Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2022
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 19.05.2022 – 6 K 1213/19
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0519.6K1213.19.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Schmutzwassergebühren.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks S... .
Mit Bescheid vom 27. Juli 2018 zog der Beklagte den Kläger hinsichtlich des o.g. Grundstückes für die Zeiträume vom 16. Juli 2016 bis 23. Oktober 2016, vom 24. Oktober 2016 bis 31. Oktober 2016 und vom 1. Januar 2017 bis 15. Juli 2017 zu Schmutzwassergebühren in Höhe von insgesamt 265,- Euro heran. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Grundgebühren für den Zeitraum vom 16. Juli 2016 bis 23. Oktober 2016 in Höhe von 64,87 Euro, für den Zeitraum vom 24. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 in Höhe von 45,33 Euro und für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 15. Juli 2017 in Höhe von 130 Euro, ferner aus Mengengebühren für den Zeitraum vom 16. Juli 2016 bis 23. Oktober 2016 in Höhe von 25 Euro.
Hiergegen legte der Kläger mit am gleichen Tage beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 27. August 2018 Widerspruch ein, den er nicht näher begründete.
Mit Bescheid vom 31. August 2018 zog der Beklagte den Kläger für das genannte Grundstück hinsichtlich der Zeiträume vom 16. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017, vom 1. Januar 2018 bis 8. Mai 2018 und vom 9. Mai 2018 bis 15. Juli 2018 zu Schmutzwassergebühren in Höhe von insgesamt 240 Euro heran. Der Betrag setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr für den Zeitraum vom 16. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 in Höhe von 110 Euro, einer Grundgebühr für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 8. Mai 2018 in Höhe von 85,33 Euro und einer Grundgebühr für den Zeitraum vom 9. Mai 2018 bis 15. Juli 2018 in Höhe von 44,67 Euro.
Hiergegen legte der Kläger mit am gleichen Tage beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 24. September 2018 Widerspruch ein, den er nicht näher begründete.
Diese Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. August
2019, dem Kläger zugestellt am 19. August 2019 zurück. Zur Begründung führte er aus: Der Beklagte sei auf der Grundlage der Schmutzwassergebührensatzung vom 14. Dezember 2016 in der Fassung (i.d.F.) der 1. Satzung zur Änderung der Schmutzwassergebührensatzung vom 9. Dezember 2017 zur Erhebung der streitgegenständlichen Gebühren berechtigt. Die Mengengebühr für Schmutzwasser werde nach der Schmutzwassermenge berechnet, die im Abrechnungszeitraum in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelange. Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a) der Schmutzwassergebührensatzung vom 14. Dezember 2016 gelte als Schmutzwassermenge die dem Grundstück aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch einen Wasserzähler ermittelte Wassermenge. Die auf dem Grundstück verbrauchte Trinkwassermenge habe im Abrechnungszeitraum vom 16. Juli 2016 bis zum 15. Juli 2017 bei insgesamt 5 Kubikmetern gelegen. Diese Trinkwassermenge werde als Maßstab für die eingeleitete Schmutzwassermenge herangezogen. Die Basis für die Berechnungsgrundlage in dem Gebührenbescheid vom 27. Juli 2018 bilde der vom Kläger mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 per Foto gemeldete Zählerstand. In dem Gebührenbescheid vom 31. August 2018 sei die Mengengebühr für Schmutzwasser kein Bestandteil. Die Grundgebühr werde für die Inanspruchnahme der Betriebsbereitschaft der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen geltend gemacht. Diese sei sowohl für Grundstücke, die an das Kanalsystem angeschlossen seien als auch für jene, die eine abflusslose Sammelgrube oder eine Kleinkläranlage aufwiesen, zu erheben.
Mit Bescheid vom 30. August 2019 zog der Beklagten den Kläger hinsichtlich des o.g. Grundstückes für die Zeiträume vom 16. Juli 2018 bis 31. Dezember 2018 und vom 1. Januar 2019 bis 15. Juli 2019 zu Schmutzwassergebühren in Höhe von insgesamt 240 Euro heran. Diese Gebühr setzt sich zusammen aus Grundgebühren für den Zeitraum vom 16. Juli 2018 bis 31. Dezember 2018 in Höhe von 110 Euro und für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 15. Juli 2019 in Höhe von 130 Euro.
Hiergegen legte der Kläger mit am 9. September 2019 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 4. September 2019 Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass er in den genannten Abrechnungszeiträumen kein Kunde oder Verbraucher für die genannte Verbrauchsstelle gewesen sei, er habe weder einen Vertrag unterschrieben noch seit dem Auszug seines Vaters im Jahre 2012 Wasser entnommen oder Abwasser eingeleitet. Es sei auch kein Wasser verfügbar, da eine Trinkwasserversorgung seit mindestens dem Jahre 2015 nicht mehr anliege. Deshalb stagniere auch seit Jahren der Zählerstand. Der aktuelle Zählerstand sei dem nicht genehmigten Zutritt eines Mitarbeiters des Verbandes bei Wechsel des Wasserzählers geschuldet. Dabei sei der Haupthahn nicht wieder geschlossen worden.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2019 zurück. Zur Begründung führte er aus: Der Beklagte sei auf der Grundlage der Schmutzwassergebührensatzung vom 14. Dezember 2016 i.d.F. der 2. Satzung zur Änderung der Schmutzwassergebührensatzung vom 6. Dezember 2018 zur betreffenden Gebührenerhebung berechtigt. Die Grundgebühr werde für die Inanspruchnahme der Betriebsbereitschaft der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage geltend gemacht und betrage 20 Euro pro Monat. Sie diene der Deckung eines Teiles der anfallenden Festkosten des Zweckverbandes (Vorhaltekosten), die unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung entstünden. Eine Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage liege bereits dann vor, wenn das Schmutzwasser auf dem Grundstück jederzeit entsorgt werden könne.
Am 19. September 2019 hat der Kläger Klage gegen die Gebührenbescheide vom 27. Juli 2018 und vom 31. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2019 erhoben. Am 7. Januar 2020 hat der Kläger die Klage um eine Klage gegen den Gebührenbescheid vom 30. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2019 erweitert. Zur Begründung führt er aus: Die angefochtenen Gebührenbescheide seien rechtswidrig. Die den streitgegenständlichen Gebührenerhebungen jeweils zugrundeliegende Schmutzwassergebührensatzung des Beklagten vom 14. Dezember 2016 sei rechtswidrig. Sie verfüge nicht über die zur Wirksamkeit notwendigen Mindestvoraussetzungen. Gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung werde bei der Höhe der Grundgebühr differenziert zwischen einem Wasserzähler mit einer Dimensionierung nach der Nenndurchflussleistung (Qn) und einem Wasserzähler mit einer Dimensionierung nach der Dauerdurchflussleistung (Q3). Die in § 3 Abs. 5 der Schmutzwassergebührensatzung enthaltenen Regelungen für die Bemessung der Grundgebühr für die Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasseranlage L... nach dem Nenndurchfluss/Dauerdurchfluss des verwendeten Wasserzählers hielten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Insoweit sei festzustellen, dass die Wasserzähler mit der Bezeichnung des Nenndurchflusses Qn auf der Basis einer alten innerstaatlichen Zulassung erfasst würden. Dieser Nenndurchfluss Qn sei definiert als der halbe Wert des größten Durchflusses Qmax und werde in Kubikmeter pro Stunde angegeben. Nach der Messgeräterichtlinie der EU in Verbindung mit der DIN EN 14154 bzw. dem Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz – MessEG) werde zukünftig lediglich der Dauerdurchfluss Q3 erfasst. Dieser werde ebenfalls in Kubikmeter pro Stunde gemessen. Der Dauerdurchfluss sei dabei bei einem gleich großen Wasserzähler höher als der Nenndurchfluss. Tatsächlich unterschieden sich die Zähler jedoch hinsichtlich der Größe und des Wasserdurchflusses nicht voneinander. Dies gelte insbesondere auch hinsichtlich der Wasserzähler Qn 6 und Q3 = 10, Qn15 und Q3 = 25, Qn 40 und Q3 = 63, Qn 60 und Q3 = 100 sowie Qn 150 und Q3 = 160. Vor dem Hintergrund, dass gleichgelagerte Fälle gleich zu bewerten seien, sei insoweit nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grund Wasserzähler, die sich hinsichtlich des tatsächlichen Wasserdurchflusses nicht unterschieden, unterschiedliche Vorhaltekosten auslösen sollten. Die Maßstabsregelung sei daher nicht vorteilsgerecht. Gerügt werde insoweit ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Grundsätzlich gebe es für jede Dimensionierung nach der Nenndurchflussleistung (Qn) ein Äquivalent bei der Dimensionierung nach der Dauerdurchflussleistung (Q3). Konkret bedeute dies beispielsweise, dass die Dimensionierung eines Wasserzählers nach der Nenndurchflussleistung Qn 6 der Dimensionierung nach der Nenndurchflussleistung Q3 = 10 und die Dimensionierung eines Wasserzählers nach der Nenndurchflussleistung Qn 15 der Dimensionierung nach der Nenndurchflussleistung Q3 = 25 entspreche. Dies bedeute, dass die Vorhalteleistung für die jeweilige Dimensionierung auch identisch sei. Ein sachlicher Grund für die in § 3 Abs. 5 der Gebührensatzung insoweit enthaltene Ungleichbehandlung bestehe nicht. Insbesondere sei nicht erkennbar, warum bei der jeweiligen Dimensionierung trotz gleicher Vorhalteleistung unterschiedliche Gebührensätze verwendet würden. Vielmehr sei bei der Bemessung der Gebührenmaßstäbe für die Grundgebühr zu berücksichtigen, dass sowohl ein Wasserzähler nach der Nenndurchflussleistung (QN) als auch ein Wasserzähler nach der Dauerdurchflussleistung (Q3) eine identische Vorhalteleistung in Anspruch nehme. Für den Grundstückseigentümer obliege es dabei dem Zufall, ob für sein Grundstück ein Wasserzähler nach Nenndurchflussleistung oder Dauerdurchflussleistung zum Einsatz komme. Es sei gleichfalls kein sachlicher Grund dafür erkennbar, es in das Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters zu stellen, welcher Wasserzähler „zufällig“ zum Einsatz komme und damit darüber zu entscheiden, ob trotz gleicher Vorhalteleistung unterschiedliche Rechtsfolgen entstünden. Dabei könne der Beklagte auch nicht darauf abstellen, dass insoweit hinsichtlich der oben bezeichneten Wasserzähler der Wert Q3 jeweils leicht höher bzw. niedriger sei als der Wert Qmax hinsichtlich der Zähler. Nach Richtlinie 75/33 EWG werde Qmax dahingehend definiert, dass der größte Durchfluss Qmax der größte Durchfluss sei, mit dem der Zähler während begrenzter Zeiträume ohne Beschädigung, unter Einhaltung der Fehlergrenzen und ohne Überschreiten vertretbarer Druckverluste arbeiten könne. Nach Richtlinie 2014/32 EU werde Q4 dahingehend definiert, dass der Überlastdurchfluss der größte Durchfluss sei, bei dem der Zähler für einen kurzen Zeitraum ohne Beeinträchtigung zufriedenstellend arbeite. Die Anforderungen an den größten Durchfluss seien dementsprechend andere als an den Überlastdurchfluss. Insoweit könnten diese Werte zum Vergleich nicht herangezogen werden. Gerügt werde zudem die Vorteilsgerechtigkeit der Maßstabsregelung in § 3 Abs. 2 der Gebührensatzung. Danach solle bei mehreren Wasserzählern auf einem Grundstück, die nicht Unterzähler seien, die Grundgebühr nach der Summe der Leistungen der einzelnen Wasserzähler erhoben werden. Dies sei zwar grundsätzlich legitim. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 der Gebührensatzung solle jedoch dann, wenn die Summe der Leistungen der Wasserzähler nicht einer Größenklasse nach den Absätzen 4 bzw. 5 entspreche, auf die nächstkleinere Größenklasse abgerundet werden. Dies hätte etwa zur Folge, dass für ein Grundstück, auf dem sich zwei Wasserzähler QN 2,5 oder Q3 = 4 befänden, nur die Grundgebühr für einen Wasserzähler zu zahlen wäre, obwohl die Vorhalteleistung bei Grundstücken, die zwei Wasserzähler benötigten, die nicht Unterzähler seien, im Regelfall höher sei als bei Grundstücken, bei denen nur ein Wasserzähler erforderlich sei. Eine derartige Privilegierung von Grundstücken mit mehreren Wasserzählern, deren Summe der Leistungen nicht einer Größenklasse nach den Absätzen 4 bzw. 5 entspreche, stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der Festsetzung einer Grundgebühr für Grundstücke, bei denen die Summe der Leistungen der Wasserzähler zufällig der nächsthöheren Größenklasse entspreche. Vor dem Hintergrund der linearen Bemessung der Grundgebühr wäre ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand eine Bemessung der Grundgebühr unter konkreter Berücksichtigung der Summe der Leistungen möglich. Schließlich sei § 3 Abs. 2 der Gebührensatzung insoweit nicht hinreichend bestimmt, als eine Regelung für den Fall fehle, dass die (mehreren) Wasserzähler auf dem Grundstück eine unterschiedliche Funktionsweise (Nenn- oder Dauerdurchfluss) hätten. Es sei nicht erkennbar, nach welchen Kriterien eine Summe der Leistungen der Wasserzähler gebildet werden solle, wenn der eine Zähler nach dem Nenndurchfluss und der andere Zähler nach dem Dauerdurchfluss berechnet werde. Gerügt werde zudem die Regelung zur Fälligkeit in der Gebührensatzung. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 der Gebührensatzung werde die Gebühr zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Eine derartige Fälligkeitsregelung sei unverhältnismäßig kurz. Dem Abgabenschuldner müsse nach der Festsetzung der Abgabe eine angemessene Frist verbleiben, in der er die Rechtmäßigkeit des Bescheides überprüfen und sich ggf. Rechtsrat einholen und unter Berücksichtigung der üblichen Banklauflaufzeiten die Zahlung vornehmen oder einen Antrag nach § 80 Abs. 4 bzw. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stellen könne, bevor die Rechtsfolgen der Säumnis nach § 240 Abgabenordnung (AO) einträten. Diesen Interessen müsse die satzungsgebende Körperschaft durch eine entsprechende Regelung der Fälligkeit Rechnung tragen. Eine Fälligkeitsregelung, die kürzer sei als die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO, berücksichtige diese Interessen nicht hinreichend. Die Regelung zur Fälligkeit im § 12 Abs. 4 der Satzung sei zudem nicht hinreichend bestimmt, soweit sie die Fälligkeit der Vorauszahlungen für jeweils 1/6 des Vorjahresbetrages festlege und gleichzeitig nur fünf Zahlungstermine zum 15. des 2., 4.,6., 8. und 10. Monates nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides normiere. Jedenfalls sei die konkrete Veranlagung rechtswidrig. Eine Nutzung des Grundstücks sei dauerhaft ausgeschlossen. Außerdem sei der Haupthahn dauerhaft geschlossen und der Schließzylinder gewechselt worden. Schließlich sei die Festsetzung der Gebühren nicht in Übereinstimmung mit § 12 Abs. 1 der Gebührensatzung erfolgt, wonach als Erhebungszeitraum das Kalenderjahr gelte. Denn sie erstrecke sich in der Regel immer vom 16. Juli bis zum 15. Juli des Folgejahres, jedenfalls erfolge sie kalenderjahrübergreifend.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Schmutzwassergebührenbescheide vom 27. Juli 2018 und vom 31. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2019 sowie den Schmutzwassergebührenbescheid vom 30. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung stützt er sich auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden. Ergänzend führt er aus: Rechtsgrundlage für hier festgesetzten Schmutzwassergrund- und -verbrauchsgebühren sei für den Gebührenbescheid vom 27. August 2018 und für den Gebührenbescheid vom 31. August 2018 die Schmutzwassergebührensatzung vom 14. Dezember 2016 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Schmutzwassergebührensatzung vom 6. Dezember 2017 sowie für den im Wege der Klageerweiterung angefochtenen Gebührenbescheid vom 30. August 2019 die Schmutzwassergebührensatzung vom 14. Dezember 2016 in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Schmutzwassergebührensatzung vom 6. Dezember 2018. Soweit der Kläger ausführe, der gewählte Zählermaßstab sei rechtswidrig, weil der Nenndurchfluss kleiner sei als der Dauerdurchfluss und sich die in den jeweiligen Satzungsregelungen aufgeführten Zählergrößen hinsichtlich der Größe und des Wasserdurchflusses tatsächlich nicht unterschieden und damit nicht unterschiedliche Vorhaltekosten auslösen könnten, sei dem nicht zu folgen. Der Kläger übersehe hier bereits, dass eine lineare Steigerung der Grundgebühren in Abhängigkeit von der Zählergröße zu erfolgen habe, welche nach der Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg geboten sei. Insofern möge es zwar sein, dass der Dauerdurchfluss höher als der Nenndurchfluss sei. Hierauf komme es aber unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht an. Die Staffelung der Gebührenhöhe habe allein in Bezug zum Anstieg der Nennleistung der Zählergröße zu erfolgen bzw. dergestalt, dass die Steigerung mit einem arbeitsleistungsbezogenen Steigerungsfaktor linear vorzunehmen sei und nicht etwa danach, dass der Dauerdurchfluss anders berechnet werde als der Nenndurchfluss. Letztlich sei aber auch nicht erkennbar, inwieweit der Kläger durch die unterschiedlichen Größenbezeichnungen beschwert sein könnte. Der Wasserzähler mit der Größe Qn 2,5 bzw. Q3 = 4 – so wie er auch beim Kläger tatsächlich vorhanden sei – werde mit derselben Gebührenhöhe veranlagt. Insoweit entstehe dem Kläger hier weder nach der Nenndurchflusshöhe noch nach der Dauerdurchflussgröße ein Nachteil. Im Übrigen setze der Kläger lediglich die Bezeichnungen Nenn- und Dauerdurchfluss gleich und gehe davon aus, dass damit die Leistungsbereiche der Zähler auch identisch seien. Dem sei schon deswegen nicht so, weil auch nach der neuen Messgeräterichtlinie MID die sogenannten R- Werte das Verhältnis Q3/Q1 (Durchflussmessbereich) neu festlegten und bestimmten Faktoren zu folgen hätten. Die Zähler insbesondere in den größeren Q3- Dauerdurchflüssen wiesen andere, nämlich höhere Messbereiche auf. Es seien lediglich die Bezeichnungen Qmin, Qt, Qn und Qmax durch Q1, Q2, Q3 und Q4 abgelöst worden. Dies bedeute jedoch nicht zwangsläufig, dass die Identität des Leistungsbereiches der Wasserzähler allein durch die neue Bezeichnung lediglich eines von mehreren Messwerten gegeben sei. Nach Ablauf der Eichfrist alter Wasserzähler würden zudem nur noch Wasserzähler eingebaut, die den aktuellen Rechtsvorschriften entsprächen. Eine Frage des Zufalls sei dies nicht. Die satzungsmäßige Fälligkeitsregelung sei auch nicht zu beanstanden. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung belege entweder nicht, wofür sie bemüht werde oder sei nicht überzeugend. Das Grundstück des Klägers sei schließlich seit dem Jahre 1996 an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen worden. Eine Beseitigung des Anschlusses sei von Kläger niemals – wie durch § 9 Abs. 1 der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung vorgesehen – angezeigt worden. In den Veranlagungszeiträumen sei insoweit auch ein geeichter Wasserzähler mit der Zählernummer 0... auf dem klägerischen Grundstück vorhanden gewesen. Dieser sei am 18. September 2015 eingebaut worden, die Eichfrist sei erst im Jahre 2021 abgelaufen. Ein Wechsel des Wasserzählers sei bislang nicht möglich gewesen, da der Kläger den Zutritt zum Grundstück verweigere.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß § 87a Abse. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit mit Schriftsätzen vom 11. November 2021 (Kläger) bzw. vom 25. August 2021 (Beklagter) einverstanden erklärt haben. Ferner konnte die Kammer trotz Ausbleibens des Kläger(vertreter)s im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und in der Sache entscheiden, da dieser rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO), die ursprünglich nur die Gebührenbescheide vom 27. Juli 2018 und vom 31. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2019 umfasste und aufgrund rügeloser Einlassung des Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 VwGO in zulässiger Weise auf den Schmutzwassergebührenbescheid vom 30. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2019 erweitert wurde, richtet sich bei verständiger Auslegung des klägerischen Begehrens nicht gegen die in den Gebührenbescheiden vom 31. August 2018 und vom 30. August 2019 (auch) festgesetzten und zur Zahlung angeforderten Vorauszahlungen. Der Kläger hat insoweit auf die gerichtliche Verfügung vom 17. Mai 2022, mit der angefragt wurde, ob sich die Klage auch gegen die Vorauszahlungen richten solle, nicht reagiert. Es ist daher davon auszugehen, dass dies nicht der Fall ist. Dies entspricht dem wohlverstandenen Interesse des Klägers. Denn die Vorauszahlungsbescheide für die Jahre 2018, 2019 und 2020 sind insoweit durch die vom Beklagten zur Akte gereichten endgültigen Gebührenbescheide für diese Jahre abgelöst worden bzw. waren, was die Vorauszahlungen im Gebührenbescheid vom 31. August 2018 anbetrifft, bereits durch den Gebührenbescheid vom 30. August 2019 abgelöst worden und haben sich hierdurch gemäß § 124 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG erledigt (vgl. hierzu Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 795 ff.). Damit wäre ein etwaiges - streitwerterhöhendes – diesbezügliches – dem allein angekündigten Klageantrag entsprechendes - Anfechtungsbegehren gegen die Vorauszahlungsbescheide mangels Statthaftigkeit bzw. aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig kostenpflichtig abzuweisen gewesen.
Die solchermaßen zu verstehende Anfechtungsklage ist bereits unzulässig, soweit der Beklagte den Gebührenbescheid vom 30. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2019 hinsichtlich der Grundgebührenfestsetzung für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 15. Juli 2019 im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben hat. Es fehlt diesbezüglich nunmehr an einem Substrat, das Gegenstand einer Anfechtungsklage sein könnte. Es geht insoweit zulasten des Klägers, dass sein Prozessbevollmächtigter es vorgezogen hat, im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht zu erscheinen und sich so der Möglichkeit begeben hat, dort den Rechtsstreit in der Hauptsache (teilweise) für erledigt zu erklären.
Die Klage im Übrigen ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Der angefochtene Schmutzwassergebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger (daher) nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Bescheid findet – was die Beteiligten verkennen - für den Zeitraum vom 16. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 seine rechtliche Grundlage in der Schmutzwassergebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... vom 10. Dezember 2014 (Schmutzwassergebührensatzung – SWGS 2014 II) in der Gestalt der 1. Satzung zur Änderung der Schmutzwassergebührensatzung vom 10. Dezember 2014 vom 9. Dezember 2015 (1. Schmutzwassergebührenänderungssatzung – 1. SWGÄS 2015), die gemäß § 17 Abs. 1 SWGS 2014 II zum 1. Januar 2015 bzw. gemäß Art. 2 der 1. ÄS 2015 zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten sind und die damit den angegriffenen Gebührenbescheid für den genannten Zeitraum in zeitlicher Hinsicht erfassen. Für die Zeiträume vom 1. Januar 2017 bis 15. Juli 2017 und vom 16. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 findet der Gebührenbescheid seine rechtliche Grundlage in der Schmutzwassergebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... vom 14. Dezember 2016 (Schmutzwassergebührensatzung – SWGS 2016), die gemäß § 17 SWGS 2017 zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist und die damit den angegriffenen Gebührenbescheid für den genannten Zeitraum ebenfalls in zeitlicher Hinsicht erfasst. Für die Zeiträume vom 1. Januar 2018 bis 15. Juli 2018 und vom 16. Juli 2018 bis 31. Dezember 2018 findet der Gebührenbescheid seine rechtliche Grundlage in der Schmutzwassergebührensatzung 2016 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Schmutzwassergebührensatzung vom 6. Dezember 2017 – 1. Schmutzwassergebührenänderungssatzung (1. SWGÄS) 2017, welche letztere zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 2 der 1. ÄS 2017) und die damit den angegriffenen Gebührenbescheid für den genannten Zeitraum ebenfalls in zeitlicher Hinsicht erfassen. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 15. Juli 2019 findet der Gebührenbescheid seine rechtliche Grundlage in der Schmutzwassergebührensatzung 2016 in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Schmutzwassergebührensatzung vom 5. Dezember 2018 – 2. Schmutzwassergebührenänderungssatzung (2. SWGÄS) 2018, welche letztere zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 2 der 2. ÄS 2018) und die damit den angegriffenen Gebührenbescheid für den genannten Zeitraum ebenfalls in zeitlicher Hinsicht erfassen.
Formelle Bedenken in Bezug auf die vorgenannten Satzungen sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Letzteres hat die Kammer in ihren jeweils in juris veröffentlichten Entscheidungen vom 25. Februar 2021 – 6 K 427/17 – (a.a.O., Rn.15 f.), vom 15. März 2021 – 6 K 1318/18 – (a.a.O., Rn. 15 f.), vom 23. März 2021 – 6 K 742/19 – (a.a.O., Rn. 15 f.) und vom 30. März 2021 – 6 K 627/20 (a.a.O., Rn. 15 f.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, festgestellt. Hieran wird festgehalten.
Auch materielle Bedenken gegen die Wirksamkeit der genannten Schmutzwassergebührensatzungen bestehen nicht. Dies hat die Kammer gleichfalls in den zitierten Entscheidungen vom 25. Februar 2021 (a.a.O., Rn. 17 ff.), vom 15. März 2021 (a.a.O., Rn. 17 ff.), vom 23. März 2021 (a.a.O., Rn. 17 ff.) und vom 30. März 2021 (a.a.O., Rn. 17 ff.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit Bezug genommen wird, festgestellt. Hieran wird gleichfalls festgehalten. Dies gilt auch in Ansehung des – sich allerdings allein auf die Schmutzwassergebührensatzung 2016 beziehenden - Vortrages des Klägers, der inhaltlich in den genannten Entscheidungen nicht problematisiert wurde.
Dies gilt zunächst, soweit der Klägervertreter – sinngemäß, er spricht teilweise von fehlender „Vorteilsgerechtigkeit“, einer beitragsrechtlichen Begrifflichkeit – rügt, die unterschiedliche Behandlung von Wasserzählern Qn und Q3 nach dem Nenn- bzw. Dauerdurchfluss in der die Erhebung von Grundgebühren betreffenden Regelung des § 3 Abs. 5 SWGS 2016 (gleiches gilt für § 3 Abs. 5 SWGS 2014 II) – die vom Klägervertreter auch in Bezug genommenen Regelungen in § 3 Abs. 4 SWGS 2016 (gleiches gilt für § 3 Abs. 4 SWGS 2014 II) für die gemäß § 1 lit. a. SWGS 2016 bzw. SWGS 2014 II eine eigenständige öffentliche Einrichtung darstellende zentrale Schutzwasserbeseitigungsanlage C... sind für die vorliegende, die gemäß § 1 Abs. 1 lit b. SWGS 2016 bzw. SWGS 2014 II eine selbständige öffentliche Einrichtung darstellende Schmutzwasserbeseitigungsanlage L... betreffende Gebührenerhebung von vornherein irrelevant – sei mit dem Grundsatz der Leistungsproportionalität (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 329 ff.) bzw. mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar.
Dabei mag dahinstehen, ob – wie der Klägervertreter meint - der Umfang der Erbringung von Vorhalteleistungen bzw. der Verursachung von Vorhaltekosten (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG und dazu noch unten) bei einerseits Wasserzählern nach dem Nenndurchfluss (Qn) und andererseits Wasserzählern nach dem Dauerdurchfluss (Q3) in Abhängigkeit von deren Größe wirklich jeweils im Wesentlichen gleich ist, was der Beklagte in Abrede stellt. Denn selbst wenn man dies annehmen wollte, wäre die vom Beklagten satzungsmäßig geregelte Differenzierung bei den Grundgebührensätzen der Wasserzähler Qn und Q3 ab dem Wasserzähler Qn 6 bzw. Q3= 10 bei einem identischen Gebührensatz in Höhe von 20 Euro/Monat für die Wasserzähler Qn 2,5 und Q3 = 4 gerechtfertigt.
Die Bemessung der Grundgebühr nach dem Nenn- bzw. Dauerdurchfluss des Wasserzählers ist – wie bereits in den oben zitierten Urteilen der Kammer ausgeführt - nicht nur im Bereich der Trinkwasserversorgung, sondern auch im Bereich der Schmutzwasserentsorgung grundsätzlich zulässig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 – 9 A 77.05 -, juris Rn. 32; VG Cottbus, Urteil vom 25. Februar 2021 - 6 K 427/17 -, juris, Rn. 22; Urteil vom 17. August 2021 – 6 K 1122/17 -, juris, Rn. 16). Diesem liegt die sachgerechte Annahme zugrunde, dass sich mit steigender Leistung des Wasserzählers auch die vorzuhaltende und abrufbare Leistung, nämlich die Höchstlastkapazität der Schmutzwasserentsorgungseinrichtung, erhöht und damit zugleich der Umfang der gewährten und in Anspruch genommenen Vorhalteleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, juris Rn. 5). Wird - wie hier - ein Zählermaßstab gewählt, dann ist den wesentlichen Unterschieden bei der Nennleistung bzw. dem Dauerdurchfluss der Wasserzähler durch eine Gebührenstaffelung Rechnung zu tragen, die die Höhe der Gebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung, d. h. der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, in eine zumindest annähernde Beziehung setzt, so dass neben den Anforderungen des Gebotes der Leistungsproportionalität und des Äquivalenzprinzips vor allem denen des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG genügt ist. Dementsprechend müssen die Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler im Wesentlichen gleichmäßig entsprechend dem Anstieg der Nennleistungen der verschieden großen Wasserzähler steigen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris, Rn. 50; OVG Thüringen, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 -, juris Rn. 98 f.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 670 ff. m.w.N. aus der Rspr. im Land Brandenburg). Von der dadurch vorgegebenen linearen Staffelung der Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler hat der Beklagte hier gerade in § 3 Abs. 5 SWGS 2014 II bzw. SWGS 2016 Gebrauch gemacht, indem er ausgehend von einem identischen Gebührensatz bei den Wasserzählern Qn 2,5 bzw. Q 3 = 4 von 20 Euro/Monat ab den Wasserzählern Qn 6 bzw. Q3 = 10 zu unterschiedlichen, jeweils – unbestritten - linear steigenden Gebührensätzen gelangt ist. Zwar darf der Satzungsgeber nach der Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (Urteil vom 13. August 2019 - 9 A 5.17 -, juris, Rn. 31) von der nach vorstehenden Ausführungen vorgegebenen linearen Staffelung der Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler dann abweichen, wenn hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Ein solcher könnte gegeben sein, wenn - wie der Klägervertreter meint - der Umfang der Erbringung von Vorhalteleistungen bzw. der Verursachung von Vorhaltekosten (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG) bei einerseits Wasserzählern nach dem Nenndurchfluss (Qn) und andererseits Wasserzählern nach dem Dauerdurchfluss (Q3) in Abhängigkeit von deren Größe jeweils gleich wäre. Dies bedarf hier aber erneut keiner abschließenden Klärung. Eine Verpflichtung zu einer solchen Abweichung besteht nach der Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg jedenfalls nicht.
Dem Klägervertreter ist auch nicht zu folgen, soweit er die Unwirksamkeit der Schmutzwassergebührensatzung 2016 aus einer Nichtigkeit der in § 3 Abs. 2 SWGS 2016 getroffenen Regelung zur Summenbildung bei mehreren Wasserzählern auf einem Grundstück, die nicht Unterzähler sind, herzuleiten sucht.
Nach dieser Regelung – und der inhaltsgleichen Vorschrift in § 3 Abs. 2 SWGS 2014 II - bemisst sich die Grundgebühr bei Grundstücken, auf denen sich mehrere Wasserzähler befinden, die nicht Unterzähler sind, nach der Summe der Leistungen der einzelnen Wasserzähler (vgl. jeweils Satz 1). Entspricht die Summe der Leistungen der Wasserzähler nicht – soweit hier von Interesse – den Größenklassen nach § 3 Abs. 5 SWGS 2016 bzw. 2014 II, wird auf die nächst kleinere Größenklasse abgerundet (vgl. jeweils Satz 2).
Während § 3 Abs. 2 Satz 1 SWGS 2016 bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1 SWGS 2014 II – wie auch der Klägervertreter einräumt - keinen Bedenken begegnet, spricht vieles dafür, dass die jeweils in § 3 Abs. 2 Satz 2 SWGS 2016 bzw. 2014 II enthaltene generelle Abrundung weder mit dem Grundsatz der Leistungsproportionalität noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Dies bedarf indes keiner abschließenden Klärung. Denn selbst wenn man dies annähme und die Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 2 SWGS 2016 bzw. 2014 II für unwirksam hielte, ließe dies die Wirksamkeit der in § 3 Abs. 2 Satz 1 SWGS 2016 bzw. 2014 II getroffenen Regelungen zur Summenbildung als solche unberührt.
Für materielle Fehler von Gebührensatzungen – z. B., wie hier, beim Gebührenmaßstab oder -satz – gilt zwar, dass sie im Sinne des Nichtigkeitsdogmas grundsätzlich zur Nichtigkeit der fehlerbehafteten Norm führen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 14. März 1996 – 2 A 52/95 –, MittStGB 1997 S. 32). Ist dies der Fall, stellt sich indes weiter die Frage, ob die Norm, wenn sie mehrere Regelungen enthält, oder gar die Satzung insgesamt oder nur teilweise nichtig ist. In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass die materielle Fehlerhaftigkeit einer Norm nicht notwendig stets die Nichtigkeit der gesamten Norm bzw. gar des gesamten Regelungswerks, hier der Satzung, nach sich ziehen muss, sondern sich nach dem in § 139 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken eine Teilnichtigkeit ergeben kann. Danach ist eine Norm bzw. eine Satzung dann nicht insgesamt nichtig, wenn die Norm bzw. Satzung teilbar, d. h. der nichtige Teil mit den anderen Regelungen – beziehungsweise einem wiederum abtrennbaren Teil hiervon – nicht so verflochten ist, dass beide eine untrennbare Einheit bilden, vielmehr die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil eine selbständige Bedeutung behält und sinnvoll bleibt weil (sog. Grundsatz der objektiven Teilbarkeit) und nach dem (verobjektivierten) Willen des Satzungsgebers hinreichend sicher davon auszugehen ist, dass er das Regelungswerk auch ohne den nichtigen Teil erlassen hätte (sog. Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; allgemein zur Heranziehung des § 139 BGB auf Abgabensatzungen etwa BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 – VII C 44.76 zitiert nach juris; Beschluss vom 25. Februar 1997 – 4 NB 30/96 –, NVwZ 1997 S. 896, 897; vgl. ferner OVG Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 1997 – 2 A 135/97 –, S. 3 f. des E.A.; Beschluss vom 12. März 1998 – 2 B 36/98 –, S. 4 des E.A. zu einer nur teilnichtigen Fälligkeitsregelung; Urteil vom 14. Juli 2000 – 2 D 27/00. NE –, S. 6 ff. des E.A.; Urteil vom 22. Mai 2002 – 2 D 78/00. NE –, S. 20 f. des E. A., insoweit nicht abgedruckt in KStZ 2003 S. 233; Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 D 27/02. NE –; Beschluss vom 27. Oktober 2004 – 2 A 314/04. Z –: keine Anwendbarkeit des § 139 BGB auf formelle Fehler bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2006 – 9 S 91.05 –,juris; Urteil vom 6. Juni 2007 – 9 A 77.05 –, juris, Rn. 42; Urteil vom 23. Juli 2013 – 9 B 64.11 –, juris, Rn. 26; Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 9 N 109.14 –, juris, Rn. 24; Urteile der Kammer vom 22. Januar 2010 – 6 K 827/05 -, juris, Rn. 87; vom 17. September 2009 – 6 K 447/06 -, juris, Rn. 115; vom 14. Mai 2009 – 6 K 1037/05 -, S. 20 ff. des E.A.; vom 23. September 2004 – 6 K 2270/00, S. 22 des E.A.). Dabei ist eine geltungserhaltende Aufteilung im Sinne einer objektiven Teilbarkeit dann ausgeschlossen, wenn die ungültige Regelung Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn verliert, wenn ein Bestandteil herausgenommen wird, weil die Teile aufgrund ihrer Zweckbezogenheit als Einheit zu verstehen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 – 2 BvL 4/56 u.a. – BVerfGE 8, 274, 301 ff.). Dies ist etwa der Fall, wenn sich aus dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Regelung eine einseitige oder gegenseitige Abhängigkeit ergibt oder wenn höherrangige Rechtsnormen eine solche Abhängigkeit zwingend anordnen, so dass der verbleibende Rest zwar inhaltlich sinnvoll sein mag, aber wegen der Unvollständigkeit und dem daraus resultierenden Verstoß gegen höherrangiges Recht ebenfalls ungültig wäre (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009, a.a.O.). Eine Verflechtung im beschriebenen Sinne ist ferner etwa dann gegeben, wenn der verbliebene Teil der Rechtsordnung nicht entspricht, z. B. eine unter Gleichheitsaspekten unzureichende Regelung darstellt oder den gesetzlichen Regelungsauftrag verfehlt (vgl. OVG Schleswig- Holstein, Urteil vom 10. September 2015 – 4 KN 1/14 –, juris, Rn. 86).
Die Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 BGB ist zwar dort eingeschränkt, wo von Gesetzes wegen ein bestimmter Mindestsatzungsinhalt vorgeschrieben ist und die Nichtigkeit diesen Mindestinhalt betrifft. Eine solche Regelung enthält § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Danach kann – etwa bei Nichtigkeit des Gebührensatzes (oder Maßstabes) – die Satzung nicht hinsichtlich der (übrigen) Teilregelung(en) unter Hinweis auf § 139 BGB aufrechterhalten bleiben (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 14. März 1996, a. a. O.; Beschluss vom 12. März 1998 – 2 B 36/98 –, S. 4 ff. des E. A.; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 – 9 B 62.11. –, juris, Rn. 19, zum Abgabenmaßstab; Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 9 N 109.14 –, juris, Rn. 24; VG Potsdam, Urteil vom 22. Mai 2019 – 8 K 6/14 –, juris, Rn. 41). Bei der Prüfung der Frage, ob eines der i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG wesentlichen Mindestregelungselemente insgesamt unwirksam geregelt ist oder nicht, gilt § 139 BGB indessen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 9 N 5.15 –, juris, Rn. 7; Beschluss vom 19. Dezember 2017, a. a. O., juris, Rn. 24).
Gemessen hieran kann die „Summenregelung“ in § 3 Abs. 2 Satz 1 SWGS 2016 bzw. 2014 II im Sinne einer objektiven Teilbarkeit ohne weiteres auch ohne die „Abrundungsbestimmung“ in § 3 Abs. 2 Satz 2 SWGS 2016 bzw. 2014 II Bestand haben und ist mit dieser nicht untrennbar verflochten. Denn die bei Teilnichtigkeit des § 3 Abs. 2 Satz 2 SWGS 2014 II bzw. SWGS 2016 verbleibende, für sich betrachtet, wie ausgeführt, nicht zu beanstandende restliche Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 der genannten Satzungen ist dennoch sinnvoll und vollständig, so dass von einer objektiven Teilbarkeit der Satzungsregelungen auszugehen ist. Insbesondere werden über § 3 Abs. 2 Satz 1 SWGS 20014 II bzw. 2016 im Sinne konkreter Vollständigkeit alle Grundstücke mit mehreren Wasserzählern, die nicht Unterzähler sind, erfasst (vgl. dazu noch sogleich).
Es ist vom Klägervertreter auch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass
der Satzungsgeber die Satzung ohne die in Rede stehende Regelung nicht beschlossen hätte (vgl. zu diesem Ansatz OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013, a. a. O). Im Gegenteil ist sogar gerade davon auszugehen, dass es dem Satzungsgeber auf die in Rede stehende Regelung nicht entscheidend ankommt und er die Satzung auch ohne sie erlassen hätte. Denn wenn die vom Satzungsgeber statuierte generelle Abrundung aus den dargelegten Gründen - wie der Klägervertreter meint – unzulässig wäre, kommt die in § 3 Abs. 2 Satz 1 SWGS 2014 II bzw. 2016 geregelte Summenbetrachtung nur ohne eine solche Regelung in Betracht. Es ist aber davon auszugehen, dass der Satzungsgeber im Zweifel eine nicht zu beanstandende Satzungsregelung treffen will und insoweit bestrebt sein wird, dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (dazu sogleich) Rechnung zu tragen, der es auch erfordert, Grundstücke mit mehreren Wasserzählern, die nicht Unterzähler sind, zu erfassen.
Soweit der Klägervertreter meint, § 3 Abs. 2 SWGS 2016 (gleiches gilt für § 3 Abs. 2 SWGS 2014 II) sei insoweit nicht hinreichend bestimmt, als eine Regelung für den Fall fehle, dass die (mehreren, keine Unterzähler darstellenden) Wasserzähler auf dem Grundstück eine unterschiedliche Funktionsweise (Nenn- oder Dauerdurchfluss) hätten, weil nicht erkennbar sei, nach welchen Kriterien eine Summe der Leistungen der Wasserzähler gebildet werden solle, wenn der eine Zähler nach dem Nenndurchfluss und der andere Zähler nach dem Dauerdurchfluss berechnet werde, ist dem gleichfalls nicht zu folgen.
Eine Gebührensatzung für die Benutzung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung muss zwar – um hinreichend bestimmt zu sein – nach dem auch im Gebührenrecht Geltung beanspruchenden Vollständigkeitsgrundsatz (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit) in dem von ihr beanspruchten gesamten Geltungszeitraum, d. h. für die von ihr erfassten Veranlagungszeiträume für alle in räumlicher und zeitlicher Hinsicht (bei realistischer Betrachtung) zu erwartenden, also ernsthaft in Betracht kommenden Benutzungstatbestände im Ver- bzw. Entsorgungsgebiet der betreffenden Einrichtung in wirksamer und geeigneter Weise die Berechnung der maßgeblichen Benutzungsfälle ermöglichen und insoweit jeweils ein mit übergeordnetem Recht in Einklang stehendes Gebührenbemessungssystem enthalten. Der Satzungsgeber darf sich weder darauf beschränken, nur einen Teil der schon bei Satzungserlass gegebenen Fälle zu regeln (etwa für einzelne Teile des Einrichtungsgebiets), noch darf er es dabei bewenden lassen, nur alle beim Satzungserlass aktuell gegebenen Fälle zu regeln, nicht aber diejenigen Fälle, die für die geplante Geltungszeit der Satzung realistischerweise noch zu erwarten sind. Wenn bestimmte Fälle in diesem Sinne auftreten können, muss der Satzungsgeber deren Regelung gleich mit angehen (vgl. Brandenburg, Urteil vom 31.7.2003 – 2 D 27/02. NE –, juris; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 – 9 A 7.10 –, juris, Rn. 39 ff.; Beschl. vom 23. September 2014 – 9 N 143.13 –, juris, Rn. 12 ff.; Urteil vom 29. Januar 2020 – 9 A 3.17 –, juris, Rn. 49 ff., 58; Urteil vom 19. Februar 2020 – 9 A 4.17 –, juris, Rn. 49 f.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 256 m.w.N.).
Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit ist zum einen damit zu begründen, dass ohne vollständigen Maßstab eine Abgabenberechnung nicht möglich ist und ein unwirksamer Maßstab zur Unwirksamkeit der Satzung führt. Zum anderen ergeben sich dieselben Anforderungen aus dem im Gleichheitsgrundsatz verankerten Gebot der Abgabengerechtigkeit und dem im rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot wurzelnden Gebot der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit von Abgaben, damit die Gebührenbemessung für einzelne Fälle nicht der Entscheidung der Verwaltung im Einzelfall überlassen bleibt. Auch ist ohne eine für alle Fälle im Ver- bzw. Entsorgungsgebiet rechtmäßige Maßstabsregelung weder eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation noch die wirksame Festlegung des Gebührensatzes möglich. Eine Verteilungsregelung, die einzelne Fälle ungeregelt lässt, führt daher zur Unwirksamkeit der Maßstabsregelung insgesamt. Es muss daher zumindest durch Anwendung der üblichen Auslegungsmethoden geklärt werden können, wie diese Fälle zu lösen sind. Gelingt dies nicht, weil die Satzungsvorschrift für einen vorhandenen oder realistischerweise zu erwartenden Fall zu unbestimmt ist, führt dies zur Nichtigkeit (vgl. vorgenannte Entscheidungen des OVG Brandenburg bzw. Berlin- Brandenburg, jew. a.a.O.; Kluge, a.a.O. m.w.N.).
Unvollständig und in der Folge unwirksam ist daher etwa eine Gebührensatzung, die den Maßstab oder Elemente des Maßstabes nicht für jeden realistischerweise denkbaren Anwendungsfall konkret festlegt, sondern insoweit nur eine von der Verwaltung auszufüllende teilweise oder Rahmenregelung enthält, oder die etwaige gesetzliche Vorgaben für den Gebührenschuldner nicht umsetzt (vgl. zu letzterem VG Cottbus, Urteil vom 25. Januar 2007 – 6 K 1584/03 –, juris; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2014, a. a. O.). Auf die Frage, ob die geregelten Tatbestände durch Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale auch zu konkreten Veranlagungen geführt haben oder in naher oder absehbarer Zukunft noch führen, kommt es – worauf der Klägervertreter zu Recht hinweist - nicht an, da der Satzungsgeber mit dem (abstrakten) Normwerk den gesamten Geltungsrahmen der Satzung in Anspruch nimmt. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht kommt es daher auch nicht darauf an, ob sich entsprechende Veranlagungsfälle konkret abzeichnen. Gemessen daran kann die Wirksamkeit einer materiell fehlerhaften Gebührensatzung nicht (allein) mit dem Argument begründet werden, seit ihrem Inkrafttreten habe es keinen Anwendungsfall für die einschlägige materiell fehlerhafte Regelung gegeben. Hinzukommen muss, dass ein Anwendungsfall auch nicht zu erwarten (gewesen) ist (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 a. a. O.; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss, vom 23. September 2014, a. a. O.). Anders mag es sein, was keiner abschließenden Entscheidung bedarf, wenn die in Rede stehende Gebührensatzung zwischenzeitlich von einer anderen Gebührensatzung abgelöst wurde und es während ihres gesamten Gültigkeitszeitraums tatsächlich keinen einzigen Anwendungsfall gegeben hat.
Gemessen hieran bedurfte es vorliegend keiner abschließenden Klärung ob es in dem Zeitraum vom Inkrafttreten der Schmutzwassergebührensatzung 2014 II bis zum Inkrafttreten der diese ersetzenden Schmutzwassergebührensatzung 2016 (vgl. dort § 17 Abs. 2) bzw. bis zum – hier nicht ersichtlichen - Außerkrafttreten der Schmutzwassergebührensatzung 2016 durch Inkrafttreten einer diese ablösenden Gebührensatzung Fälle gab, in denen (mehrere) Wasserzähler auf Grundstücken eine unterschiedliche Funktionsweise (Nenn- oder Dauerdurchfluss) hatten und ob solche Fälle überhaupt realistischerweise zu erwarten waren. Denn die in § 3 Abs. 2 Satz 1 SWGS 2014 II bzw. 2016 geregelte Summenbetrachtung, auf dies es bei Unwirksamkeit des § 3 Abs. 2 Satz 2 SWGS 2014 II bzw. 2016 allein ankommt, lässt sich ohne weiteres auch auf solche Grundstücke in Anwendung bringen, auf denen sich sowohl keine Unterzähler darstellenden Wasserzähler nach dem Nenndurchfluss (Qn) als auch solche nach dem Dauerdurchfluss (Q3) befinden. In einem solchen Fall sind die satzungsmäßig in § 3 Abs. 5 SWGS 2014 II bzw. 2016 festgelegten Gebührensätze für die einzelnen Wasserzähler genauso zu addieren wie für Grundstücke mit mehreren Wasserzähler Qn oder Grundstücke mit mehreren Wasserzählern Q3. Befinden sich beispielsweise auf einem Grundstück ein Wasserzähler Qn 2,5 und ein Wasserzähler Q3 = 4 und sind dies keine Unterzähler, bedeutet dies unter Zugrundelegung der in § 3 Abs. 5 SWGS 2016 bzw. 2014 II festgelegten Gebührensätze eine Gebührenfestsetzung in Höhe von 48,90 Euro/Monat (24,45 Euro für Wasserzähler Qn 2,5 + 24,45 Euro für Wasserzähler Q3 = 4). Nichts anderes ergibt sich insoweit, wenn man - entgegen der Auffassung des Klägervertreters – die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 SWGS 2014 II bzw. 2016 nicht für unwirksam erachtete. In diesem Fall wäre bei mehreren, keine Unterzähler darstellenden Wasserzählern unterschiedlicher Funktionsweise auf einem Grundstück § 3 Abs. 2 SWGS 2014 II bzw. 2016 dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass nur Satz 1, nicht aber Satz 2 zur Anwendung kommt, da letzterer hierauf ersichtlich nicht zugeschnitten ist und vom Satzungsgeber offensichtlich nur für Wasserzähler gleicher Funktionsweise konzipiert wurde.
Soweit der Klägervertreter die Regelung zur Fälligkeit in § 12 Abs. 3 Satz 1 SWGS 2016 (gleiches gilt für § 12 Abs. 3 Satz 1 SWGS 2014 II), wonach die Gebühr zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig wird, rügt, ist dem gleichfalls nicht zu folgen.
Der Kläger meint hierzu, eine derartige Fälligkeitsregelung sei unverhältnismäßig kurz, weil dem Abgabenschuldner nach der Festsetzung der Abgabe eine angemessene Frist verbleiben müsse, in der er die Rechtmäßigkeit des Bescheides überprüfen und sich ggf. Rechtsrat einholen und unter Berücksichtigung der üblichen Banklauflaufzeiten die Zahlung vornehmen oder einen Antrag nach § 80 Abs. 4 bzw. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stellen könne, bevor die Rechtsfolgen der Säumnis nach § 240 Abgabenordnung (AO) einträten. Diesen Interessen müsse die satzungsgebende Körperschaft durch eine entsprechende Regelung der Fälligkeit Rechnung tragen. Eine Fälligkeitsregelung, die kürzer sei als die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO berücksichtige diese Interessen nicht hinreichend, sondern sei unverhältnismäßig kurz. Das trägt nicht.
Die vom Klägervertreter hierzu zitierte Rechtsprechung des OVG Mecklenburg- Vorpommern (vgl. Urteil vom 17. August 2021 – 3 LB 189/17 -, juris, Rn. 76; Urteil vom 11. April 2017 – 3 A 919/16 HGW -, juris, Rn. 22) bzw. des VG Greifswald (vgl. Urteil vom 22. November 2013 – 3 A 885/12 -, juris, Rn. 22 f.; Urteil vom 11. April 2017 – 3 A 919/16 HGW -, juris, Rn. 22) zur Rechtslage in Mecklenburg- Vorpommern überzeugt bereits im rechtlichen Ansatz nicht. Sie lässt sich jedenfalls nicht auf die Rechtslage in Brandenburg übertragen. Sinn und Zweck der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG gebotenen satzungsmäßigen Fälligkeitsregelung in Abgabensatzungen ist es gerade nicht, dem Bürger nach Festsetzung der Abgabe im Sinne einer Prüfungs- und Überlegungsmöglichkeit eine angemessene Frist einzuräumen, in der er die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides überprüfen und sich ggf. Rechtsrat einholen sowie ggf. gar einen Antrag nach § 80 Abs. 4 oder Abs. 5 VwGO stellen kann (so aber OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 17. August 2021, a.a.O.; VG Greifswald, Urteil vom 22. November 2013, a.a.O.; Urteil vom 11. April 2017, a.a.O.). Einer Prüfungs- und Überlegungsmöglichkeit des Bürgers wird durch die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO und die Möglichkeit der Stellung grds. unbefristeter Aussetzungsanträge nach § 80 Abse. 4 und 5 VwGO, die im Falle ihres Erfolges eine etwaige Säumnis gemäß § 240 AO grds. rückwirkend entfallen lassen, hinreichend Rechnung getragen. Sinn und Zweck der Fälligkeitsregelung ist es vielmehr allein, dem Bürger zu ermöglichen, sich finanziell auf die Zahlung der Abgabe einzustellen und sich ggf. die erforderlichen Geldmittel zu verschaffen, um unter Berücksichtigung der Banklaufzeiten durch rechtzeitige Zahlung auf die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abgabe den Eintritt der Säumnisfolgen gemäß § 240 AO zu verhindern. Hierfür sind zwei Wochen ersichtlich ausreichend und nicht unverhältnismäßig kurz (ebenso – und mit Recht ohne jede Problematisierung – VG Aachen, Urteil vom 11. März 2005 – 7 K 2062/03 und 7 K 1430/02 -, juris, Rn. 57 bzw. Rn. 55).
Schließlich ist dem Klägervertreter nicht zu folgen, soweit er meint, die Regelung zur Fälligkeit in § 12 Abs. 4 SWGS 2016 (das gleiche gilt für § 12 Abs. 4 SWGS 2014 II) sei mit der Folge der Satzungsnichtigkeit nicht hinreichend bestimmt, da sie die Fälligkeit der Vorauszahlungen für jeweils 1/6 des Vorjahresbetrages festlege und gleichzeitig nur fünf Zahlungstermine zum 15. des 2., 4.,6., 8. und 10. Monates nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides normiere. Der Klägervertreter scheint insoweit zu meinen, dass bei einer Orientierung der jeweiligen Vorausleistung an einem Sechstel der Höhe des Vorjahresbetrages es geboten sei, sechs Fälligkeitstermine festzulegen. Das ist unzutreffend.
Bei der Bemessung der Höhe der der Vorauszahlung steht den Einrichtungsträgern
ein satzungsgeberisches Ermessen zu. Keinen Bedenken begegnet es dabei, die Vorauszahlungen entsprechend der Inanspruchnahme der Einrichtung im letzten oder vorletzten Erhebungszeitraum zu bemessen, weil eine Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass die Ver- bzw. Entsorgungsverhältnisse auf den einzelnen Grundstücken im Einrichtungsgebiet in den einzelnen Jahren in etwa gleich bleiben (vgl.VG Cottbus, Urteil vom 15. August 2018 6 K 831/16 -, juris, Rn. 57; Urteil vom 21. August 2018 – 6 K 1966/15 -, juris, Rn. 55). Als Berechnungsgrundlage kommen insoweit beispielsweise die Liefer- und Leistungsmengen des Vorjahres oder auch des Vorvorjahres in Betracht. Auch werden zusätzliche Kosten für die Gebührenpflichtigen vermieden, wenn der Einrichtungsträger seiner Gebührenberechnung die bereits ermittelten Verbrauchszahlen zu Grunde legt. Schwankungen etwa in der Wasserentnahme nach oben oder unten gleichen sich dadurch aus, dass der Gebührenschuldner in den Folgejahren zu entsprechend höheren oder niedrigeren Gebühren herangezogen wird (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. September 2017 – 6 K 549/15 -, juris, Rn. 46; Urteil vom 15. August 2018, a. a. O., Rn. 57; Urt. vom 21.8.2018, a. a. O., Rn. 55).
Schon aus dem Wesen der Vorauszahlung als einer Zahlung auf eine künftige Gebührenschuld folgt aber, dass die Höhe dieser künftigen Gebührenschuld die Höhe der Vorauszahlung strikt begrenzt (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 27. Januar 2011 – 6 L 290/09 -, S. 15 des E. A.; Urteil vom 28. September 2017, a. a. O., Rn. 47; Urteil vom 15. August 2018, a. a. O., Rn. 58; Urteil vom 21. August 2018, a. a. O., Rn. 56). Darüber hinaus lässt § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG ausdrücklich nur die Erhebung „angemessener“ Vorauszahlungen zu. Dazu, wann eine Vorauszahlung i. S. des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG „angemessen“ ist, verhält sich das Gesetz allerdings nicht näher. Zwar ist dieser Bestimmung im vorgenannten Sinne, wonach die künftige Gebührenschuld die Höhe der Vorauszahlung strikt begrenzt, zu entnehmen, dass Bürger – im wahrsten Sinne des Wortes – nicht „über Gebühr“ zu Vorauszahlungen herangezogen werden dürfen. Ungeachtet dieser mit dem unbestimmten Rechtsbegriff verdeutlichten Beschränkung der Höhe einer Vorauszahlung ist hiermit jedoch der Einrichtungsträger nicht gehindert, Vorauszahlungen schlechthin und ausnahmslos bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebührenschuld zu verlangen und bedarf die Erhebung einer Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen künftigen Gebührenschuld keiner besonderen Rechtfertigung (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 27. Januar 2011, a. a. O., S. 15 des E. A.; Urteil vom 28. September 2017, a. a. O., Rn. 47; Urteil vom 15. August 2018, a. a. O., Rn. 58; Urteil vom 21. August 2018, a. a. O., Rn. 56). Das Erfordernis „angemessener“ Vorauszahlungen stellt insoweit (lediglich) eine besondere Ausprägung des Äquivalenzprinzips für die Erhebung solcher „Vorschüsse“ dar (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. September 2017, a. a. O., Rn. 47). Dies bedeutet aber auch, und das verkennt der Klägervertreter, dass der Satzungsgeber nicht verpflichtet ist, die voraussichtliche Gebührenschuld mit den Vorauszahlungen voll auszuschöpfen. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn er – wie hier – lediglich Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt fünf Sechstel der voraussichtlichen Gebührenschuld erhebt und die Fälligkeiten entsprechend regelt.
Ungeachtet vorstehender Auswirkungen wäre eine Unwirksamkeit des Vorrauszahlungen betreffenden § 12 Abs. 4 SWGS 2016 bzw. 2014 II nach Maßgabe des aus § 139 BGB folgenden Rechtsgedankens (s.o.) für die Wirksamkeit der Gebührensatzungen im Übrigen, soweit die Abgabenerhebung für die in Rede stehenden Kalenderjahre inmitten steht, irrelevant. Sie würde gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 KAG nur die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Vorauszahlungen berühren, die vorliegend jedoch – wie ausgeführt - nicht streitgegenständlich ist (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 788).
Auch die konkrete Veranlagung ist nicht zu beanstanden.
Dies gilt zunächst für die Erhebung der streitgegenständlichen Grundgebühren.
Die Erhebung einer Grundgebühr (zuweilen auch als „Bereitstellungsgebühr“ bezeichnet) neben einer nach der Leistungsabnahme (§ 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KAG) bemessenen Benutzungsgebühr als so genannte Verbrauchsgebühr (auch Arbeits-, Zusatz- oder Mengengebühr genannt, dazu noch unten) ist nach § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG grundsätzlich zulässig. Die Möglichkeit zur Erhebung von Grundgebühren neben der sogenannten Mengengebühr nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 KAG hat insoweit den Hintergrund, dass der Betreiber einer öffentlichen Einrichtung für alle, die im Rechtssinne an eine öffentliche Einrichtung „angeschlossen“ sind, eine bestimmte Nutzungskapazität vorhalten muss. Das löst Vorhaltekosten aus, die auch dann anfallen, wenn der Angeschlossene die für ihn vorzuhaltende Nutzungskapazität nicht in Anspruch nimmt. Unter einer Grundgebühr versteht man danach eine Benutzungsgebühr, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird, mit der also die Leistungen zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung (so genannte Vorhalteleistung) gedeckt werden. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (so genannte Fixkosten; invariable Kosten) ganz oder teilweise abgegolten (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 – 2 D 46/99. NE –, S. 10 des E.A.; Urteil vom 22. Mai 2002 – 2 D 10/02. NE –, KStZ 2003 S. 233; Urteil vom 22. August 2002 – 2 D 10/02. NE –, MittStGB Bbg 2002 S. 477, 479; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 – 9 A 6.10 –, juris, Rn. 11; ferner zum Begriff der Grundgebühr BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 – 8 B 20.81 –, KStZ 1982 S. 31; Urteil vom 1. August 1986 – 8 C 112/84 –, NVwZ 1987 S. 231).
Nach dem beschriebenen Wesen der Grundgebühr begegnet es keinen Bedenken, wenn nach den in der Satzung getroffenen Regelungen – wie hier gemäß §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 SWGS 2016 bzw. 2014 II der Fall - die Grundgebühr auch dann zur Entstehung gelangt, wenn nur die Vorhalteleistung in Anspruch genommen wird und die Arbeits- oder Verbrauchsgebühr (Zusatzgebühr) damit nicht entsteht. § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG bestimmt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass angemessene Grundgebühren unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden können. Hieraus folgt, dass es der ortsgesetzgeberischen Entscheidung obliegt, durch Normierung entsprechender Tatbestände in der Gebührensatzung bereits die Inanspruchnahme von Vorhalteleistungen für gebührenpflichtig zu erklären. Damit wird nicht auf die Voraussetzung der Inanspruchnahme der Einrichtung verzichtet. Vielmehr wird ausschließlich die Möglichkeit eröffnet, lediglich an die Vorhalteleistungen anzuknüpfen. Mit der Grundgebühr wird dann das durch die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Ver- und Entsorgungseinrichtungen vermittelte jederzeitige Nutzungsangebot abgegolten. Schon die Inanspruchnahme dieser Leistungen einer öffentlichen Einrichtung begründet die abgabenrechtliche Beziehung der Gebühr zu den von der Einrichtung vermittelten Leistungen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 – 2 D 46/99. NE –, S. 11 des E.A.; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 – 9 A 6.10 –, juris, Rn. 11; Kluge in Becker u.a., § 6 Rn. 753).
Dem Kläger kann hiernach nicht gefolgt werden, wenn er – der Sache nach – vor
trägt, eine Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserentsorgung sei nicht erfolgt.
Zwar kann nach den für die Erhebung einer Benutzungsgebühr allgemein geltenden Grundsätzen auch eine Grundgebühr nur dann entstehen, wenn (zumindest) die Vorhalteleistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden. Anderenfalls fehlt es an einer sachgerechten Beziehung der Gebühr zur tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu sehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1998 – 8 B 43.98 –, NVwZ-RR 1999 S. 64), wohingegen die (bloß) gebotene Möglichkeit der Inanspruchnahme allenfalls einen eine Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteil ausmacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 1995 – 8 C 16.94 –, NVwZ-RR 1996 S. 166; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 754). Nachdem die Grundgebühr die Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung ist, muss die satzungsmäßige Regelung des Tatbestandes der Grundgebühr insoweit einen Sachverhalt umschreiben, bei dessen Verwirklichung eine Inanspruchnahme der Vorhalteleistung vorliegt (OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 – 9 A 6.10 -, juris, Rn. 13). Dies ist hier aber der Fall, indem § 5 Abs. 1, 1. HS SWGS 2016 bzw. 2014 II als eine (auch) die in § 3 Abs. 2 SWGS 2016 bzw. 2014 II getroffene Tatbestandsregelung ergänzende Vorschrift bestimmt, dass die (Grund-)Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossen ist, während § 5 Abs. 1, 2. HS SWGS 2016 bzw. 2014 II offensichtlich (auch) die Tatbestandsregelung zur Mengengebühr in § 2 SWGS 2016 bzw. 2014 II (vgl. dazu noch unten) dahingehend ergänzt, dass diese entsteht, sobald Schmutzwasser vom Grundstück der öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage zugeführt wird.
Es ist insoweit auch gerade nicht zu beanstanden, wenn nach den zitierten Satzungsvorschriften bei der leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserentsorgung die Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen nicht erst mit dem Einleiten von Abwasser in die öffentliche Anlage beginnt, vielmehr der die Erhebung einer Grundgebühr rechtfertigende Bezug von Vorhalteleistungen bereits gegeben ist, wenn der Betroffene einen Anschluss an das Leitungsnetz unterhält, weil die Vorhalteleistung in der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung an der jeweiligen Anschlussstelle besteht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2015 – 9 M 19.14 –, juris, Rn. 4). Bei leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtungen der Abwasserbeseitigung (Kanalisation) und Wasserversorgung beginnt nämlich die Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen nicht erst mit der Einleitung von Schmutzwasser in die bzw. mit dem Bezug von Wasser durch die öffentliche Anlage. Vielmehr besteht die die Erhebung einer Grundgebühr rechtfertigende Vorhalteleistung in der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung an der jeweiligen Anschlussstelle (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2015 – 9 M 19.14 –, juris, Rn. 4; VG Cottbus, Urteil vom 15. Februar 2018 – 6 K 1647/14 –, juris, Rn. 21). Diese Vorhalteleistung wird in Anspruch genommen durch das die Erhebung einer Grundgebühr rechtfertigende, die jederzeitige unmittelbare Wasserentnahme bzw. Abwassereinleitung ermöglichende, (schlichte) bewusste Nehmen und Behalten eines betriebsfertigen (dazu noch unten) Anschlusses, also das Bestehen einer (ab)wassertechnischen Verbindung und das Recht – nicht notwendig den Zwang–, den Anschluss zu benutzen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 – 2 D 78/00. NE –, KStZ 2003 S. 233, 235 für die Wasserversorgung; Urteil vom 22. August 2002 – 2 D 10/02. NE –, MittStGB Bbg 2002 S. 477, 479 = LKV 2003 S. 278, 280 für die leitungsgebundene Abwasserentsorgung; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2015 – 9 M 19.14 –, juris, Rn. 4), und zwar auch dann, wenn die Haus- und Grundstücksanschlussleitungen nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind. Eine Satzungsregelung, die vorstehenden Überlegungen Rechnung trägt, ist grds. nicht zu beanstanden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 – 9 A 6.10 -, juris, Rn. 13; VG Cottbus, Urteil vom 15. Februar 2018, a. a. O., Rn. 22; VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 16.12.2020 – 5 K 3761/17 –, juris, Rn. 50).
Zu beachten ist jedoch, dass unter dem „Unterhalten“ eines Anschlusses im vorgenannten Sinne vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG nicht allein das Vorhandensein eines Grundstücksanschlusses zu verstehen ist (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 5), sondern eine durchgehende Leitungsverbindung vom Haushalt zum öffentlichen Leitungsnetz, also nach herkömmlichem Verständnis der Hausanschluss (vgl. hierzu Kluge, a.a.O.) gemeint ist. Erforderlich ist eine haustechnische Anlage, die an die vom Einrichtungsträger herzustellenden Bestandteile der öffentlichen Einrichtung anzubinden ist. Erst von diesem Zeitpunkt an kommen dem Gebührenpflichtigen die Vorhalteleistungen in Gestalt der Unterhaltung eines öffentlichen Leitungsnetzes voll zugute, weil er über den vorhandenen Anschluss und das ständig lieferbereit gehaltene Leitungsnetz jederzeit die Leistungen der öffentlichen Einrichtung (hier: Schmutzwasserentsorgung) abrufen kann (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2006 – 9 N 187.05 –, S. 3 des E.A.; Beschluss vom 7. Januar 2015 – 9 M 19.14 –, juris, Rn. 4, wonach im Bereich der leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigung ein betriebsbereiter „Grundstücksanschluss“ vorhanden und mit einer häuslichen Entwässerungsanlage verbunden sein müsse, die ihrerseits mindestens mit einer betriebsfertigen Einlassstelle versehen sei oder (objektiv) gleichsam von heute auf morgen mit einer solchen versehen und damit (wenn auch nur provisorisch) betriebsfähig gemacht werden könne, da schon ab Erreichung dieses Stadiums die öffentliche Einrichtung so vorgehalten werden müsse, dass dies auch geschehen könne; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 29. August 2005 – 5 K 620/00 –, S. 5 des E.A.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 151a, 178, 755a).
Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen ist die pauschal auf einen „Anschluss“ abstellende Regelung des § 5 Abs. 1, 1. Hs. SWGS 2016 bzw. 2014 II nach dem Gesamtzusammenhang der Satzungsvorschriften, wie er in § 4 Abs. 1 und der auf den Bezug von Wasser abstellenden Regelungen des § 5 Abs. 1, 2. Hs. SWGS 2016 bzw. 2014 II zum Ausdruck kommt, allerdings ohne Weiteres einer Auslegung derart zugänglich, dass mit „Anschluss“ der Hausanschluss im beschriebenen Sinne gemeint ist und nicht lediglich der Grundstücksanschluss.
Einen solchen Hausanschluss hat der Beklagte nach seinem unwidersprochen gebliebenen, jedenfalls nicht subtantiiert in Frage gestellten schriftsätzlichen und in der mündlichen Verhandlung ergänzten Vortrag hergestellt, auch wenn der von ihm insoweit mit Schriftsatz vom 11. Mai 2022 eingereichte Kostenersatzbescheid vom 28. August 1996 missverständlich von einem „Grundstücksanschluss“ spricht. Auch der Kläger hat insoweit im Verwaltungsverfahren der Sache nach vorgetragen, dass sein Vater vor seinem Auszug über den Anschluss Schmutzwasser entsorgen konnte. So umfasst gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... vom 26. Februar 2014 (SWBS 2014) der Grundstücksanschluss die Anschlussleitung abzweigend vom öffentlichen Schmutzwasserkanal (Sammelkanal) zur Grundstücksgrenze. Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 SWBS 2014 besteht der Hausanschluss unter Einschluss des Grundstücksanschlusses aus der Verbindung der öffentlichen Schmutzwasseranlage mit der Grundstücksentwässerungsanlage des Anschlussnehmers. Hiermit ist der Hausanschluss in dem Sinne definiert, dass er unter Einbeziehung des Grundstücksanschlusses die darüber hinausführende Strecke von der Grundstücksgrenze bis zur Grundstücksentwässerungsanlage erfasst. § 3 Abs. 1 Satz 2 SWBS 2014 räumt dem Anschlussnehmer auch ein entsprechendes Benutzungsrecht nach der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses ein, indem dieser das Recht hat, das auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage einzuleiten. Ein Rückbau des solchermaßen nach Lage der Akten hergestellten Hausanschlusses ist bislang nach dem Vortrag des Beklagten nicht erfolgt und wird vom Kläger auch nicht behauptet.
Zwar hat der Kläger insoweit bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen, es sei auf seinem Grundstück kein Wasser verfügbar, da eine Trinkwasserversorgung seit mindestens dem Jahre 2015 nicht mehr anliege, der Haupthahn dauerhaft geschlossen und der Schießzylinder gewechselt worden sei, so dass auch kein Schmutzwasser anfallen könne. Dieser Vortrag steht indes einer Grundgebührenerhebung nicht entgegen. Denn der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16. Mai 2022 und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das klägerische Grundstück nach wie vor an die öffentliche Einrichtung der Trinkwasserversorgung angeschlossen und eine Trennung oder technische Sperrung des Trinkwasserhausanschlusses nicht erfolgt sei. Der Haupthahn kann insoweit jederzeit wieder geöffnet und der Anschluss entsprechend nutzbar gemacht werden, so dass jederzeit Wasser bezogen und damit auch Schmutzwasser anfallen kann. Hierfür muss der Schmutzwasseranschluss bereitgehalten werden, was – wie dargelegt wurde und nachfolgend in anderem Zusammenhang weiter ausgeführt wird - entsprechende Vorhaltekosten auslöst.
Der Vortrag des Klägers, das Grundstück werde nicht genutzt und das darauf befindliche Haus stehe seit dem Auszug seines Vaters leer, steht der Erhebung einer Grundgebühr gleichfalls nicht entgegen.
Verfügt ein Grundstück über einen Hausanschluss im oben beschriebenen Sinne, also eine durchgehende Leitungsverbindung vom Haushalt zum öffentlichen Leitungsnetz, lässt der Leerstand eines Gebäudes allein die Grundgebührenpflicht nicht entfallen. Denn die Grundgebühr wird – wie ausgeführt - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung durch Bezug von Wasser bzw. Ableitung von Abwasser nur dafür erhoben, dass diese gebührenpflichtigen Leistungen des Wasserbezuges bzw. der Abwasserentsorgung jederzeit in Anspruch genommen werden können („Lieferbereitschaft“); darin liegt die beschriebene Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen. Dies ist auch dann der Fall, wenn Gebäude, namentlich Wohnhäuser (aus beliebigem Grund) nicht genutzt werden, und zwar auch dann, wenn dieser Zustand über einen längeren Zeitraum andauert. Auch Eigentümer von Grundstücken, die mit leerstehenden Wohnhäusern bebaut sind, nehmen nämlich Vorhalteleistungen in Anspruch, denn der Gebührenpflichtige kann jederzeit die Wohnnutzung (wieder) aufnehmen (lassen) und damit gegenüber dem Beklagten sofort den Anspruch erwerben, dass dieser ihm die benötigte Menge an Trinkwasser liefert und das Abwasser abnimmt (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 151b; zum dortigen Landesrecht OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 14. April 2008 – 4 L 181/07 –, zit. nach juris). Die Entscheidung für oder gegen die tatsächliche Inanspruchnahme liegt allein in der Sphäre des Gebührenpflichtigen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 30. November 2011 – 6 K 567/09 –, S. 8 ff. des E. A.; OVG Sachsen, Urteil vom 8. Juli 2019 – 5 A 101/16 –, KStZ 2020 S. 91).
Entsprechend verhält es sich in Bezug auf den - zudem unsubstantiierten - Vortrag des Klägers zu den angeblich rechtswidrigen Umständen des Einbaus seines Wasserzählers. Auf das Vorhandensein eines Wasserzählers kommt es für die grds. Zulässigkeit einer Grundgebührenerhebung bereits nicht an, so dass es hinsichtlich der Erhebung einer Grundgebühr auch irrelevant ist, wie es zu dem Einbau des Wasserzählers gekommen ist.
Zwar ist nach den einschlägigen Wasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungssatzungen – wie auch hier gemäß § 2 Abs. 3 der Wasserversorgungssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... vom 26. Februar 2014 (WVS 2014) - der Wasserzähler regelmäßig Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung und steht im Eigentum des Einrichtungsträgers (vgl. Kluge, a. a. O., § 10 Rn. 8, 14). Der Wasserzähler ist insoweit Teil der Leitung, durch die das Wasser aus der öffentlichen Leitung in die Hauswasserversorgungsanlage strömt. Dennoch verbietet sich die Annahme, dass der Eigentümer eines Grundstücks ohne Wasserzähler die Lieferbereitschaft und die Vorhalteleistungen der öffentlichen Einrichtung nicht mehr in Anspruch nehme, weil mit dem Ausbau des Wasserzählers die leitungsmäßige Verbindung zwischen der öffentlichen Anlage und der Anlage des Anschlussnehmers unterbrochen werde. Grundsätzlich kann auf dem Grundstück – trotz Ausbau des Zählers – weiterhin ohne Mitwirkung des Einrichtungsträgers Wasser entnommen werden. Denn links und rechts vom Wasserzähler befinden sich regelmäßig Absperrventile, die Teil der sogenannten „Wasserzählereinbaugarnitur“ sind. Durch Öffnen des Absperrventils auf der Seite, die zur öffentlichen Leitung führt, kann grundsätzlich auch nach Zählerausbau in dem Haus Wasser entnommen und verbraucht werden. Überbrückt man die durch den Ausbau des Zählers entstandene Fehlstelle durch ein Rohrstück, kann dieses Wasser auch der Hauswasseranlage zugeführt werden. Die vom tatsächlichen Wasserverbrauch unabhängige Pflicht zur Zahlung einer Grundgebühr besteht daher nach Ausbau des Zählers – vorbehaltlich abweichender, hier nicht gegebener Satzungsregelungen – fort, weil auch nach dem Ausbau des Zählers grundsätzlich Wasser entnommen werden kann und damit die (grundgebührenauslösende) Lieferbereitschaft des Einrichtungsträgers fortbesteht. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach der üblichen Praxis der Einrichtungsträger bei Ausbau des Wasserzählers die Wasserzufuhr zum Grundstück durch den Verschluss eines Streckenschiebers zwischen Hausanschluss und öffentlicher Sammelleitung unterbunden wird. Denn der Einrichtungsträger muss regelmäßig aufgrund des satzungsgemäßen Benutzungsrechts des Grundstückseigentümers dem Grundstückseigentümer auf dessen Anforderung jederzeit den Streckenschieber öffnen und ihm die Entnahme von Trinkwasser ermöglichen. Ob und ggf. wann der Eigentümer eine solche Forderung erhebt, etwa weil er die (Wohn-)nutzung eines Hauses wieder aufnehmen (lassen) möchte, ist allein seine Entscheidung. Der Einrichtungsträger hat kein Recht, die Belieferung trotz Anforderung zu verweigern. Er muss demnach ständig lieferbereit sein, solange der Grundstücksanschluss zwar abgesperrt ist, aber fortbesteht (vgl. zum Ganzen VG Cottbus, Urteil vom 30. November 2011 – 6 K 567/09 –, S. 8 ff. des E. A.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 15. September 2008 – 5 K 397/04 –, juris, Rn. 32 ff.). Diese Überlegungen werden auch relevant, wenn es – wie hier – um die Erhebung von Grundgebühren für die Schmutzwasserentsorgung geht, die an das Vorhandensein einer Wasserversorgung anknüpfen. Ebenso lässt die – vom Kläger hier sinngemäß behauptete - vorübergehende Absperrung der Hauptleitung zum Grundstück des Abgabenpflichtigen die Grundgebührenpflicht nicht entfallen. Auch hier gilt, dass der Einrichtungsträger ständig lieferbereit sein muss. Diese Lieferpflicht entfällt auch dann nicht, wenn der Grundstücks- bzw. Hausanschluss zwar (vorübergehend) abgesperrt ist, aber fortbesteht (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 19. Juni 2013 – 8 K 606/11 –, juris, Rn. 19 f.). Dementsprechend sehen die einschlägigen Gebührensatzungen der Einrichtungsträger – wie auch hier § 5 Abs. 2, 1. HS. SWGS 2016 bzw. 2014 II bzw. § 5 Abs. 1 Satz 2 der Trinkwassergebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... vom 10. Dezember 2014 (TWGS 2014) - zumeist vor, dass die (Grund-)Gebührenpflicht generell erst erlischt, sobald der Hausanschluss beseitigt wird bzw. wegfällt. Erst nach dem Rückbau des Hausanschlusses entfällt die Verpflichtung des Verbandes zur jederzeitigen Lieferbereitschaft und damit auch die Grundgebührenpflicht (vgl. zum Ganzen Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 151b m.w.N.). Ein solcher Rückbau ist aber – wie bereits ausgeführt – hier trink- wie abwasserseitig nicht erfolgt.
Unerheblich für die Erhebung der Grundgebühren ist schließlich, dass der Kläger in den streitgegenständlichen Erhebungszeiträumen mit Ausnahme des Zeitraums vom 16. bis 23. Oktober 2016 (vgl. dazu noch unten) kein Schmutzwasser eingeleitet hat. Die Grundgebühr kann insoweit – wie bereits ausgeführt - auch dann entstehen, wenn nur die Vorhalteleistungen in Anspruch genommen werden und die Arbeits- oder Verbrauchsgebühr nicht zur Entstehung gelangt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27.3.2002 – 2 D 46/99. NE –, S. 11 des E. A. für die Fäkalienbeseitigung; Urteil vom 22. Mai 2002 – 2 D 78/00. NE –, KStZ 2003 S. 233, 235 für die Wasserversorgung; Urteil vom 22. August 2002 – 2 D 10/02. NE –, MittStGB Bbg 2002 S. 477, 479 = LKV 2003 S. 278, 280 für die leitungsgebundene Abwasserentsorgung; VG Cottbus, Beschluss vom 28. Juli 2011 – 6 L 157/09 –, juris; Urteil vom 30. November 2011 – 6 K 567/09 –, S. 8 ff. des E. A.; Urteil vom 15. Februar 2018, a.a.O.).
Gegen die konkrete Höhe der Veranlagung zu Grundgebühren hat der Kläger keine Bedenken erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich.
Auch gegen die Erhebung von Schmutzwassermengengebühren in Höhe von 25 Euro in dem angefochtenen Gebührenbescheid vom 27. Juli 2018 für den Zeitraum vom 16. Juli 2016 bis 23. Oktober 2016 bestehen keine Bedenken.
Sie findet ihre Grundlage in §§ 2 Abs. 1, 4, 5 Abs. 1 SWGS 2016 bzw. 2014 II. Die Mengengebühr für die Inanspruchnahme der in § 1 Abs. 1 Buchst. a. und b. SWGS 2016 bzw. 2014 II genannten Einrichtungen berechnet sich insoweit nach der Schmutzwassermenge, die im Erhebungszeitraum in die zentrale Schmutzwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Mengengebühr ist ein Kubikmeter (m3) Schmutzwasser. Als in die zentrale Schmutzwasseranlage gelangt gelten – soweit hier von Interesse - gemäß § 4 Abs. 2 lit. a. SWGS 2016 bzw. 2014 II die dem Grundstück aus der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge abzüglich der Menge gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 SWGS 2016 bzw. 2014 II.
Die Mengengebühr beträgt für den in Rede stehenden Zeitraum gemäß § 4 Abs. 7 SWGS 2014 II i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 9. Dezember 2015 5,00 Euro/m³. Die vom Beklagten hierbei zugrunde gelegte Trinkwassermenge von 5 m³ ist nach seinem vom Kläger nicht beanstandeten Vortrag beanstandungsfrei auf der Grundlage der vom Kläger mitgeteilten Ablesedaten ermittelt worden.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang im Verwaltungsverfahren ausgeführt hat, der aktuelle Zählerstand sei dem nicht genehmigten Zutritt eines Mitarbeiters des Verbandes bei Wechsel des Wasserzählers geschuldet, weil der Haupthahn nicht geschlossen worden sei, ist der diesbezügliche Vortrag unsubstantiiert. Der Kläger hat im Übrigen nicht geltend gemacht, dass die Messung – entgegen der Darstellung des Beklagten - nicht durch einen geeichten und funktionsfähigen Wasserzähler erfolgt wäre.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides vom 31. August 2018 ergeben sich ferner nicht daraus, dass mit diesem die Gebühr für den von ihm auch erfassten Veranlagungszeitraum 2018 antizipiert erhoben wird.
Zwar liegt der durch Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 7. April 1999 (GVGl. I, S. 90, 95) eingeführten und gegenüber § 6 Abs. 4 KAG a.F. ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich sprachlich – in Abgrenzung zu § 8 Abs. 8 KAG – auf Vorauszahlungen geänderten gesetzlichen Bestimmungen des § 6 Abs. 5 KAG über die Zulässigkeit der Erhebung von Vorauszahlungen die grundsätzliche Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass – entsprechend dem Grundsatz von Leistung und Gegenleistung – die Gebührenschuld bei Gebühren für die laufende Benutzung einer öffentlichen Einrichtung – wie hier einer Abwasserentsorgungseinrichtung – grundsätzlich nicht schon zu Beginn, sondern erst zum Ende des Veranlagungs-/Erhebungszeitraums entsteht. Diesen Entstehungszeitpunkt legt auch die Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) KAG i.V.m. § 38 Abgabenordnung (AO) nahe, wonach der Anspruch aus dem Gebührenschuldverhältnis entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Verwirklichung des Gebührentatbestandes ist nach § 4 Abs. 2 KAG die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen. Da eine Benutzungsgebühr nach Grund und Höhe nur gleichzeitig entstehen kann, entsteht diese, wenn Art und Umfang der durch sie abzugeltenden Leistungseinheiten nach der in der Satzung getroffenen Regelung erst am Ende des Veranlagungszeitraums feststellbar sind, auch erst zu diesem Zeitpunkt. Bei laufenden Jahresgebühren entsteht die Gebührenschuld daher grundsätzlich, d.h., wenn satzungsmäßig nicht – in zulässiger Weise – abweichendes bestimmt wird, erst mit Ablauf des Kalenderjahres (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Januar 2003 – 2 A 581/00 –, MittStGB 2003 S. 255, 257; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 9 N 5.08 –, juris; VG Cottbus, Urteil vom 25. August 2005 – 6 K 2282/02 –, S. 16 ff. des E. A.; Beschluss vom 6. Juli 2010 – 6 L 24/10 –, S. 13 ff. des E. A.; Urteil vom 19. Juni 2012 – 6 K 983/07 –, S. 6 f. des E. A.). Unabhängig davon, ob für die Rechtslage in Brandenburg davon auszugehen ist, dass nach dem Kommunalabgabengesetz die Möglichkeit besteht, durch Satzung abweichend von dem im zuvor beschriebenen grundsätzlichen Zeitpunkt der Entstehung von Benutzungsgebühren und der vom Gesetz ausdrücklich eröffneten Möglichkeit der Erhebung von Vorauszahlungen „antizipierte Gebühren“ festzulegen, also eine Satzungsregelung zu erlassen, die die Gebühr bereits zu Beginn des Erhebungszeitraumes, also beispielsweise im Falle einer Jahresgebühr etwa – jedenfalls zum Teil - am 1. Januar des den Erhebungszeitraum bildenden Kalenderjahres oder in dessen Verlauf entstehen lässt, setzt eine solche antizipierte Gebührenerhebung nicht nur voraus, dass die im Laufe des Erhebungszeitraumes zu erbringenden Leistungen der öffentlichen Einrichtung nach Gesetz, den einschlägigen satzungsrechtlichen Vorschriften und den getroffenen Vorkehrungen schon zu Beginn des Veranlagungszeitraumes nach Art und Umfang im Wesentlichen feststehen und für den gesamten Erhebungszeitraum gesichert sind und dass der Einrichtungsträger bereits zu Beginn des Erhebungszeitraumes – durch das Vorhalten der öffentlichen Einrichtung – nicht nur unerhebliche Vorleistungen erbracht hat (vgl. Kluge, a.a.O. § 6 Rdnr. 804 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg bzw. Brandenburg und des OVG Nordrhein- Westfalen). Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass – wenn es auch keiner ausdrücklich die antizipierte Gebührenerhebung anordnenden Satzungsbestimmung bedürfen dürfte, damit diese zulässig ist - sich eine solche Befugnis zumindest im Wege der Auslegung der Satzung aufgrund des Gesamtzusammenhanges der satzungsrechtlichen Regelungen bei einer Gesamtschau aller in ihr enthaltenen Vorschriften mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Lässt sich demgegenüber einer Gebührensatzung die Gebührenerhebung vor Ablauf des Erhebungszeitraums, regelmäßig des Kalenderjahres, nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen und entsteht die Gebühr gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2b KAG i. V. m. § 38 AO damit erst mit Ablauf des Erhebungszeitraums, darf die Gebühr grundsätzlich nicht vor Ablauf desselben erhoben werden und ist ein gleichwohl vor diesem Zeitpunkt erlassener Gebührenbescheid schon deshalb rechtswidrig. Es ist daher – bei entsprechender satzungsmäßiger Regelung – für die Abschnitte des Erhebungszeitraums nur die Festsetzung von Vorauszahlungen zulässig (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Januar 2003, a.a.O.; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2010, a.a.O.; VG Cottbus, Urteil vom 25. August 2005, a.a.O.; Beschluss vom 6. Juli 2010, a.a.O.; Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O.; Urteile vom 25. Februar 2021, a.a.O., Rn. 56 ff.; vom 15. März 2021, a.a.O., Rn. 77 ff.; vom 23. März 2021, a.a.O., Rn. 74 ff; Urteil vom 30. März 2021, a.a.O., Rn. 74 ff.).
Hiervon ausgehend war nach den Regelungen der Schmutzwassergebührensatzung 2016 im vorliegenden Fall eine Gebührenfestsetzung vor Ablauf des Erhebungs-/Kalenderjahres 2018 nicht möglich. Denn es ist festzustellen, dass § 12 Abs. 1 SWGS 2016 zunächst bestimmt, dass der Erhebungszeitraum für die Schmutzwassergebühren das Kalenderjahr ist, vorliegend also – soweit hier von Interesse - das Jahr 2018. Zudem ist in § 12 Abs. 2 Satz 1 SWGS 2016 geregelt, dass – von hier nicht interessierenden Ausnahmen in § 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 SWGS 2016 abgesehen - erst mit dessen Ablauf die Gebührenschuld entsteht. Damit hat der Satzungsgeber nicht nur eindeutig den Erhebungszeitraum als Kalenderjahr bestimmt (vgl. dazu noch unten). Ausdrücklich ist vielmehr auch geregelt, dass eine Entstehung der Gebührenschuld vor dessen Ende grundsätzlich nicht in Betracht kommt und ausscheidet.
Dieser Mangel des Ausgangsbescheides kann jedoch insoweit durch einen Widerspruchsbescheid, der zu einem Zeitpunkt ergangen ist bzw. ergeht, in dem der Erhebungszeitraum abgelaufen und die Gebühr (für das Kalenderjahr) bereits entstanden ist, „geheilt“ werden (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 27. Juni 2006 – 6 K 669/03 – S. 5 d.E.A.; Beschluss vom 6. Juli 2010 – 6 L 24.10 -, S. 13 ff. des E.A.; Urteile vom 25. Februar 2021, a.a.O., Rn. 56 ff.; vom 15. März 2021, a.a.O., Rn. 77 ff.; vom 23. März 2021, a.a.O., Rn. 74 ff; Urteil vom 30. März 2021, a.a.O., Rn. 74 ff.; ferner OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. April 1993 – 9 M 5550/92 – KStZ 1994 S. 77; vgl. auch allgemein zur Bedeutung des Widerspruchsbescheides: OVG Brandenburg, Urteil vom 14. März 1996 – 2 A 52/95 –, S. 7 E.A.). Mit Blick darauf, dass gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO prozessualer Verfahrensgegenstand der Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist, die beiden Bescheide damit eine prozessuale und materielle Einheit bilden und insofern der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides grundsätzlich für die Frage der Rechtmäßigkeit der Heranziehung maßgeblich ist, sowie im Interesse der Verfahrensökonomie genügt es, wenn die Gebührenschuld jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides entstanden ist. Anderenfalls müsste zwingend unmittelbar nach gerichtlicher Aufhebung des Gebührenbescheides ein erneuter Bescheid gleichen Inhalts ergehen. Dem steht nicht entgegen, dass eine (noch) nicht entstandene Abgabenschuld nicht fällig werden kann, durch die vorzeitige Festsetzung der Gebühr aber unter Umständen trotz fehlender Entstehung Säumnisfolgen eintreten könnten. Dieses Problem kann sachgerecht im Rahmen der Behandlung der Säumnisfolgen gelöst werden, indem die Fälligkeit erst mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides bzw. nach Ablauf des in der Satzung – an sich für den Ausgangsbescheid – festgelegten Zeitraums ab Bekanntgabe bzw. Zustellung eintreten kann (vgl. VG Cottbus, Beschl. vom 6.7.2010, a.a.O., S. 16 des E.A.; Urteile vom 25. Februar 2021, a.a.O., Rn. 56 ff.; vom 15. März 2021, a.a.O., Rn. 77 ff.; vom 23. März 2021, a.a.O., Rn. 74 ff; Urteil vom 30. März 2021, a.a.O., Rn. 74 ff.).
Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen ist vorliegend für den genannten Zeitraum von einer „Heilung“ der unzulässig „vorzeitigen“ Gebührenerhebung auszugehen. Denn der den Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Gebührenbescheid zurückweisende Widerspruchsbescheid wurde erst nach Ablauf des genannten Erhebungszeitraumes - des Kalenderjahres 2018 - nämlich am 14. August 2019 erlassen. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt war die Gebührenschuld entstanden. Insoweit liegt der Fall anders als bei der Gebührenerhebung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 15. Juli 2019 im Gebührenbescheid vom 30. August 2019; hier erging der betreffende Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2019 ebenfalls noch vor Ablauf des Kalenderjahres 2019, so dass der Beklagte den Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides für diesen Erhebungszeitraum im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben hat.
Auch die vorliegend periodenübergreifende, die Jahre 2016 bis 2019 einbeziehende, Veranlagung in den streitgegenständlichen Gebührenbescheiden begegnet entgegen der Auffassung des Klägervertreters keinen Bedenken. Wenn § 12 Abs. 1 SWGS 2014 II bzw. SWGS 2016 bestimmt, dass Erhebungszeitraum das Kalenderjahr ist, hat dies lediglich zur Folge, dass sich insoweit - da sich Erhebungs- und Kalkulationszeitraum decken müssen (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 417 ff. m.w.N.) - auch die (jeweilige) Kalkulation auf das Kalenderjahr beziehen muss, was hier mit den Vorauskalkulationen 2016, 2017, 2018 und 2019 jeweils der Fall ist. Mit dem hier inmitten stehenden Abrechnungszeiträumen, die kalenderjahrübergreifend sein können und hier auch sind, sofern sich dies – wie, was der Klägervertreter nicht bestreitet, hier der Fall – abrechnungstechnisch nachvollziehen lässt, hat dies nichts zu tun (vgl. in diesem Sinne bereits Urteile der Kammer vom 25. Februar 2021, a.a.O., Rn. 61; vom 15. März 2021, a.a.O., Rn. 82; vom 23. März 2021, a.a.O., Rn. 79; Urteil vom 30. März 2021, a.a.O., Rn. 79; zur Unterscheidung zwischen Leistungs-/Erhebungs- und Abrechnungszeitraum auch Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 417).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).