Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2022
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 13.01.2022 – VG 3 K 974/21
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0113.3K974.21.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes.
Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 15. November 2017 wurde ihr aufgegeben, die auf ihrem Grundstück Gemarkung R ..., gelagerten Abfälle in Form von ca. 2.200 m³ Folienresten bis zum 15. Dezember 2017 ordnungsgemäß zu entsorgen und entsprechende Entsorgungsnachweise vorzulegen. Dem kam sie – nach ihrer Auffassung zu einem erheblichen Teil, nach Auffassung des Beklagten allenfalls zu einem geringen Teil – nach. Der Beklagte drohte daraufhin wiederholt Zwangsgelder zur Durchsetzung der Ordnungsverfügung an und setzte diese fest, wobei er die Höhe des jeweils angedrohten bzw. festgesetzten Betrags schrittweise erhöhte.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2021 setzte der Beklagte das Zwangsgeld in Höhe von 5.100 Euro bezüglich der Entsorgungsanordnung und von 100,00 Euro bezüglich der Nachweiserbringungspflicht fest (Ziffer 1) und drohte für den Fall, dass die Klägerin den Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig bis zum 6. September 2021 nachkommt, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.500 Euro bzw. 100 Euro an (Ziffer 2). Zur Begründung verwies er darauf, dass die Klägerin den auferlegten Pflichten aus der Ordnungsverfügung vom 15. November 2017 bislang nicht vollständig nachgekommen sei. Die Festsetzung des Zwangsgeldes solle sie zur Befolgung der ihr auferlegten Verpflichtungen bewegen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2021 zurück. Zur Begründung wiederholte er die Ausführungen aus der ursprünglichen Ordnungsverfügung vom 15. November 2017 und verwies auf fehlende Bemühungen der Klägerin, die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen.
Hiergegen hat die Klägerin am 23. September 2021 Klage erhoben.
Sie trägt vor, die erneute Festsetzung eines Zwangsgeldes sei dem Grunde und der Höhe nach unverhältnismäßig. Dieses sei ungeeignet, weil sie stets bemüht gewesen sei, der Anordnung nachzukommen. Auch sei der festgesetzte Betrag überhöht. Sie habe mit der Verwertung in ganz erheblichen Umfang begonnen. Ab Mitte September sei die Verwertung von gerundet 328 Tonnen Folien veranlasst worden. Das beauftragte Entsorgungsunternehmen sei aus coronabedingten Gründen nicht in der Lage, sämtliches Material zeitnah zu verwerten. Es sei lediglich äußeren Umständen geschuldet, dass sie die Abfälle keiner zeitnahen Verwertung habe zuführen können.
Sie beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16. August 2021 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, der überwiegende Teil der Abfälle lagere weiterhin auf dem Grundstück. Die Klägerin verweigere sich beharrlich, diese zu entsorgen.
Wegen der Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Festsetzung des Zwangsgeldes (dazu 1.) und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes (dazu 2.) mit Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16. August 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Gemäß § 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Brandenburg (VwVGBbg) kann ein Verwaltungsakt, der zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg werden Verwaltungsakte, die zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten, mit Zwangsmitteln vollstreckt, zu denen gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 VwVGBbg das Zwangsgeld gehört. Wird die auferlegte Verpflichtung nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann der Vollstreckungsschuldner gemäß – wie vom Beklagten im angefochtenen Ausgangsbescheid zutreffend benannt – gemäß § 30 Abs. 1 VwVGBbg zum geforderten Verhalten durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Die der Zwangsgeldfestsetzung zugrundeliegende Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. November 2017 ist bestandskräftig. Darin wurde der Klägerin aufgegeben, die auf ihrem Grundstück gelagerten Abfälle in Form von ca. 2.200 m³ Folienresten ordnungsgemäß zu entsorgen und hierüber entsprechende Nachweise vorzulegen.
Die Festsetzung des angedrohten – hier fünften – Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Sie wurde mit Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2019 und damit schriftlich (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg) für den Fall angedroht, dass die Klägerin der Entsorgungsanordnung nicht spätestens bis zum 23. September 2019 nachkommt. Die Entsorgung der Folien war der Klägerin innerhalb der gesetzten Frist zumutbar (vgl. § 30 Abs. 3 VwVGBbg), zumal zu diesem Zeitpunkt fast zwei Jahre seit Erlass der Entsorgungsanordnung verstrichen waren. Die Klägerin musste nach Fristablauf jederzeit mit einer weiteren zwangsweisen Durchsetzung rechnen.
Die Klägerin ist der auferlegten Anordnung zur Entsorgung der Abfälle nicht vollständig nachgekommen. Dies trägt sie schon nicht vor. Soweit sie mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2021 einwendet, ab Mitte September 2021 die Verwertung von gerundet 328 Tonnen und damit eine Entsorgung „in ganz erheblichen Umfang“ veranlasst zu haben, ist dies für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des hier streitgegenständlichen Zwangsgeldbescheids irrelevant. Denn bei einer – wie hier statthaften – Anfechtungsklage kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchbescheids vom 16. August 2021, an. Soweit die Klägerin bereits zuvor vortrug, der Ordnungsverfügung „zu einem erheblichen Teil“ nachgekommen zu sein (vgl. z.B. den Schriftsatz vom 25. Juni 2020 im Verfahren 3 ... ), hat sie dies nicht untersetzt und insoweit auch keine – nach Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 15. November 2017 erforderlichen – Nachweise vorgelegt.
Das festgesetzte Zwangsgeld ist geeignet, weil der mit der Festsetzung befolgte Zweck, nämlich die Klägerin zur Befolgung der Entsorgungsanordnung anzuhalten, zumindest gefördert wird. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Geeignetheit des Zwangsgeldes bezweifelt und darauf verweist, dass es sich inzwischen um das fünfte festgesetzte Zwangsgeld handelt, die Abfälle aber immer noch auf dem Grundstück lagern, führt dies nicht zum Erfolg. Ungeeignet ist eine Maßnahme nur dann, wenn sie keine Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Insoweit ist einzustellen, dass der Beklagte die zwangsweise Durchsetzung der Ordnungsverfügung vom 15. November 2017 eingedenk der am 2. Dezember 2019 erhobene Klage gegen die vierte Zwangsgeldfestsetzung (Az.: 3 ... ) zunächst unterbrach und erst nach einem Hinweis des Gerichts weiter verfolgte (vgl. die Gesprächsnotiz des Beklagten vom 28. April 2021, Bl. 408 d. VV), sodass allein der Zeitablauf nicht gegen die Geeignetheit der Maßnahme spricht. Auch der Umstand, dass die Klägerin wiederholt vorgegeben hat, die Folien von ihrem Grundstück zu entsorgen bzw. diese in geringem Umfang tatsächlich entsorgt hat (vgl. etwa das Protokoll über die Vor-Ort-Kontrolle vom 29. März 2019, Bl. 301 d. VV, und den Nachweis auf Bl. 299 d. VV), verdeutlicht, dass sie sich von den Zwangsmaßnahmen nicht unbeeindruckt zeigt. Insbesondere nach Festsetzung des hier angefochtenen fünften (bzw. des wenige Monate später festgesetzten sechsten) Zwangsgeldes hat sie vorgetragen, nunmehr die Entsorgung der Abfälle in einem Umfang von gerundet 328 Tonnen veranlasst zu haben. Ferner macht sie geltend, die bisherige Nichtbefolgung der Ordnungsverfügung sei allein äußeren Umständen geschuldet (vgl. z.B. das Schreiben vom 19. Mai 2021, Bl. 413 d. VV). Die Geeignetheit der Zwangsgeldfestsetzung zeigt sich auch in der Bitte der Klägerin, die Frist zur Befolgung der Anordnung im nächsten Zwangsgeldbescheid mit Blick auf eine Krankheit des Unternehmensinhabers „nicht so kurzfristig anzusetzen“ (vgl. die Gesprächsnotiz, Bl. 447 d. VV).
Das festgesetzte Zwangsgeld ist erforderlich; der festgesetzte Betrag in Höhe von 5.500 Euro (bezüglich Ziffer 1) und von 100 Euro (bezüglich Ziffer 2) stellt sich mit Blick auf den gesetzlichen Rahmen von 10 bis 50.000 Euro als angemessen dar, insbesondere nachdem die zuvor festgesetzten Zwangsgelder die Klägerin nicht ausreichend dazu bewogen haben, der Entsorgungsverpflichtung nachzukommen. Für die Angemessenheit spricht vor allem auch, dass das festgesetzte Zwangsgeld deutlich hinter den voraussichtlich anfallenden Entsorgungskosten von mindestens 22.000 Euro und damit hinter dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Nichtbefolgung der Ordnungsverfügung zurückbleibt, vgl. § 30 Abs. 2 Satz 2 VwVG. Aus welchen Gründen das Zwangsgeld daher „erhöht“ sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Auch im Übrigen sind Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) nicht ersichtlich. Soweit alternativ eine Ersatzvornahme in Betracht kommt, nähme diese der Klägerin die ihr durch die Zwangsgeldfestsetzung eröffnete Dispositionsmöglichkeit hinsichtlich der Modalitäten der Befolgung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – OVG 2 S 19.17 – juris Rn. 9 m.w.N.).
Weitere vollstreckungsrechtliche Einwände liegen nicht vor. Soweit die Klägerin einwendet, das von ihr beauftragte Entsorgungsunternehmen sei coronabedingt nicht in der Lage, sämtliches Material zeitnah zu verwerten und sie damit meint, die Befolgung der Ordnungsverfügung sei tatsächlich unmöglich, fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung, die auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgte.
2. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 5.500,00 Euro in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 3, 27 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 28, 30 Abs. 1 VwVGBbg und kann mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes direkt verbunden werden. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg können Zwangsmittel wiederholt und so lange angewandt werden, bis der Verwaltungsakt vollstreckt oder in anderer Weise erledigt ist. Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des angedrohten Zwangsgeldes sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.