Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2026
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 15.01.2026 – VG 3 L 649/25
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0115.3L649.25.00
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 26. November 2025 (VG 3 K 1545/25) gegen die Ordnungsverfügung vom 15. August 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2025 wird hinsichtlich der Ziffer 2 g) bis l) wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 3 a) bis b) angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.520,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
I.
Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem sinngemäßen Antrag,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 26. November 2025 (VG 3 K 1545/25) gegen die Ordnungsverfügung vom 15. August 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2025 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Ziffer 3 und der Klage gegen den Gebührenbescheid vom 15. August 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2025 anzuordnen,
hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Der Antrag ist zunächst nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller hinsichtlich der unter Ziffer 4 vorgenommenen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügungen unter Ziffer 1 und 2 des Ausgangsbescheids nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und hinsichtlich der Ziffer 3 a) und b) des Ausgangsbescheids - Zwangsgeldandrohungen sind nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) aufgrund gesetzlicher Anordnung sofort vollziehbar - und hinsichtlich des Gebührenbescheids, der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar ist, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Der zunächst auf den Widerspruch vom 20. August 2025 gegen die Ordnungsverfügung vom 15. August 2025 und gegen den Gebührenbescheid vom 15. August 2025 bezogene Antrag ist zudem nach Erlass der entsprechenden Widerspruchsbescheide vom 13. November 2025 und nach Erhebung der hiergegen gerichteten Anfechtungsklage vom 26. November 2025 (VG 3 K 1545/25) nunmehr dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt.
2. Der Antrag ist weitgehend zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller hinsichtlich der im Gebührenbescheid vom 15. August 2025 festgesetzten Gebühr von 80,00 Euro, was nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlich ist, vor Anrufung des Gerichts die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Bescheids beim Antragsgegner am 9. Oktober 2025 beantragt, die dieser mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 abgelehnt hat.
Soweit der Antragsgegner dem Antragsteller unter Ziffer 3 c) des Bescheids im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 2 g) bis l) die Untersagung der Haltung des Hundes „angedroht“ hat, ist der Antrag allerdings nicht statthaft. Insoweit handelt es sich nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt. Der Antragsgegner stellt dem Antragsteller lediglich in Aussicht, dass er unter gewissen Bedingungen mit dem Erlass eines weiteren Verwaltungsakts auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 Satz 2 HundehV zu rechnen hat. Diese Auslegung wird durch die hierzu auf Seite 7 des Bescheids gegebene Begründung bestätigt, wonach die in Aussicht gestellte Haltungsuntersagung gesondert verfügt werde, falls der Antragsteller den Verfügungen in Ziffer 2 g) bis l) nicht nachkommen sollte.
3. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
a. Sofern der Antragsteller Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 4 des Bescheids geltend macht, greifen diese nicht durch.
aa. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Einwands des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht hinreichend bestimmt. Der Inhalt einer Regelung ist unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Entscheidend ist danach, wie der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen - nach seinem „objektiven Verständnishorizont“ - den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Bei der Auslegung ist nicht allein auf den Tenor des Bescheides abzustellen, sondern auch auf den materiellen Regelungsgehalt einschließlich der für den Bescheid gegebenen Begründung (vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2024 - VG 3 L 147/24-, juris Rn. 24; VG Cottbus, Beschluss vom 29. November 2011 - VG 6 L 131/11 -, juris Rn. 12).
Durch die in Ziffer 4 gewählte Formulierung „Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung ordne ich an“ und deren Verortung im Anschluss an die Ziffern 1 bis 3 wird deutlich, dass sich die sofortige Vollziehbarkeit (im Zweifel) auf alle vorherigen Anordnungen im Bescheid, mithin insbesondere auch die unter Ziffer 2 getroffenen Anordnungen, beziehen soll. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerade nicht auf die Gefährlichkeitsfeststellung unter Ziffer 1 des Bescheids beschränkt. Dies macht nicht zuletzt auch die Begründung der Anordnung deutlich, in der der Antragsgegner darauf verwiesen hat, eine auch nur zweitweise Aushebelung der „in dieser Verfügung festgelegten Forderungen“ könne nicht hingenommen werden. Dass die hier vorgenommene Auslegung dem Verständnis des Antragsgegners entspricht, wird auch in der Antragserwiderung deutlich. Hier hat der Antragsgegner noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass sich die Anordnung auf die „vollständige Verfügung und nicht nur auf einzelne Bestandteile dieser“ beziehen soll. Nach dem Vorstehenden war dies für den Antragsteller auch erkennbar. Dass die unter Ziffer 3 a) und b) enthaltenen Zwangsgeldandrohungen schon von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind, ist unschädlich, die Anordnung der sofortigen Vollziehung geht insoweit allerdings ins Leere.
bb. Es kann dahinstehen, ob - wie der Antragsteller rügt - die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angegriffenen Ordnungsverfügung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, wonach im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2018 - OVG 10 S 6.18 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 23. April 2015 - OVG 11 S 39.14 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11). Das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll die Behörde anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges sorgfältig zu prüfen. Die Begründung darf sich dabei nicht in der formelhaften Wiedergabe des Gesetzeswortlautes oder der bloßen Bezugnahme auf die eigentliche Entscheidung erschöpfen. Insbesondere im Bereich der Gefahrenabwehr kann sich die Behörde aber auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die seinen Erlass rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar ist. Die Erfordernisse des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO haben hiernach für die gerichtliche Entscheidung vorwiegend die Bedeutung, dass es um den mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck geht, der Behörde den Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs vor Augen zu führen. Ist dies hinreichend erkennbar, kommt es für die Frage der ordnungsgemäßen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht darauf an, ob die Annahme eines Überwiegens des sofortigen Vollzugsinteresses aus den angegebenen Gründen auch inhaltlich zu überzeugen vermag (vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 - VG 3 L 95/18 -, juris Rn. 4).
Diesen Anforderungen wird jedenfalls die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und des Widerspruchbescheids vom 13. November 2025 gegebene Begründung des Antragsgegners gerecht.
Während der Ausgangsbescheid nur eine Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält, die sich in wenigen Worten erschöpft und das private Interesse des Antragstellers jedenfalls nicht ausdrücklich berücksichtigt, erfolgt eine deutlich extensivere Auseinandersetzung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Interesse durch die Antragserwiderung des Antragsgegners vom 4. November 2025 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Diese Begründung genügt den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Denn der Antragsgegner wägt konkret das öffentliche Interesse am Schutz von Rechtsgütern mit hohem Stellenwert wie Leben und Gesundheit mit dem Interesse des Antragstellers ab. Dabei berücksichtigt er einerseits die Gefahr, die während der Dauer des Widerspruchs- und Klageverfahrens von einem Hund ausgehen könne, der bereits andere Lebewesen durch Bisse geschädigt habe, und andererseits das Interesse des Antragstellers an einer Haltung des Hundes ohne Einschränkungen. Die entsprechenden Ausführungen lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst war und er insoweit eine Interessenabwägung vorgenommen hat.
Zudem wird im Widerspruchbescheid vom 13. November 2025 eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechende Begründung gegeben. Hierbei wird das Risiko weiterer Angriffe oder Verletzungen und die damit verbundene Rechtsgutverletzung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter hervorgehoben. Die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehbarkeit ergebe sich aus dem Wiederholungsrisiko bis zur Bestandskraft der Ordnungsverfügung. Es wird festgestellt, dass das private Interesse des Antragstellers vorläufig von den Maßnahmen verschont zu werden, zurücktreten müsse, zumal sowohl ein Halten als auch ein Führen des Hundes mit den auferlegten Maßnahmen möglich bleibe. Ob die Begründung des Antragsgegners inhaltlich trägt, ist nach dem oben dargestellten Maßstab keine Frage des Begründungserfordernisses, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war es dem Antragsgegner nicht verwehrt, die in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgeschriebene schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 15. August 2025 mit heilender Wirkung nachzuholen.
Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur zwar umstritten, jedoch geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine unzulängliche oder unterbliebene Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch noch im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO mit heilender Wirkung nachgeholt oder ergänzt werden kann (vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 24. September 2024 VG 3 L 506/24 -, juris Rn. 5, und vom 14. Februar 2018 - VG 3 L 95/18 -, juris Rn. 5). Dies steht im Einklang mit anderen vergleichbaren Regelungen (§ 45 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes VwVfG, § 114 Satz 2 VwGO) und dient der Prozessökonomie. Da nach wohl einhelliger Auffassung die Behörde jederzeit befugt ist, eine neue Vollziehungsanordnung zu erlassen (vgl. hierzu: Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Juni 2002 - 7 CS 02.875 -, juris Rn. 13; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 80 Rn. 99), führt die gegenteilige Auffassung zu einer leeren Förmelei, die dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung fremd ist (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Auflage 2025, § 80 Rn. 26). Die Behörde gleichwohl - nach gerichtlicher Aufhebung der den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht genügenden Anordnung - auf den Erlass einer neuen Vollziehungsanordnung zu verweisen, hätte für den betroffenen Bürger eine Verfahrensverdoppelung zur Folge. Schließlich wäre eine solche Verfahrensweise - bei tatsächlich bestehender Eilbedürftigkeit - mit dem Wesen der Anordnung der sofortigen Vollziehung nur schwerlich vereinbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2008 - OVG 3 S 106.07 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15. April 2014 - 7 ME 121/13 -, juris Rn. 33). Dass § 80 Abs. 3 VwGO eine abschließende Regelung darstellt, die auch eine analoge Anwendung vom § 45 Abs. 2 VwVfG nicht zulassen soll (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, a.a.O.), schließt nicht aus, den Rechtsgedanken der letztgenannten Vorschrift zu berücksichtigen. Eine ausdrückliche, der hier vertretenen Auffassung entgegenstehende Regelung trifft § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, so dass der Befund, dass es sich um eine abschließende Regelung handle, letztlich ohne durchgreifende Aussagekraft bleibt. Die mit § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verfolgten Ziele Warnfunktion gegenüber der Behörde, Rechtsschutzfunktion gegenüber dem Bürger und Informationsfunktion gegenüber dem Gericht - bleiben auch durch eine erst im gerichtlichen Verfahren nachgeholte oder ergänzte Begründung gewahrt. Werden die Erfolgsaussichten eines bereits anhängig gemachten Antrags durch die nachgeholte Begründung der Vollziehungsanordnung entscheidend geschmälert, so kann der Antragsteller von der Fortführung des Verfahrens - sei es durch Rücknahme, sei es durch die Erklärung, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, - Abstand nehmen; in einem solchen Fall wird regelmäßig eine für ihn günstige Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 4 VwGO oder nach § 161 Abs. 2 VwGO in Betracht kommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2008 - OVG 3 S 106.07 -, juris Rn. 9f.).
b. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten - das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits - gegeneinander abzuwägen hat. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen: Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Entscheidung fehlt regelmäßig, wenn sich diese nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig erweist. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, wenn die behördliche Entscheidung offensichtlich rechtmäßig ist und - im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen.
Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung hinsichtlich der Ziffer 1 (dazu aa.) und Ziffer 2 a) bis f) (dazu bb.) der angegriffenen Ordnungsverfügung zulasten des Antragstellers aus. Hinsichtlich der Verfügungen unter Ziffer 2 g) bis l) (dazu cc.) sowie der unter Ziffer 3 a) und b) verfügten Zwangsgeldandrohungen (dazu dd.) fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Hinsichtlich des Gebührenbescheids überwiegt wiederum das Vollzugsinteresse des Antragsgegners (dazu ee.).
aa. Die im Bescheid vom 15. August 2025 unter der Ziffer 1 vorgenommene Gefährlichkeitsfeststellung ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1 getroffene Feststellung ist § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) vom 24. Juni 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 42]).
Die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes „E_____“ des Antragstellers durch den Antraggegner in Ziffer 1 des Bescheids nach § 5 Abs. 2 Satz 1 HundehV ist nicht zu beanstanden.
Nach früheren Rechtslage war eine positive Feststellung der Gefährlichkeit nicht erforderlich, sondern konnte vielmehr inzident erfolgen (vgl. Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2019 - VG 3 L 79/19 -, juris Rn. 16; VG Potsdam, Urteil vom 20. August 2013 - 3 K 134/10 -, juris Rn. 18;), dies stand gleichwohl einer gesonderten Gefährlichkeitsfeststellung in der Gestalt eines feststellenden Verwaltungsakts durch die zuständige Behörde nicht entgegen (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. September 2021 VG 3 L 259/21 -, juris Rn. 9 ff.). § 5 Abs. 2 Satz 1 HundehV n. F. fordert nunmehr ausdrücklich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine feststellende Entscheidung über die Gefährlichkeit eines Hundes, wobei die Feststellung zuzustellen ist (Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2024 - VG 3 L 147/24 -, juris Rn. 18).
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 HundehV gelten solche Hunde als gefährliche Hunde, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben. Dabei erfordert die Erfüllung des Tatbestandes einer Schädigung durch Biss nicht, dass die Zähne des zubeißenden Hundes die Haut des Opfers durchdrungen oder bei diesem gar tiefe Wunden gerissen haben; vielmehr reicht ein Zuschnappen mit Verletzungsfolgen - etwa in Form von Schwellungen, Rötungen oder Hämatomen - aus (vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2024 VG 3 L 147/24 -, juris Rn. 30; VG Potsdam, Beschluss vom 5. September 2007 - VG 3 L 370/07 -, juris Rn. 9). Soweit es um die Beurteilung geht, ob eine - rechtlich relevante - Provokation vorgelegen hat, ist zu berücksichtigen, dass mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift („in ähnlicher Weise“) andere Formen einer Provokation dem Merkmal der Schläge in ihrer Gewichtigkeit und Qualität zwar nicht gleichstehen, aber zumindest nahekommen müssen (so zu § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV 2004: Urteil der Kammer vom 14. Mai 2020 - VG 3 K 1409/19 -, juris Rn. 27).
Ausgehend hiervon sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 HundehV nach summarischer Prüfung auf der Grundlage des Erkenntnisstands des Eilverfahrens gegeben.
Ausweislich des vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgangs ist es zu einem erheblichen Vorfall unter Beteiligung des Hundes des Antragstellers gekommen. Danach hat der unangeleinte Hund des Antragstellers „E_____“ am 3. Januar 2025 gegen 15 Uhr auf dem Verbindungsweg der P_____ bei den Stallungen in K_____ im Rahmen eines Spaziergangs den Hund des Herrn L_____ „T_____“ gebissen (Bl. 7 BA II). „T_____“ hat laut des behandelnden Tierarztes keine Bisswunde davongetragen, wurde jedoch während des Vorfalls so durchgeschüttelt, dass dies ein Halswirbelsäulen-Syndrom auslöste, was eine Bewegungseinschränkung zur Folge hatte (Bl. 14 BA II).
Der Antragsteller hat den Vorfall weder im Widerspruch noch im Rahmen seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz bestritten. Auch in der Klagebegründung stellt der Antragsteller nicht den Vorfall als solchen, sondern lediglich dessen Bewertung seitens des Antragstellers in Frage. Die Äußerungen des Antragstellers im Rahmen der Anhörung im Verwaltungsverfahrens, wonach „E_____“ ein lieber Hund sei, und ihm bei „T_____“ keine Bisswunden, sondern nur ein Schleudertraum bekannt geworden sei (Bl. 14f. BA II), vermögen die Annahme der Gefährlichkeit seitens des Antragsgegners indes nicht zu entkräften. Dass es bei „T_____“ als Folge des Bisses von „E_____“ zu einer Verletzung in Form eines Halswirbelsyndroms gekommen ist, steht aufgrund des Arztberichts fest und wird auch vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Offene Bisswunden sind nach dem oben Gesagten für das Vorliegen des Tatbestands des § 5 Abs. 1 Nr. 2 HundehV nicht erforderlich. Auch macht der Antragsteller gerade nicht geltend, „E_____“ sei provoziert worden. Ein vom Antragsteller angekündigter Wesenstest (Bl. 15 BA II) wurde ungeachtet der Frage, welche Bedeutung einem solchen Test im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zukommen würde bisher nicht vorgelegt. Soweit der auf denselben Vorfall bezogene Bescheid des Antragsgegners vom 4. Mai 2025 mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2025 aufgehoben wurde, ergibt sich nichts anderes. Denn Grund für die Aufhebung des Bescheids waren rechtliche Mängel und gerade nicht Zweifel an der Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers oder dem zugrundeliegenden Sachverhalt.
Soweit es ausweislich des Verwaltungsvorgangs u. a. im Jahr 2024 zu zwei weiteren Vorfällen mit dem Hund des Antragstellers gekommen sein soll, bei denen dieser andere Hund angegriffen habe und ein Biss nur durch die jeweiligen Hundehalter habe verhindert werden können (vgl. Bl. 1 BA I und Bl. 13 BA II), ist zweifelhaft, ob auch diese als Bissvorfälle im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 HundehV angesehen werden können. Angesichts des Wortlauts der Regelung erscheint dies jedenfalls nicht naheliegend. Auch die Annahme des § 5 Abs. 1 Nr. 1 HundehV dürfte auf Grundlage der geschilderten Vorfälle jedenfalls ohne weitere Ermittlungen des Antragsgegners unter Beiziehung entsprechenden Sachverstands nicht gerechtfertigt sein. Hinzu kommt, dass der Antragsteller die Vorfälle bestreitet und der Hund jedenfalls in anderen Situation auch nach der Wahrnehmung Dritter (vgl. Bl. 2 BA I) weder verhaltensauffällig noch aggressiv ist. Einer abschließenden Entscheidung hierzu bedarf es aus Anlass des Eilverfahrens nicht, da bereits der Vorfall vom 3. Januar 2025 die Feststellung des Antragsgegners trägt.
bb. Rechtsgrundlage für die Verfügungen unter Ziffer 2 a) bis f) des Bescheids ist § 13 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) i. V. m. §§ 9, 13 Abs. 1 HundehV, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf die vom Antragsgegner im Einzelnen zutreffend benannten Rechtsgrundlagen Bezug genommen werden kann.
Nach der sofort vollziehbaren Feststellung der Gefährlichkeit unter Ziffer 1 des Bescheids ergeben sich die entsprechenden Pflichten zwar bereits unmittelbar aus der Hundehalterverordnung selbst, so dass es einer diesbezüglichen Anordnung des Antragsgegners nicht bedurft hätte. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass die zuständige Behörde den entsprechenden Inhalt dieser Pflichten durch einen gesetzeswiederholenden Verwaltungsakt auf den Halter des gefährlichen Hundes anwendet, um eine verbindliche Klärung dieser Vorschriften gegenüber diesem herbeizuführen und die Voraussetzungen für eine etwaige Durchsetzung der Pflichten im Wege der Vollstreckung zu schaffen, wobei auch die Möglichkeit, Verstöße gegen die Pflichten als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden (vgl. § 16 Abs. 1 HundehV n. F.), einem solchen Vorgehen nicht entgegensteht (vgl. zum Ganzen: Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2024 VG 3 L 147/24 , juris Rn. 17, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1979 - VII C 31.76 -, juris Rn. 6).
Eine Rechtswidrigkeit der unter der Ziffer 2 a) bis f) des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Anordnungen ergibt sich auch nicht mit Blick auf die konkrete Ausgestaltung der Ordnungsverfügung bzw. den Inhalt dieser Anordnungen. Insbesondere begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner nicht sämtliche, den Halter eines gefährlichen Hundes treffende Pflichten der Hundehalteverordnung zum Gegenstand der Ordnungsverfügung gemacht hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner nicht dazu befugt wäre, nur für einzelne, sich aus der Hundehalteverordnung ergebende Pflichten die Voraussetzungen für eine etwaige Durchsetzung im Wege der Vollstreckung zu schaffen. Auch hat dies ersichtlich nicht eine mangelnde Bestimmtheit der unter der Ziffer 2 a) bis f) des Bescheides angeordneten Maßnahmen i.S.d. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG zur Folge. Allein der Umstand, dass in der Verfügung nicht sämtliche, sich aus der Hundehalteverordnung ergebende Pflichten aufgeführt sind, führt nicht dazu, dass für den Antragsteller nicht klar und eindeutig erkennbar ist, was von ihm aufgrund der streitgegenständlichen Verfügung verlangt wird (Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2024 - VG 3 L 147/24 -, juris Rn. 23f.).
Hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 a) bis f) ist auch das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Vollzugsinteresse gegeben. Wie der Antragsgegner zutreffend geltend macht, muss das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von den Maßnahmen verschont zu werden, hinter dem Risiko weiterer Angriffe oder Verletzungen und der damit verbundenen Rechtsgutverletzung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter zurücktreten. Die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehbarkeit ergibt sich insbesondere aus dem Wiederholungsrisiko bis zur Bestandskraft der Ordnungsverfügung, während dem Antragsteller das Halten und Führen des Hundes wenn auch unter Auflagen weiterhin möglich ist.
cc. Soweit dem Antragsteller mit Ziffer 2 g) bis l) des Bescheids verpflichtend aufgegeben wurde, unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Bescheids, einen Antrag auf Erteilung einer Haltungserlaubnis zu stellen sowie entsprechende Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten einzureichen, ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtswidrig.
Es handelt sich bei der Ziffer 2 g) des Bescheides nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont um einen (anfechtbaren) Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 35 Satz 1 VwVfG und nicht etwa um einen bloßen Hinweis auf § 6 Abs. 2 Satz 1 HundehV. So wird etwa im Widerspruchsbescheid hinsichtlich des Antrags auf eine Haltungserlaubnis gemäß § 6 Abs. 1 HundehV ausdrücklich von einer „Verpflichtung“ gesprochen (vgl. S. 5 des Widerspruchsbescheids).
Eine Ermächtigungsgrundlage, auf Grundlage derer der Antragsgegner von einem Hundehalter zur Stellung eines Erlaubnisantrags verlangen kann, existiert nicht (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. Juli 2025 VG 3 L 678/24 , juris Rn. 5; VG Potsdam. Urteil vom 20. August 2013 VG 3 K 134/10 , juris Rn. 19; sowie für das dortige Landesrecht: VG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2024 21 L 1962/24 , juris Rn. 68f.). Sie ergibt sich insbesondere nicht aus § 13 Abs. 1 OBG i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 1 HundehV. Denn nach § 6 Abs. 2 Satz 1 HundehV hat der Hundehalter die Wahl, ob er nach Bekanntgabe der Gefährlichkeit eines Hundes unverzüglich eine Erlaubnis im Sinne des § 6 Abs. 1 HundehV beantragt (1. Alternative) oder der Halten des Hundes, spätestens innerhalb von drei Monaten aufgibt (2. Alternative). Sowohl die Stellung des Erlaubnisantrags als auch das Einreichen der insoweit nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 bis Nr. 7 HundehV erforderlichen Nachweise wie sie der Antragsgegner unter den Ziffern 2 h) bis l) verlangt liegt allein im Interesse des Halters eines gefährlichen Hundes, um der sonst drohenden Haltungsuntersagung (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 HundehV) zu entgehen. Der Halter eines gefährlichen Hundes kann seinen Hund aber auch an einen haltungsberechtigten Dritten weitergeben und aus diesem Grunde auf eine Antragstellung zu verzichten. Insoweit erweisen sich die Anordnungen unter Ziffer 2 g) bis l) des Bescheids als rechtswidrig, weil sie dem Antragsteller jedenfalls aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers diese Wahlmöglichkeit nehmen.
Eine andere Auslegung kann auch nicht unter Hinzuziehung der Begründung der Ziffer 2 g) erfolgen. Zwar wird in der Begründung darauf hingewiesen, dass auch die Aufgabe des Hundes als Möglichkeit in Betracht kommt. Im Tenor der unter Ziffer 2 g) verfügten Anordnung hat das indes keine Entsprechung gefunden. Zudem hat der Antragsgegner an keiner Stelle zu erkennen gegeben, dass die Folgeanordnungen unter Ziffer h) bis l) für den Fall der Haltungsaufgabe keine Geltung beanspruchen sollen.
dd. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 3 a) und b) fällt die Interessenabwägung ebenfalls zugunsten des Antragstellers aus.
Zwar ist in Ansehung der gesetzgeberischen Entscheidung in § 16 VwVGBbg für die sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung, zu denen auch Zwangsmittelandrohungen gehören (vgl. § 28 Abs. 1 VwVGBbg), die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache lediglich dann geboten, wenn dieser offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Januar 2021 - VG 3 L 522/20 -, juris Rn. 11).
Allerdings erweisen sich die Zwangsgeldandrohungen nach dem Ergebnis der allein möglich, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig. Die Regelungen unter Ziffer 3 a) und b) des streitgegenständlichen Bescheids genügen nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit der Androhung eines Zwangsgeldes nach § 28 Abs. 4 VwVGBbg und § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg sind Zwangsmittel - so auch das Zwangsgeld (§§ 27 Abs. 2 Nr. 1, 30 VwVGBbg) - vor ihrer Anwendung schriftlich anzudrohen. § 28 Abs. 4 VwVGBbg verlangt, dass die Androhung eines Zwangsgeldes „in bestimmter Höhe“ erfolgt. Dies dient dem Zweck, dem Vollstreckungsschuldner - hier dem Antragsteller - zu erkennen zu geben, für welchen Fall der Nichterfüllung einer Anordnung ihm bzw. ihr ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht. Das entspricht rechtsstaatlichen Anforderungen, wie es der Gesetzgeber in § 28 Abs. 4 VwVGBbg eindeutig zum Ausdruck gebracht hat (vgl. zum insoweit inhaltsgleichen dortigen Landesrecht: VG Magdeburg, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 1 A 156/11 -, juris Rn. 28; VG Augsburg, Beschluss vom 10. Juni 2008 - Au 5 S 08.519 -, juris Rn. 25).
Die Androhung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen muss danach eindeutig erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich. Sie muss sozusagen "pflichtenscharf" ausgestaltet werden. Entscheidend ist, dass eindeutig erkennbar sein muss, für welche Anordnungen welches Zwangsgeld angedroht ist (vgl. wiederum: VG Magdeburg, Urteil vom 29. Oktober 2012 – 1 A 156/11 , juris Rn.29; VG Augsburg, Beschluss vom 10. Juni 2008 - Au 5 S 08.519 -, juris Rn. 28).
Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügen die Zwangsgeldandrohungen unter Ziffer 3 des Bescheides des Antragsgegners nicht. Denn unter der Ziffer 3 a) wird ohne weitergehende Differenzierung für einen „Verstoß gegen eine der in Pkt. 2 a) f) genannten Auflagen“ ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 Euro“ angedroht und nach Ziffer 3 b) soll der „Verstoß gegen mehrere der in den Pkt. 2 a) - f) genannten Auflagen gleichzeitig“ ein Zwangsgeld in Höhe von 400,00 Euro zur Folge haben. Allerdings hat der Antragsgegner schon unter der Ziffer 2 a) des streitigen Bescheides mehrere Verpflichtungen, nämlich sowohl die Anlegung eines Maulkorbes als auch das Anleinen des Hundes, angeordnet. Danach erweist sich die Androhung des Zwangsgeldes unter Ziffer 3 a) schon deshalb nicht als bestimmt genug, weil sie nicht erkennen lässt, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne der unter Ziffer 2 a) angeordneten Verpflichtungen oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen vorliegend hinsichtlich der Ziffer 2 a) zugleich bezieht. Es sind mehrere Auslegungen denkbar. Einerseits, dass es sich um zwei voneinander unabhängige Zwangsgeldandrohungen hinsichtlich der zwei Anordnungen in Ziffer 2 a) handelt. Andererseits, dass es sich nur um eine Zwangsgeldandrohung handelt, so dass die Zwangsgeldandrohung bereits dann „verbraucht“ ist, wenn die Antragstellerin gegen eine (beliebige) der beiden unter Ziffer 2 a) des Bescheides angeordneten Pflichten verstößt. Denkbar ist aber auch, dass die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes nur in Betracht kommen soll, wenn gegen alle in Ziffer 2 a) des Bescheids auferlegten Pflichten verstoßen wird.
Die danach vorliegende Unbestimmtheit überträgt sich auch auf die in Ziffer 3 b) verfügte Zwangsgeldandrohung für einen Verstoß gegen „mehrere der genannten Auflagen“. Hinsichtlich der zwei Anordnungen der Ziffer 2 a) sind auch hier mehrere Auslegungen möglich. Es ist möglich, dass ein erhöhtes Zwangsgeld bereits dann erfolgen soll, wenn gegen beide in der Ziffer 2 a) angeordneten aber gegen sonst keine Verpflichtung verstoßen wird. Es ist jedoch auch möglich, dass ein erhöhtes Zwangsgeld erst erhoben werden soll, wenn gegen eine der Anordnungen in Ziffer 2 a) und gegen eine weitere Verpflichtung der Ziffern 2 b) bis f) verstoßen wird. Denkbar ist schließlich auch, dass das erhöhte Zwangsgeld erst dann greifen soll, wenn ein Verstoß gegen beide der in Ziffer 2 a) genannten Verpflichtungen sowie gegen eine weitere, unter 2 b) bis f) genannte, Verpflichtung vorliegt. Insoweit schafft auch die Begründung der Zwangsgeldandrohungen keine Klarheit. Zum einen wird hier als Beispiel für das erhöhte Zwangsgeld nach Ziffer 3 b) der kombinierte Verstoß von Maulkorbpflicht und Anleinpflicht genannt, was dafür spricht, dass für jede der in Ziffer 2 a) genannten Verpflichtungen die Festsetzung eines eigenständigen Zwangsgeldes angedroht werden soll. Gleichzeitig erfolgt eine explizite Trennung „zwischen einem einzelnen und kombinierten Verstoß gegen die Auflagen der Pkt. 2 a) - f)“, was so verstanden werden kann, dass der Antragsgegner die Ziffer 2 a) als einheitliche Verpflichtung betrachtet.
ee. Der Gebührenbescheid vom 15. August 2025 ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig.
Nach Tarifstelle 8.4.2. und 8.4.10. des Gebührentarifs zur Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales (GebOMIK) können für die Prüfung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 5 Abs. 2 HundehV eine Gebühr in Höhe von 60,00 bis 800,00 Euro und für die Ausgabe einer Plakette nach § 9 Abs. 1 HundehV 20,00 bis 45,00 Euro festgesetzt werden. Ermessensfehler liegen vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner lediglich die Mindestgebühr festgesetzt hat, erkennbar nicht vor.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Unterliegen des Antragsgegners hinsichtlich der Ziffer 2 g) bis l) und den Zwangsgeldandrohungen unter Ziffer 3 a) und b) fällt nicht ins Gewicht, weil die entsprechenden Anordnungen auch bei der Bestimmung des Streitwertes außer Betracht bleiben (hierzu sogleich).
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für den Antragsteller (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes). Die Kammer hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. dort Nr. 1.5 und 35.2) und für das Vorgehen gegen die ordnungsbehördliche Feststellung unter Ziffer 1 und die Anordnungen unter Ziffer 2 nur einmal den Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt. Gegenüber der Gefährlichkeitsfeststellung, um deren Beseitigung es dem Antragsteller im Wesentlichen geht, kommt den unter Ziffer 2 erfolgten Anordnungen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu, da es sich insoweit nur um flankierende Anordnungen handelt, die sich bereits aus der Hundehalterverordnung selbst ergeben. Die angedrohten Zwangsgelder bleiben gemäß Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Streitwertfestsetzung ebenfalls unberücksichtigt. Wegen der Besonderheiten des lediglich auf vorläufigen Rechtschutz gerichteten Verfahrens ist der Auffangstreitwert zu halbieren. Weil der Antragsteller auch die Aussetzung der Vollziehung der Gebührenforderung fordert, ist der Wert der festgesetzten Gebühr (80,00 Euro) zusätzlich zu berücksichtigen, wobei dieser wegen des lediglich auf vorläufigen Rechtschutz gerichteten Verfahrens in Anlehnung an den Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. dort Nr. 1.5) geviertelt wird.
Rechtsmittelbelehrung: