Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 08.06.2018 – 5 K 1786/15

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0608.5K1786.15.00

Tenor§

Der Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 15. September 2015, Az. 20181, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand§

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung K..., Flur 3..., Flurstück 3... unter postalischer Anschrift Z..., 1....

Mit dem im Tenor näher bezeichneten und von den Klägern angegriffenen Bescheid vom 15. September 2015 wurde für dieses Grundstück gegenüber den Klägern ein Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 951,35 Euro festgesetzt. Den hiergegen von den Klägern erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2015 zurück.

Das Grundstück wurde bereits vor dem 03. Oktober 1990 an die damalige zentrale Trinkwasserversorgungsanlage über einen Grundstücksanschluss angeschlossen und wird seit dem mit Trinkwasser versorgt, während bis in das Jahr 2002 die Schmutzwasserentsorgung auf dem Grundstück dezentral (Grube) erfolgte. Der seinerzeit hergestellte Trinkwassergrundstücksanschluss wurde mit hoher Eigenarbeit der Kläger hergestellt. Unklar ist, wer die Hauptversorgungsleitungen in der Z... legte und wer den Grundstücksanschluss für das Grundstück der Kläger verantwortlich erstellte.

Bereits im Jahr 1995 erließ der Beklagte gegenüber den Klägern einen Zahlungsbescheid, dessen Grund – Kostenersatz oder Beitrag – zwischen den Beteiligten streitig ist. Der Bescheid selbst konnte von keinem der Beteiligten mehr recherchiert werden.

Für ein in einer Entfernung von ca. 55 Metern ebenfalls an der Z... gelegenes Grundstück – Flurstück 3...– Hausnummer 3...– hatte der Beklagte unter dem 05. September 1995 zur Bescheidnummer 0...einen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid erlassen und diesen mit Schreiben vom 12. September 1995 wieder „zurückgezogen“. Zur Begründung führte der Beklagte in seinem Schreiben vom 12. September 1995 aus:

„Die Hauptleitungen in der Z... in K... wurden bereits vor dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg erstellt. Da der NWA nur berechtigt ist, Anschlußbeiträge von nach dem 09.07.1991 abgeschlossenen Investitionen zu erheben, war die Veranlagung unzulässig. Der Bescheid wird somit zurückgezogen.“

Im Rahmen der Rekommunalisierung auch örtlicher Versorgungsanlagen übernahm der Beklagte sämtliche Hauptleitungen (ohne Anschlussleitungen und ohne Grundstücksanschlüsse) von der damaligen MWA-GmbH in welcher der Bestand des ursprünglichen VEB WAB aufgegangen war, aufgrund notariellen Vertrags vom 08. Dezember 1994 mit Wirkung zum 01. Januar 1995. Dieser Vertrag wurde – was der Beklagte nicht mehr genau recherchieren konnte – Ende 1995 / Anfang 1996 genehmigt.

Der Verband des Beklagten hatte bereits zum Zeitpunkt der Geltung des Kommunalabgabengesetztes für das Land Brandenburg, insbesondere des § 8 Abs. 7 S. 1 und 2, in der Fassung vom 27. Juni 1991 eine Trinkwasseranschlussbeitragssatzung, jedenfalls nämlich die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... Wasser- und Abwasserzweckverband vom 27. Juli 1994 erlassen, die am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft trat. Auch für die Zeit der Fassung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg aufgrund der Änderungen durch das Gesetz vom 27. Juni 1995 (gültig bis 12. April 1999) hatte der Beklagte entsprechende Beitragssatzungen erlassen. Zunächst in Form einer ersten Änderungssatzung zur vorgenannten Gebühren- und Beitragssatzung vom 14. Juli 1995 mit Wirkung am Tage nach der Bekanntmachung und sodann mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... Wasser- und Abwasserzweckverband vom 21. Mai 1996, die rückwirkend zum 01. April 1996 in Kraft trat.

Nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 S. 1 dieser Beitrags- und Gebührensatzungen waren „alle Grundstücken (inclusive Wochenendgrundstücken)“ betragspflichtig für Anschlussbeiträge, für die eine Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Verbands des Beklagten bestand. Darüber hinaus bestimmte § 2 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser wörtlich:

„Wird ein Grundstück an die Anlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.“

Die Beitragspflicht erstreckte sich nach § 3 S. 2 dieser Betrags- und Gebührensatzung ausdrücklich auch auf

„Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden konnten oder schon angeschlossen waren“.

Mit ihrer zunächst gegen den N... Wasser- und Abwasserzweckverband gerichteten Klage nehmen die Kläger insbesondere Bezug auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a. und vertreten die Auffassung, die Beitragserhebung sei rechtswidrig. Insbesondere habe auch keine Ungewissheit über die Person des Beitragspflichtigen bestanden, da der Kläger bereits seit dem 08. Januar 1976 in das Grundbuch als Alleineigentümer eingetragen worden sei und die Klägerin als Miteigentümerin im Jahr 2004 eingetragen worden sei.

Sie behaupten, der in 1995 an sie gerichtete Bescheid sei – wie seinerzeit an die Eigentümer des Grundstückes unter postalischer Anschrift Z...– ein Beitragsbescheid gewesen. Dieser sei mit Verweis darauf, dass die Anlage vor dem Grundstück vor 1990 hergestellt worden sei, zurückgezogen worden. Eine Gebührenerhebung für die zentrale Trinkwasserversorgung sei auch bereits in den 1990er Jahren erfolgt und nicht erstmals im Jahr 2002. Die Gebühren seien nach der Erinnerung der Kläger an den VEB WAB gezahlt worden. Das vom Beklagten vorgelegte Begrüßungsschreiben vom 10. Juni 2002 sei im Zusammenhang mit der erstmaligen Anschließung an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage an sie gerichtet worden. Die insoweit vom Beklagten vorgelegten Unterlagen zeigten, dass bereits vorher auch ein Wasserzähler vorhanden gewesen sei. Dieser sei im Zusammenhang mit der erstmaligen Anschließung an die zentrale Schmutzwasseranlage ausgetauscht worden.

Schließlich beantragen die Kläger mit Schriftsatz vom 12. Februar 2016 Rubrumsberichtigung dahingehend, dass sich die Klage gegen den Verbandsvorsteher des N... Wasser- und Abwasserzewckverbands richte.

Sie beantragen,

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 15. September 2015 (B-Nr.: 20181) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25 November 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er widerspricht der Rubrumsberichtigung und ist der Auffassung, die Beitragserhebung sei rechtmäßig.

So sei die sachliche Beitragspflicht für das gegenständliche Grundstück jedenfalls nach dem 31. Dezember 1999 entstanden, da die Satzungslage des Verbands erstmals seit der Satzung vom 12. April 2011 die öffentliche zentrale Trinkwasseranlage ohne den Grundstücksanschluss definiere. Bis 2011 sei die Beitragspflicht ausdrücklich nur entstanden, wenn auch der Grundstücksanschluss hergestellt war und als Bestandteil der öffentlichen Anlage im Eigentum des Verbandes des Beklagten gestanden hätte. Erst mit der Satzungsneuregelung sei es ausreichend, wenn eine betriebsbereite Hauptversorgungsleitung vor dem jeweiligen Grundstück verläuft. Insoweit verweist der Beklagte explizit auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16.

Schließlich behauptet der Beklagte, die Grundbuchlage sei jedenfalls bis Ende 1998 unklar gewesen, da eine sogenannte ungeteilte Hoffläche eingetragen gewesen sei. Dies habe ihn jedenfalls bis Ende 1998 tatsächlich an einer Beitragserhebung gehindert.

Mit Schriftsatz vom 15. November 2017 ließ der Beklagte erklären, auch die Hauptleitungen der betreffenden Ortslage seien insoweit vom Beklagten übernommen worden. In der mündlichen Verhandlung vom 08. Juni 2018 ließ der Beklagte dann mitteilen, dass der – im Inhalt streitige – Bescheid des Beklagten an die Kläger aus dem Jahr 1995 deshalb zurückgenommen worden sei, weil die gesamten Anlagen zu diesem Zeitpunkt nicht Teil der Verbandsanlage gewesen seien. Sie hätten nicht zum Bestand der MWA-GmbH bzw. des ehemaligen VEB WAB gehört und seien nicht im Rahmen der Kommunalisierung übernommen worden. Während der Beklagte im Schriftsatz vom 15. November 2017 noch mitteilen ließ, es sei zutreffend, dass der in 1995 an die Kläger ergangene Bescheid ein Beitragsbescheid gewesen sei, ließ er in der mündlichen Verhandlung vom 08. Juni 2018 mitteilen, der in 1995 an die Kläger ergangene Bescheid sei ein Kostenersatzbescheid gewesen. Zudem sei das Grundstück erstmals seit dem 10. Juni 2002 (legal) trinkwasserversorgt worden. Es sei jedenfalls für das Jahr 1999 nicht nachvollziehbar, dass eine Gebührenerhebung durch den VEB WAB bzw. die MWA-GmbH gegenüber den Klägern erfolgt sei, denn seit 1996 war die GmbH nur noch eine leere Hülle und hat jedenfalls nach Kenntnis des Beklagten in 1998 bereits keine aktiven Handlungen mehr ausgeführt.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass – wenn die Hauptversorgungsleitungen nicht durch seinen Verband errichtet wurden und noch nicht einmal seinem Funktionsvorgänger zugerechnet werden könnten – auch das erforderliche Vertrauen für die sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung nicht entstanden sein könne. Hierzu verweist der Beklagte auf drei nicht näher bezeichnete Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

Mit Schriftsatz vom 08. Juni 2018 stellte der Beklagte einen Antrag auf Ablehnung des Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieser Antrag wurde durch den Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung vom 08. Juni 2018 als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Der darauf vom Beklagten unter Bezug auf die Selbstablehnung dieses ersten Ablehnungsgesuchs und die im Rahmen der Begründung der ersten Ablehnung vom Einzelrichter verwendeten Begrifflichkeiten „Verschleppung“ und „Schikane“ sowie die erstmals mitgeteilte Existenz eines Aktenvermerks vom 13. April 2018 in der Sache 5 K 974/13 und eines Telefonats des Einzelrichters mit dem dortigen Klägerbevollmächtigten weitere mündlich gestellte Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit des Einzelrichters wurde ebenfalls durch diesen in der mündlichen Verhandlung vom 08. Juni 2018 zurückgewiesen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I.

Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. Denn die Beteiligten wurden mit Verfügung vom 17. November 2017 hierzu angehört. Sodann wurde ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO am 24. April 2018 gefasst.

II.

1.

Der Einzelrichter konnte auch trotz des in der mündlichen Verhandlung vom 08. Juni 2018 schriftsätzlich gestellten ersten Befangenheitsgesuchs über die Sache entscheiden, denn der Antrag war rechtsmissbräuchlich und konnte daher durch den Einzelrichter selbst zurückgewiesen werden.

Denn das Ablehnungsgesuch war offensichtlich missbräuchlich und sollte erkennbar allein der Verhinderung einer Entscheidung dienen. Die angeführten Gründe begründen die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Einzelrichters unter keinem denkbaren Aspekt. Vielmehr steht nach Überzeugung des Einzelrichters fest, dass das Ablehnungsgesuch nur einer Verschleppung dienen sollte (hierzu bereits OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2001 – 9 WF 147/01), so dass das Gericht in der Ausgangsbesetzung durch den Einzelrichter den Antrag selbst ablehnen darf und auch muss (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2007 – 1 BvR 1273/07).

Der Beklagte bedient sich des Rechtsinstituts der Richterablehnung zu einem Zweck, für den es nicht gedacht ist (hierzu VG Würzburg, Beschluss vom 28. März 2007 – W 2 K 06.206). Denn das Institut dient (nur) dazu, sicherzustellen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen (BVerfG a.a.O.). Diese Besorgnis besteht hier nach der Überzeugung des Einzelrichters jedoch erkennbar nicht, vielmehr begründen die angeführten Gründe die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters unter keinem denkbaren Aspekt und dienen ersichtlich allein der Verfahrensverzögerung. So kommt die Ablehnung eines Richters grundsätzlich nur in Betracht, wenn dieser eine besondere Beziehung zu den Prozessbeteiligten oder zum Streitstoff hat oder das Verhalten des Abgelehnten außerhalb oder innerhalb des konkreten Rechtsstreits für die Besorgnis der Befangenheit bietet. Das ist hier sämtlich nicht erkennbar.

Insbesondere lässt sich keinerlei besondere Beziehung des Einzelrichters zu einem der Beteiligten oder zum Streitstoff aus dem Inhalt des Ablehnungsgesuchs selbst oder sonst erkennen.

Die Behauptungen im Schriftsatz vom 08. Juni 2018 sind bereits nicht geeignet eine Befangenheit des Einzelrichters in diesem konkreten Verfahren anzunehmen oder nur als möglich erscheinen zu lassen, denn die Behauptungen sind im Wesentlichen auf entsprechend den Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung ergangene prozessleitende Verfügungen und Handlungen des Einzelrichters gestützt, wobei sich nahezu alle Behauptungen auf andere als dieses konkrete Verfahren beziehen. Soweit überhaupt Handlungen in diesem Verfahren zur Begründung des Ablehnungsgesuchs herangezogen werden – Bl. 123 GA, letzter Absatz –, ist ein Bezug zu einer etwaigen Besorgnis der Befangenheit daraus unter keinem denkbaren Aspekt erkennbar. Denn der Vorwurf, die Kläger bei der Terminierung unzulässig zu berücksichtigen kann dem Einzelrichter nicht gemacht werden. So hat die sachbearbeitende Bevollmächtigte der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 27. April 2018 beantragt, den ursprünglich auf den 25. Mai 2018 angesetzten Termin zu verlegen und begründete dies mit ihrem Urlaub. Der Einzelrichter lehnte diesen Antrag mit Verweis darauf, dass nicht ersichtlich ist, dass sämtliche drei Bevollmächtigten der Kläger unabkömmlich seien ab. Erst darauf folgte ein weiterer näher begründeter Verlegungsantrag durch die Bevollmächtigten der Kläger unter Mitteilung auch der Hinderungsgründe der übrigen Bevollmächtigten. Diesem wurde dann nachgegeben. Es sei angemerkt, dass dies – wenngleich aufgrund Büroversehens für die Beteiligten nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Schreiben erkennbar – nicht einmal durch den Einzelrichter erfolgte, sondern durch dessen Urlaubsvertreter. Unabhängig davon aber ist nicht erkennbar, wie hierdurch – selbst wenn der Einzelrichter dem zweiten Verlegungsantrag selbst nachgegeben hätte – die Besorgnis der Befangenheit erregt werden könnte. Der Beklagte bzw. dessen Bevollmächtigte haben in diesem Verfahren noch nicht einmal Verlegung begehrt, weshalb eine Ungleichbehandlung nicht denkbar ist. Soweit insoweit auf einen jüngeren Verlegungsantrag in anderer Sache (5 K 1204/15 und 5 K 1272/15) verwiesen wird, ist nur anzumerken, dass der dortige Antrag aus denselben Gründen abgelehnt wurde, wie der hiesige erste Antrag der Kläger – die Bevollmächtigten des Beklagten verwiesen trotz der auf ihrem Briefkopf aufscheinenden zahlreichen weiteren und ebenfalls bevollmächtigten Berufsträger (die zumindest teilweise auch auf dem speziellen Gebiet laut Briefkopf tätig sind) ausschließlich auf die Abwesenheit eines ihrer Berufsträger.

Die vorgetragenen Gründe lassen darüber hinaus auch nicht die behauptete negative Grundeinstellung des abgelehnten Berichterstatters oder eine unfaire oder parteiliche Verfahrensführung durch den Berichterstatter unter irgendeinem denkbaren Aspekt in diesem Verfahren erkennen. Die Begründung des Ablehnungsgesuchs ist teilweise nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar und damit völlig ungeeignet zur Begründung. So ist – bis auf den vorstehend behandelten Aspekt – ein konkreter Bezug zum hiesigen Verfahren nicht herstellbar. Soweit aus der Begründung möglicherweise – so Seite 4, Ziffer 2 Abs. 3 – ein Bezug zum hiesigen Verfahren möglicherweise suggeriert werden soll, ist offenbar, dass die dort erwähnte Verfügung ebenso wenig existiert wie die dort erwähnte Fristsetzung im Sinne von § 87b VwGO. Auch die Ausführungen auf Seite 16, Ziffer 12 des Schriftsatzes vom 08. Juni 2018 lassen keinerlei Substanz erkennen und werden seit Anfang 2018 in dieser Form ohne Änderungen schlicht wiederholt (vgl. Verfahren vor dem Einzelrichter zu 5 K 1538/15 und Urteil hierzu vom 16. Februar 2018). Auch der übrige Begründungstext zum Ablehnungsgesuch wird bisher in jedem der bei der Kammer anhängigen Verfahren gegen diesen Beklagten, in denen der Einzelrichter als solcher oder als Berichterstatter tätig ist, in mehr oder minder ähnlicher Form und Begründung immer wieder erneut – und in wesentlichen Teilen auch wortgleich – vorgebracht und soll ganz offenbar der Verfahrensverschleppung oder gar einer Schikane dienen.

Aus dem Vortrag des Beklagten und dem Sachverhalt ergeben sich bei objektiver Betrachtung und vernünftiger Würdigung insgesamt keine Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters im vorliegenden Verfahren rechtfertigen könnten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte durch grobe Verfahrensverstöße und/oder sonst unvertretbare Rechtsanwendung (evidente Fehler) eindeutig benachteiligt wurde (vgl. Meinert, Befangenheit im Rechtsstreit, Rn. 182). Die hier in Rede stehenden Maßnahmen formeller oder materieller Verfahrensleitung stellen keinen Ablehnungsgrund dar, wobei Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler der Richter eines Spruchkörpers – jedenfalls grundsätzlich – selbst dann keinen Ablehnungsgrund bilden, wenn sie vorliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2007 – 3 N 131.07 mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Das Ablehnungsverfahren schützt die Beteiligten nicht vor Rechts- und Verfahrensfehlern, denn in solchen Fällen stehen den Beteiligten die allgemeinen ordentlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Anders verhält es sich nur, wenn bei objektiver Betrachtung Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Verfahrens auf einer unsachlichen oder voreingenommenen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht. Dieser Maßstab gilt grundsätzlich selbst in Fällen, in denen sich die Verfahrensverstöße nicht in der Verletzung des einfachen Rechts erschöpfen, sondern zu einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 19 Abs. 4 GG führen. Das Ablehnungsverfahren ist als Zwischenverfahren kein Instrument der Fehler- und Verfahrenskontrolle. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die Verletzung der Verfahrensgrundrechte auf unsachlicher oder voreingenommener Einstellung des Richters beruht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2007 – 3 N 131.07 a.a.O. mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Wegen der einzelnen Anwürfe aus dem Schriftsatz vom 08. Juni 2018 wird inhaltlich auch auf die Ausführungen im Kammerbeschluss vom 19. März 2018 – 5 K 1320/17 – verwiesen. Gesondert sei insoweit aber darauf eingegangen, dass der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 08. Juni 2018 erstmals behaupten lässt, der Einzelrichter hätte in einer Verhandlungspause in anderer Sache – 5 K 974/13 – geäußert, die gegen ihn gestellten Anträge wegen der Besorgnis der Befangenheit seien „Spielchen“. Tatsächlich existiert hierüber in der Sache 5 K 974/13 ein Aktenvermerk vom 13. April 2018 des Einzelrichters, in dem gerade vermerkt ist, dass die – ebenfalls – Bevollmächtigte des Beklagten, Frau Rechtsanwältin B., diesen Begriff in Bezug auf die auch von ihr im Auftrag des Beklagten gestellten Anträge wegen der Besorgnis der Befangenheit dieses Einzelrichters in einer Verhandlungspause verwendete, was laut Telefonvermerk vom 19. April 2018 auch der in der Verhandlungspause anwesende Klägerbevollmächtigte auf Nachfrage gegenüber dem Einzelrichter bestätigte. Dass das Gesuch sodann ein darüber mit dem für den Beklagten tätigen Rechtsanwalt H... anlässlich eines Termins am 25. Mai 2018 in anderer Sache die darauf bezogene Wortwahl des Einzelrichters kritisiert ist jedenfalls nicht in Bezug auf eine etwaige Befangenheit dieses Einzelrichters aus einem denkbaren Aspekt besorgniserregend.

Unter Würdigung dieser Grundsätze bestehen mit Blick auf die bisherige Verfahrensgeschichte und die formelle sowie materielle Verfahrensleitung insbesondere auch in diesem Verfahren des abgelehnten Richters keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der abgelehnte Richter von Beweggründen leiten ließe, aus denen die Besorgnis seiner Befangenheit hergeleitet werden könnte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Beklagten willkürlich Verfahrensrechte entzogen worden wären. Die pauschal vorgetragenen richterlichen Handlungen, Verfügungen usw. dienten – bei vernünftiger Würdigung aller Umstände – allein der Verfahrensförderung in den jeweiligen Verfahren. Eine Festlegung des Richters zugunsten oder zulasten eines Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren lässt sich unter keinem denkbaren Aspekt erkennen.

2.

Auch der mit der Selbstablehnung des ersten Ablehnungsantrags begründete weiteren mündlich gestellte Antrag auf Ablehnung des Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit konnte durch den Einzelrichter zurückgewiesen werden, da die Selbstablehnung, wie zuvor ausgeführt, zu recht erfolgte und daher auch der zweite Antrag als Folgeantrag rechtsmissbräuchlich war. Soweit der Antrag auch darauf gestützt wurde, dass der Einzelrichter im Rahmen der mündlichen Begründung der Ablehnung des ersten Gesuchs vom 08. Juni 2018 äußerte, es sei eine Verschleppungsabsicht erkennbar und dem Gesuch hafte auch ein schikanöses Element an, kann auch dies nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen. Vielmehr handelt es sich um in der Rechtssprache verwendete Begrifflichkeiten (zur Verschleppungsabsicht vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2010 – 2 BvR 2092/09 u.a.; zur Schikane vgl. nur § 226 Bürgerliches Gesetzbuch). Soweit in diesem Rahmen auch darauf hingewiesen wurde, dass in einem anderen Verfahren ein Aktenvermerk unter dem 13. April 2018 gefertigt wurde und in diesem anderen Verfahren (5 K 974/13) der Einzelrichter mit dem Klägerbevollmächtigten telefonisch Rücksprache gehalten hat, ist schon nicht erkennbar wie dies in dem hiesigen Verfahren überhaupt Relevanz erlangen kann. Selbst wenn dieses Verhalten des Einzelrichters in diesem Verfahren aber Relevanz in diesem Verfahren haben könnte, ist nicht erkennbar, dass die Besorgnis der Befangenheit mit den im anderen Verfahren aktenvermerkten Vorgängen begründet werden könnte.

III.

Das Rubrum war mit Blick auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) und mit Blick auf den Rubrumsberichtigungsantrag vom 12. Februar 2016 dahingehend zu berichtigen, dass der Beklagte die Behörde selbst, also der Verbandsvorsteher des N... Wasser- und Abwasserzweckverbands ist. Die Kläger wandten sich bereits mit der Klageerhebung ersichtlich gegen den Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids und wollten so von Anfang an ersichtlich den richtigen Beklagten in Anspruch nehmen (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 9 S 9.14 sowie VG Frankfurt Oder, Beschluss vom 17. Februar 2014 – 5 L 15/13). Die anwaltliche Vertretung der Kläger hindert diese Berichtigung nicht (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2014 – 3 S 147/12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04. Juli 2007 – 5 ME 131/07).

IV.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der von den Klägern angegriffene Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

1.

Für den Erlass des angegriffenen Bescheids zur Festsetzung eines Trinkwasseranschlussbeitrags kann der Beklagte auf keine Rechtsgrundlage zurückgreifen.

a.

Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den vom Beklagten an den Kläger gerichteten Beitragsbescheid ist die Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen für die Wasserversorgung des N... Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 12. April 2011 (Trinkwasseranschlussbeitragssatzung). Denn nur diese beansprucht für den Zeitpunkt der Entscheidungen des Beklagten im Jahr 2015 Wirksamkeit.

b.

Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition der Kläger aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).

Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für das Grundstück der Kläger bestand bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Verband hat bereits in seinen ersten – zwar unwirksamen – Satzungsversuchen auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE).

(1) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Grundstück an eine zentrale Trinkwasserversorgungsanlage bereits vor dem Jahr 1990 tatsächlich angeschlossen wurde. Streitig ist allein, ob dieser Anschluss für die Begründung der Anschlussmöglichkeit im Sinne von § 8 Abs. 7 S. 2 KAG ausreichen konnte oder eine Möglichkeit in diesem Sinne frühestens mit der ersten vom Beklagten behaupteten Gebührenerhebung oder gar erst mit der Einführung einer neuen Satzung in 2011 entstanden war.

Hierzu ist zunächst verwunderlich, dass der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. November 2017 ausdrücklich vortragen ließ, dass zum 01. Januar 1995 eine direkte Zuordnung der Hauptversorgungsleitungen in der betreffenden Ortslage zum Verband des Beklagten erfolgt sei und hiervon „klarstellend“ in der mündlichen Verhandlung vom 08. Juni 2018 abgerückt wurde. Ebenfalls verwunderlich ist, dass der Beklagte im genannten Schriftsatz vom November 2017 ausdrücklich auch vortragen ließ, es habe in 1995 bereits eine Beitragserhebung gegeben und der Klägervortrag insoweit richtig sei, während er in der mündlichen Verhandlung vom 08. Juni 2018 ausdrücklich behaupten lässt, es habe gerade keine Beitragserhebung gegeben und es sei lediglich ein Kostenersatzbescheid in 1995 an die Kläger ergangen. Dieser sei wegen der Unzuständigkeit des Verbandes dann zurückgenommen worden. Es fällt auf, dass der Beklagte trotz plötzlicher Behauptung des Gegenteils auch in der mündlichen Verhandlung nicht den Bescheid selbst oder den seinerzeit ergangenen Rücknahme bzw. Widerspruchsbescheid vorlegt. Die Ausführungen des zwar nicht darlegungsbelasteten Beklagten sind insoweit inkonsistent. Auf der anderen Seite können die Kläger die bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten unstreitige Beitragserhebung indiziell auch dadurch unterlegen, dass sie für ein in derselben Straße gelegenes, nur durch drei Flurstücke getrenntes Flurstück einen Rücknahme- bzw. Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. September 1995 vorlegen können, dessen Echtheit noch nicht einmal der Beklagte bestreitet. Darin heißt es ausdrücklich, dass „[d]ie Hauptleitungen in der Z... in Klosterfelde […] bereits vor dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetztes des Landes Brandenburg erstellt [wurden]. Da der NWA nur berechtigt ist, Anschlußbeiträge von nach dem 09.07.1991 abgeschlossenen Investitionen zu erheben, war eine Veranlagung unzulässig.“ Damit steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass der Verband des Beklagten jedenfalls seit 1995 über die bereits seinerzeit in der Z... gelegenen Hauptleitungen so verfügte, dass er sämtliche verbandstypischen Bescheide – insbesondere auch Beitragserhebungen und Gebührenerhebungen – gegenüber den Grundstückseigentümern bzw. Nutzern erlassen konnte und dies auch tat. Das Gericht geht dabei – trotz des Fehlens der positiven Kenntnis vom Grund der unstreitigen Bescheidung in 1995 gegenüber dem Kläger – davon aus, dass auch gegenüber dem Kläger ein Beitragsbescheid erlassen wurde und nicht ein Kostenersatzbescheid. Dies auch, weil der Beklagte noch nicht einmal darlegt, weshalb der angebliche Kostenersatz gefordert worden sei oder woher er seine plötzlich neu erworbenen Kenntnisse nimmt. Es deutet dabei einiges darauf hin, dass der Beklagte hier ins Blaue hinein vorträgt. Dies auch, weil der Beklagte gegenüber dem Gericht in der Sache 5 K 1108/15 in der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2018 auch mitteilte, Unterlagen aus der Zeit vor dem Umzug der Verbandszentrale in 2001/2002 gar nicht mehr zu besitzen, so dass die konkrete Behauptung, in 1995 sei ein Kostenersatzbescheid und kein Beitragsbescheid ergangen, allenfalls vom Beklagten vermutet sein könnte. Dass der Beklagte ausweislich des Rücknahme- bzw. Widerspruchsbescheides vom 12. September 1995 in dem nämlichen Bereich auf die Beitragserhebung verzichtete, lag erkennbar allein daran, dass dieser seinerzeit offenbar davon ausging, Beitragserhebungen gegenüber Altanschließern seien unzulässig. Das Gericht geht bei Würdigung des Vorstehenden auch davon aus, dass der Verband des Beklagten jedenfalls bereits in 1995 die Anschlussmöglichkeit auch für das hier gegenständliche Grundstück bereits vermittelte. Dass der Beklagte für den seinerzeit bereits bestehenden tatsächlichen Anschluss möglicherweise keine Trinkwassergebühren erhoben hat, kann insoweit dahinstehen. Dies auch bei Würdigung dessen, dass in 2002 für das maßgebliche Grundstück das vom Beklagten vorgelegte Begrüßungsschreiben (Bl. 99 GA) an den Kläger – seinerzeit den Alleineigentümer – gerichtet wurde. Denn das Vorhandensein dieses Schreibens wiederlegt nicht, dass zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Anschlussmöglichkeit seit spätestens 1995 anzunehmen ist. Das Vorhandensein des Begrüßungsschreibens lässt sich ohne weiteres auch allein mit der erstmaligen Aufnahme der Schmutzwasserentsorgung erklären.

(2) Der Verband des Beklagten erließ jedenfalls mit den im Tatbestand dieses Urteils näher bezeichneten Beitrags- und Gebührensatzung vom 27. Juli 1994 (und der zugehörigen Änderungssatzung vom 14. Juli 1995 sowie mit der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser vom 21. Mai 1996 Satzungen zur Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen bereits vor dem 31. Dezember 1999. Diese Satzungen beanspruchten formelle Geltung und unterstellten jedes wenigstens faktisch angeschlossene Grundstück in ihrem Geltungsbereich der Beitragspflicht. Dies ergibt sich unproblematisch aus den jeweiligen § 2 Abs. 2 und § 3 dieser Beitragssatzungen.

(a) Darauf, dass der Beklagte meint, erst nach dem 31. Dezember 1999 sei erstmals ein in seinem Eigentum stehender Grundstücks- bzw. Hausanschluss nicht mehr erforderlich gewesen, kommt es nicht entscheidend an.

Denn zum einen ist aus den zitierten Satzungen bereits nicht ersichtlich, dass die Beitragspflicht erst entstand, wenn auch ein im Eigentum des Verbandes des Beklagten stehender Grundstücks- bzw. Hausanschluss hergestellt wurde. So entstand nach § 3 der zitierten Satzungen die Beitragspflicht, „sobald das Grundstück an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden kann“, so dass es danach bereits nicht zwingend auf einen bestehenden Grundstücks- bzw. Hausanschluss ankam. Zum anderen ist auch aus dem vom Beklagten bezogenen § 2 Abs. 2 der aktuellen Satzung vom 12. April 2011 kein maßgeblicher Unterschied zu den Vorgängersatzungen aus den neunziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts erkennbar. Denn seinerzeit lautete § 2 Abs. 3 wörtlich:

„Zu dem Aufwand gehören nicht die Kosten für die Hausanschlussleitung zwischen Versorgungsleitung und Kundenanlage, die durch den Anschlussnehmer in voller Höhe selbst zu tragen sind.“

Nach der vom Beklagten bezogenen Neufassung aus 2011 heißt es in § 2 Abs. 2 wörtlich:

„Der Trinkwasseranschlussbeitrag deckt nicht die Kosten für den Hausanschluss (Anlagenteil vom Abzweig an der Hauptversorgungsleitung – Ventilanbohrschelle – bis zur Absperrarmatur in Fließrichtung hinter dem Wasserzähler ohne den Wasserzähler), der nicht Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage ist.“

Selbst aus der für den Geltungszeitraum der oben zitierten historischen Satzungen heranzuziehenden Wasserversorgungssatzung vom 25. April 1994 lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse seinerzeit überhaupt zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage gehörten. Denn dort hieß es unter § 1 S. 2 nur:

„Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der NWA.“

Wenn aber durch § 1 Abs. 3 der historischen Gebühren- und Beitragssatzungen bereits der von den Beiträgen zu deckende Herstellungsaufwand nicht auf die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse bezogen wird und weitergehende konkrete Definitionen der Wasserversorgungsanlage nicht bestehen, dann war bereits zu historischer Satzungslage der Grundstücks- bzw. Hausanschluss nicht Teil der öffentlichen Anlage und das Grundstück des Klägers war mit der durch das Gericht hier angenommenen Verfügungsgewalt über die in der Z... liegenden Hauptleitungen spätestens im Jahr 1995 beitragspflichtig, weil jedenfalls die Möglichkeit des Anschlusses bestand.

Den Klägern stand jedenfalls ab 1995 auch das Anschlussrecht zu. Denn selbst wenn historisch der Grundstücks- bzw. Hausanschluss zur Gesamtanlage zu zählen wäre, kommt es für die Frage der Beitragspflichtigkeit nicht auf die tatsächliche Ausführung eines solchen Anschlusses an, sondern gemäß § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) – alter und neuer Fassung – darauf, ob tatsächlich und rechtlich die Möglichkeit des Anschlusses bestanden hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2017 – 9 S 14.16 sowie Beschluss vom 10. August 2016 – 9 S 43.15).

In tatsächlicher Hinsicht muss vor dem Grundstück eine betriebsbereite Hauptversorgungsleitung vorhanden sein, was hier offenbar bereits vor 1990 der Fall war und welche nach der Annahme des Gerichts jedenfalls ab 1995 der Verfügung des Verbandes des Beklagten unterlag.

In rechtlicher Hinsicht muss lediglich ein unabhängig vom Vorhandensein des Grundstücks- bzw. Hausanschlusses erkennbares Anschlussrecht bestanden haben (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 30. November 2009 – 5 K 1476/06). Das ist der Fall, denn das Anschluss- und Benutzungsrecht wurde durch die Wasserversorgungssatzung des Verbands vom 25. April 1994 in § 3 näher definiert. Im dortigen Absatz 2 heißt es wörtlich:

„Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.“

Mit Blick auf den § 4 Abs. 1 dieser Versorgungssatzung wird auch deutlich, dass der Begriff „Versorgungsleitung“ nicht auch das Vorhandensein von Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse einschließen sollte. Denn dort heißt es wörtlich:

„Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsbereiten Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben.“

Mit „Versorgungsleitung“ ist danach eindeutig nur die Hauptleitung in der Straße, dem Weg, dem Platz gemeint, nicht aber auch der Grundstücks- bzw. Hausanschluss. Bestand demnach seit Anfang der 1990er Jahre eine Hauptversorgungsleitung, die dem Kläger Anschluss bot, hatte dieser auch seit 1995 – entsprechend der gerichtlichen Annahme, die Verfügungsgewalt über die Hauptversorgungsleitungen hätten jedenfalls in 1995 bereits beim Verband gelegen – ein Anschlussrecht. Dabei ist jedenfalls aus dem Satzungsrecht noch nicht einmal erkennbar, ob die Versorgungsleitungen überhaupt im formalen Eigentum des Verbandes – was der Beklagte vertritt – stehen mussten. Vielmehr dürfte es ausreichen, dass der Verband ein Anschlussrecht vermitteln konnte. Wenn das aber überhaupt zwingende Voraussetzung zur Beitragserhebung wäre, müsste man dies auch für die heute geltende Satzung annehmen und der Beklagte müsste für eine Beitragserhebung darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass er wenigstens heute Eigentümer der Versorgungsleitungen ist.

(3) Auch die Aufnahme der Gemeinde Z... führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die vom Verband des Beklagten seit dem Beitritt der Gemeinde Z... betriebenen Anlagen zur Trinkwasserversorgung sind gleichzusetzen mit den bis zum Beitritt der Gemeinde Z... vom Verband des Beklagten betriebenen Anlagen. Der Beitritt der Gemeinde versetzt den Verband des Beklagten nicht in die Lage, von neuen Gesamtanlagen auszugehen, für die Herstellungsbeiträge (erstmals) erhoben werden könnten.

(a) Die Trinkwasserversorgungsanlage mit deren Herstellung der Verband des Beklagten bereits in den 1990er Jahren begonnen hat, wurden durch den zum 01. Januar 2005 erfolgten Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet des Beklagten nicht derart geändert, dass beitragsrechtlich von der Herstellung einer neuen Anlage auszugehen wäre, die mit der bis dahin in Herstellung befindlichen Trinkwasserversorgungsanlage nicht mehr gleichzusetzen wäre. Die Anlage des Beklagten ist ein Bestand zumindest technischer Mittel, die dem Zweck der Trinkwasserversorgung gewidmet ist. Sie unterliegt vom Herstellungsbeginn an diversen Veränderungen: so gehört es zum Wesen solcher Anlagen, dass sie wachsen, technisch verbessert und erneuert werden und dass überdies zwischenzeitlich Umplanungen erfolgen.

Unter beitragsrechtlichem Blickwinkel ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreiten könnte. Ist einmal mit der Herstellung einer Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung dieser Anlage, was als Teil ihrer Herstellung geplant ist. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs. 2 S. 1 KAG). Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).

(b) Mit Blick auf das Vorstehende ist die rechtliche Lebensgeschichte der Anlage des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 –9 S 14.16). Bei einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist das – so wie hier – nicht der Fall. Von der bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) dürfte jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die Zusammenführung darauf zurückgeht, dass der Rechtsträger der Anlage ein Gebiet oder mehrere Gebiete hinzugewinnt, also eine Gemeinde oder mehrere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied oder mehrere weitere Mitglieder aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband „auf Augenhöhe“ zu einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur „eingliedert“. Im Falle der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen dürfte sodann ein Gesamtrechtsnachfolgetatbestand gegeben sein (so VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15). Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16).

(c) Dem folgend ist aufgrund der bloßen räumlichen Erweiterung der Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten offensichtlich keine neue Vorteilslage mit Blick auf den Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet entstanden. An der „Dominanz“ und dem Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers, des Verbandes des Beklagten änderte sich nichts. Ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor (so auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).

(d) Zudem war im Jahr 2005 bereits die Festsetzungsverjährung in Form der hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten und es käme – bei anderer Betrachtung – von vornherein zu einer vollständigen Entwertung der vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten einfachgesetzlichen und durch die Grundrechtsposition der Kläger verstärkte Rechtsposition der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (siehe oben). Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf „Augenhöhe“ erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteile vom 7. Dezember 2016 – 5 K 1290/13 sowie vom 20. September 2017 – 5 K 843/17; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).

(4) Der Verband des Beklagten, in dessen Verbandsgebiet das veranlagte Grundstück liegt, war auch bereits seit den 90er Jahren (aufgrund des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juli 1998 - StabG, GVBl. I/1998, S.162) rechtlich existent. Bereits der Erlass des materiell rückwirkenden Feststellungsbescheids durch den Landrat des Landkreises Oberhavel führte zur Rückwirkenden Entstehung des Zweckverbands, so dass eine in ähnlich gelagerten Fällen durch den Bevollmächtigten des Beklagten vorgetragene rechtswirksame Gründung des Zweckverbands erst mit Bestandskraft des Feststellungsbescheides nicht mit der Rechtslage in Einklang zu bringen ist. Die infolge der Fiktionsregelungen gegebene materielle Rückwirkung des Stabilisierungsgesetzes ist aus Sicht der an den fehlerhaften Verbandsgründungen beteiligten Gemeinden bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 StabG nicht zu beanstanden (VerfGBbg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99 -; dem sich anschließend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16, hierzu auch Urteil der Kammer vom 20. September 2017 – 5 K 843/17).

(5) Der in diesem Zusammenhang weiter angeführte Einwand des Beklagten, er sei aufgrund der unklaren Grundbuchlage gehindert gewesen, den Beitrag zu erheben, da das Grundbuch jedenfalls bis zum Ende des Jahres 1998 eine ungeteilte Hoffläche ausgewiesen habe, weshalb die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres in Gang gesetzt worden sei, in dem der Beklagte positive Kenntnis über die Eintragung von Eigentum nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erhalten habe, die der Beklagte erst im Zuge der allgemeinen Nacherhebung im Jahr 2015 erlangt habe, trägt nicht.

Denn an Beginn und Ende der Festsetzungsfrist ändert sich weder nach § 8 Abs. 7 S. 3 und 4 KAG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des KAG vom 27. Juni 1995 (GVBl. I 1995, 145, 146) noch nach § 12 Abs. 3 KAG in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 (GVBl. I 1999, 90, 95) bzw. nach § 12 Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1 und 3 KAG in der Fassung des Art. 5 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Selbstaufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I 2003, S. 293, 294) etwas.

So ist aus dem von den Klägern eingereichten Grundbuchauszug (Bl. 109 GA) bereits nicht ersichtlich, dass überhaupt eine „ungeteilte Hoffläche“ bis zum Ende des Jahres 1998 aus dem Grundbuch ersichtlich gewesen wäre. Auch der seinerzeitige Alleineigentümer – der Kläger – ist aus dem bereits am 12. Januar 1976 angelegten Grundbuchblatt ohne weiteres ersichtlich gewesen, so dass die Behauptungen des Beklagten bereits der Substanz entbehren und auch nähere Ermittlungen nicht angezeigt sind. Selbst wenn ursprünglich Ermittlungsprobleme aufgetreten wären, hätte der Beklagte nach der jedenfalls bis zum 12. April 1999 bestehenden Rechtslage seine Nachforschungsobliegenheiten (vgl hierzu VG Frankfurt Oder, Urteil vom 08. Juni 2018 – 5 K 1399/15) überhaupt nachkommen müssen, was er nicht einmal näher vorträgt.

2.

Durch den rechtswidrigen Erlass des Beitragsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids sind die Kläger in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, denn die Kläger müssen die vom Beklagten mit dem Beitragsbescheid geforderte Zahlung nicht leisten.

IV.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

2.

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.