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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 06.01.2021 – 3 L 522/20

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0106.3L522.20.00

Tenor§

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

3. Der Streitwert wird auf 539,20 Euro festgesetzt.

Gründe§

I. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bedarf gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Auslegung. Ausweislich der Antragsschrift vom 15. November 2020 möchte der Antragsteller erreichen, dass die in seinem Eigentum stehenden Altfahrzeuge weiterhin auf seinem Grundstück verbleiben und nicht entsorgt werden. Er wendet sich folglich gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes und die Androhung der Ersatzvornahme mit Bescheid des Antragsgegners vom 29. Oktober 2020. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Brandenburg (VwVGBbg) entfalten Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung – wozu die Festsetzung von Zwangsgeld und die Androhung der Ersatzvornahme gehören (vgl. §§ 27 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 28, 30, 32 VwVGBbg) – keine aufschiebende Wirkung i.S.d. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller kann sein Ziel daher nur im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (vorläufig) erreichen. Da die Fahrzeuge zwischenzeitlich bei einem Entsorgungsunternehmen zwischengelagert und zur Entsorgung vorbereitet worden sind (vgl. das Schreiben des Antragsgegners vom 7. Dezember 2020), fordert der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24. November 2020 nunmehr auch, die „Demontagen und Zerstörungen zu unterlassen“ und die Fahrzeuge einschließlich der darin lagernden Gegenstände an ihn herauszugeben. Dies schließt auf ein Begehren nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Danach kann das Gericht für den Fall, dass der Verwaltungsakt bereits vollzogen wurde, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Soweit sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24. November 2020 auch gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme mit Bescheid des Antragsgegners vom 17. November 2020 wendet, ist ebenso ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft.

Mithin ist der Antrag des Antragstellers sinngemäß dahingehend auszulegen,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 25. November 2020 gegen die Zwangsgeldfestsetzung und Androhung der Ersatzvornahme mit Bescheid des Antragsgegners vom 29. Oktober 2020 sowie gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme mit Bescheid vom 17. November 2020 anzuordnen und die Vollziehung in Form der Wegnahme und Vorbereitung zur Entsorgung der Fahrzeuge aufzuheben.

Ferner beantragt der Antragsteller,

die „unverzügliche Zustellung von Kopien in Vollständigkeit – untrennbar verbunden und ähnlich einer Urkunde – der gesamten Akten des Verfahrens“.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

1. Für den Antrag, ihm Kopien der Akten zuzustellen, fehlt dem Antragsteller bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Er hat gemäß § 100 Abs. 1 und 2 VwGO die Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen bzw. sich Ausfertigungen, Abzüge und Abschriften anfertigen und übersenden zu lassen. Als Grundsatz gilt, dass die Akteneinsicht bei der Geschäftsstelle des Gerichts zu nehmen ist, bei dem das Verfahren anhängig ist (Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO Kommentar, 39. EL Juli 2020, § 100 Rn. 14). Auf eine kostenfreie Anfertigung und Übersendung von Kopien hat der Antragsteller keinen Anspruch, vgl. § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nur wenn das Verfahren – anders als hier – gerichtskostenfrei ist, werden keine Kosten erhoben (Rudisile, a.a.O, Rn. 23). Soweit der Antragsteller auf das pandemiebedingt bestehende Kontaktverbot verweist, ist eine Einsichtnahme der Akten unter Einhaltung dieses Verbots vor Ort gewährleistet. Ein Verbot, das Gericht zu betreten, besteht nicht.

2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, insbesondere ist der Antragsteller rechtsschutzbedürftig. Er hat – wie der Antragsgegner auf Nachfrage durch das Gericht mitgeteilt hat – gegen die Bescheide vom 29. Oktober 2020 und 17. November 2020 mit Schreiben vom 25. November 2020 Widerspruch erhoben.

Der Antrag ist unbegründet.

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn diese gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt oder – wie hier – gesetzlich ausgeschlossen ist, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 VwVGBbg. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten – das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits – gegeneinander abzuwägen hat. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens kommt aber regelmäßig weder eine abschließende Klärung grundsätzlicher und schwieriger Rechtsfragen noch eine aufwändige Klärung von Tatsachen in Betracht. Diese bleiben dem sich anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten.

In Ansehung der gesetzlichen Entscheidung in § 16 VwVGBbg für die sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lediglich dann geboten, wenn dieser offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen.

a) Hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung und Androhung der Ersatzvornahme mit Bescheid vom 29. Oktober 2020 fällt die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus, da sich nach dem Ergebnis der allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der Bescheid vom 29. Oktober 2020 insoweit als rechtmäßig erweist.

Die Zwangsgeldfestsetzung in Ziffer 1 des Bescheids vom 29. Oktober 2020 begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Nach § 3 VwVGBbg kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar ist, ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat und die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg werden Verwaltungsakte mit Zwangsmitteln vollstreckt, zu denen gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 VwVGBbg das Zwangsgeld gehört. Wird die Verpflichtung nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann der Vollstreckungsschuldner hierzu durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden (§ 30 Abs. 1 VwVGBbg). Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die der Zwangsgeldfestsetzung zugrundeliegende, dem Antragsteller mit Bescheid des Antragsgegners vom 19. Februar 2020 auferlegte Pflicht zur Entsorgung der auf seinem Grundstück abgestellten Altfahrzeuge ist aufgrund der darin angeordneten sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vollziehbar. Soweit der Antragsteller meint, die Fahrzeuge müssten nicht entsorgt werden, weil sie keine Altfahrzeuge seien und er damit impliziert, der Bescheid vom 19. Februar 2020 sei rechtswidrig, bleibt sein Vortrag ohne Erfolg. Denn für die Vollstreckung kommt es allein auf die Vollziehbarkeit des Grundverwaltungsakts, nicht aber auf dessen Rechtmäßigkeit an, vgl. auch § 15 VwVGBbg. Im Übrigen hat die Kammer mit Beschluss vom 7. Juli 2020 (VG 3 L 140/20) festgestellt, dass die dem Antragsteller auferlegten Entsorgungs- und Nachweiserbringungspflichten nach summarischer Prüfung rechtmäßig sind und es sich bei sämtlichen auf dem Grundstück lagernden Gegenständen um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt.

Auch die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere ging der Zwangsgeldfestsetzung eine ordnungsgemäße Androhung voraus (vgl. Beschluss der Kammer vom 7. Juli 2020 – VG 3 L 140/20 – S. 7 f. des Entscheidungsabdrucks). Die Zahlung des festgesetzten Zwangsgeldes ist dem Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen auch zumutbar (vgl. § 30 Abs. 3 VwVGBbg). Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung bestehen nicht.

Auch die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 2 des Bescheids vom 29. Oktober 2020 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 3, 27 Abs. 2 Nr. 2, 28, 32 VwVGBbg. Nach § 32 Abs. 1 VwVGBbg kann die Vollstreckungsbehörde eine andere Person mit der Vornahme der Handlung beauftragen oder die Handlung selbst ausführen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg), wenn diese durch den Verpflichteten nicht erfüllt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor (siehe oben). Die Ersatzvornahme wurde auch schriftlich (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg) unter Setzung einer angemessenen Frist von etwa zwei Wochen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 VwVGBbg) ordnungsgemäß angedroht. Der Antragsgegner hat die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme angegeben (vgl. § 28 Abs. 5 VwVGBbg). Diese betragen ausweislich des Bescheids vom 17. November 2020 556,80 Euro. Dieser im Vergleich zu dem im Bescheid vom 29. Oktober 2020 genannten höhere Betrag beruht auf den in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Kostenanschlag der Firma K.... Dagegen ist nichts einzuwenden. Die Ersatzvornahme ist das richtige Zwangsmittel, weil die auferlegten Pflichten vertretbare Handlungen sind (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg).

b) Hinsichtlich der Festsetzung der Ersatzvornahme mit Bescheid vom 17. November 2020 fällt die Interessenabwägung ebenso zulasten des Antragstellers aus, weil sein Widerspruch nach summarischer Prüfung nicht offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Die Erfolgsaussichten erweisen sich insoweit als offen. Es ist offen, ob die Festsetzung der Ersatzvornahme wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage rechtswidrig ist. Nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht des Landes Brandenburg ist bei einer Ersatzvornahme zwischen der Androhung der Maßnahme und deren Umsetzung eine Festsetzungsverfügung bereits seit Inkrafttreten des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 16. Mai 2013 nicht mehr vorgesehen und erforderlich. Damit stellt sich die Frage, ob sich hieraus die Unzulässigkeit einer Festsetzung ergibt (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. April 1987 – 1 B 11/87 – juris), vorliegend insbesondere auch mit Blick darauf, dass für den Erlass des Bescheids – hier nicht streitgegenständliche – Verwaltungsgebühren und Auslagen erhoben wurden. Andererseits ist in die Beurteilung einzustellen, dass dem Betroffenen eine (zusätzliche) Möglichkeit zur rechtlichen Nachprüfung eingeräumt wird und er nochmals als „letzte Warnung“ und milderes Mittel die Gelegenheit erhält, die auferlegte Pflicht zu befolgen und so die Realisierung der Ersatzvornahme abzuwenden (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 22. September 1992 – 2 R 42/91 – juris 31). Die aufgeworfene Frage bedarf vorliegend aber mit Blick auf die Schwierigkeit keiner abschließenden Klärung, sondern bleibt einer Beurteilung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Damit verbleibt es bei der gesetzlichen Entscheidung des § 16 VwVGBbg.

d) Da die Androhung der Ersatzvornahme und Zwangsgeldfestsetzung mit Bescheid vom 29. Oktober 2020 nach summarischer Prüfung rechtmäßig sind und sich die Erfolgsaussichten des Widerspruchs hinsichtlich der für die Anwendung des Zwangsmittels nicht erforderlichen Festsetzung der Ersatzvornahme mit Bescheid vom 17. November 2020 als offen erweisen, kann der Antragsteller auch nicht als Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch verlangen, dass die Vollziehung rückgängig gemacht und die vier Altfahrzeuge einschließlich der sich darin befindlichen Gegenstände wieder herausgegeben werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

II. Der mit Antragsschrift vom 12. Dezember 2020 nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gestellte Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung seiner Rechte bleibt ohne Erfolg.

Nach § 78b ZPO ist, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dem Antragsteller ist nach dieser Vorschrift kein zur Wahrnehmung seiner Rechte bereiter Rechtsanwalt beizuordnen.

§ 78b ZPO ist im erstinstanzlichen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar. Die Vorschrift setzt voraus, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten ist. Geboten ist eine Beiordnung nur, soweit Vertretungszwang durch einen Anwalt besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1979 – 7 ER 400/79 – juris; Weth, in: Musielak/Voit, ZPO Kommentar, 17. Aufl. 2020, § 78b Rn. 3; Piekenbrock, in: BeckOK, ZPO, Stand: 1. September 2020, § 78b Rn. 3). Da im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren kein Anwaltszwang herrscht (§ 67 Abs. 1, Abs. 4 VwGO), scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO im ersten Rechtszug aus (Meissner/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 173 Rn. 98, zu alledem VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 14. Januar 2013 – 3 K 197/12.NW – juris Rn. 1 ff.).

III. Der Streitwert ist gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Das Gericht sieht das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers in Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes und der Hälfte der voraussichtlichen Kosten der angedrohten Ersatzvornahme ausreichend berücksichtigt. Aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens ist dieser Wert zu halbieren (vgl. Ziffer 1.7.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).