Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 15.06.2018 – 5 K 1204/15
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0615.5K1204.15.00
Tenor§
Der Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 25. Juni 2015, Az. 1..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin ist seit dem Jahr 2004 Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung B..., Flur, Flurstück unter postalischer Anschrift N..., 1....
Mit dem im Tenor näher bezeichneten und von der Klägerin angegriffenen Bescheid vom 25. Juni 2015 wurde für dieses Grundstück gegenüber der Klägerin ein Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 1.041,82 Euro festgesetzt. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2015 zurück.
Bereits in 1990/1991 wurde das Wohngebiet, zu dem auch das Grundstück der Klägerin gehört, durch von einem Bauträger im Auftrag der Gemeinde gesetzte Trinkwasserversorgungsleitungen erschlossen. Diese Versorgungsleitungen wurden ihrerseits mit der bereits in den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts vorhandenen Kenntnis des Beklagten durch die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten versorgt. Die so hergestellten „inneren Erschließungsanlagen“ des Gebietes sind nie formal in das Eigentum des Verbandes des Beklagten übergegangen. Bereits vor dem Jahr 2000 wurde durch den Verband des Beklagten bzw. den Beklagten auf die vorhandenen Versorgungsleitungen durch Einleitung von Wasser zugegriffen und vorhandene Anschlussmöglichkeiten wurden mit dessen Wissen zugunsten der Anlieger ausgenutzt, also Grundstücksanschlüsse gesetzt.
Das Grundstück der Klägerin wurde in 2004 auf Antrag der Klägerin an den Beklagten an den vor dem Grundstück liegenden Trinkwasserversorgungsstrang angeschlossen.
Der Verband des Beklagten hatte bereits zum Zeitpunkt der Geltung des Kommunalabgabengesetztes für das Land Brandenburg, insbesondere des § 8 Abs. 7 S. 1 und 2, in der Fassung vom 27. Juni 1991 eine Trinkwasseranschlussbeitragssatzung, nämlich die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 27. Juli 1994 erlassen, die am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft trat. Auch für die Zeit der Fassung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg aufgrund der Änderungen durch das Gesetz vom 27. Juni 1995 (gültig bis 12. April 1999) hatte der Beklagte entsprechende Beitragssatzungen erlassen. Zunächst in Form einer ersten Änderungssatzung zur vorgenannten Gebühren- und Beitragssatzung vom 14. Juli 1995 mit Wirkung am Tage nach der Bekanntmachung und sodann mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 21. Mai 1996, die rückwirkend zum 01. April 1996 in Kraft trat.
Nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 S. 1 dieser Beitrags- und Gebührensatzungen waren „alle Grundstücken (inclusive Wochenendgrundstücken)“ betragspflichtig für Anschlussbeiträge, für die eine Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Verbands des Beklagten bestand.
Die Klägerin trägt vor, es habe für das hier gegenständliche Grundstück bereits vor dem 31. Dezember 1999 die Möglichkeit des Anschlusses bestanden, da nach 1990/1991 jederzeit die Möglichkeit des Anschlusses an die im Auftrag der Gemeinde hergestellten Versorgungsleitungen bestanden hätte. Sie verweist mit ihrer gegen den N... gerichteten Klage auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a. und vertritt die Auffassung, der Bescheid sei rechtswidrig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 25. Juni 2015, Az. 1...in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist insbesondere der Auffassung, die sachliche Beitragspflicht sei erstmals im Jahr 2004 mit der Schaffung des tatsächlichen Anschlusses entstanden. Die Satzungslage des Verbands definiere erstmals seit der Satzung vom 12. April 2011 die öffentliche zentrale Trinkwasseranlage ohne den Grundstücksanschluss.
Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2018 stellte der Beklagte gegen den Einzelrichter Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, welchen der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 15. Juni 2018 als rechtsmissbräuchlich abgelehnt hat. Mit weiterem mündlichen Antrag vom 15. Juni 2018 stellte der Beklagte einen zweiten Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Einzelrichter, welcher der Einzelrichter ebenfalls als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen hat.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe§
I.
Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. Denn die Beteiligten wurden mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 hierzu angehört. Sodann wurde ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO am 25. Mai 2018 gefasst.
II.
1.
Der Einzelrichter konnte auch trotz des in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2018 schriftsätzlich gestellten (ersten) Befangenheitsgesuchs über die Sache entscheiden, denn der Antrag war rechtsmissbräuchlich und konnte daher durch den Einzelrichter selbst zurückgewiesen werden.
Denn das Ablehnungsgesuch war offensichtlich missbräuchlich und sollte erkennbar allein der Verhinderung einer Entscheidung dienen. Die angeführten Gründe begründen die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Einzelrichters unter keinem denkbaren Aspekt. Vielmehr steht nach Überzeugung des Einzelrichters fest, dass das Ablehnungsgesuch nur einer Verschleppung dienen sollte (hierzu bereits OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2001 – 9 WF 147/01), so dass das Gericht in der Ausgangsbesetzung durch den Einzelrichter den Antrag selbst ablehnen darf und auch muss (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2007 – 1 BvR 1273/07).
Denn der Beklagte bedient sich des Rechtsinstituts der Richterablehnung zu einem Zweck, für den es nicht gedacht ist (hierzu VG Würzburg, Beschluss vom 28. März 2007 – W 2 K 06.206). Denn das Institut dient (nur) dazu, sicherzustellen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen (BVerfG a.a.O.). Diese Besorgnis besteht hier nach der Überzeugung des Einzelrichters jedoch erkennbar nicht, vielmehr begründen die angeführten Gründe die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters unter keinem denkbaren Aspekt und dienen ersichtlich allein der Verfahrensverzögerung. So kommt die Ablehnung eines Richters grundsätzlich nur in Betracht, wenn dieser eine besondere Beziehung zu den Prozessbeteiligten oder zum Streitstoff hat oder das Verhalten des Abgelehnten außerhalb oder innerhalb des konkreten Rechtsstreits für die Besorgnis der Befangenheit bietet. Das ist hier sämtlich nicht erkennbar.
Insbesondere lässt sich keinerlei besondere Beziehung des Einzelrichters zu einem der Beteiligten oder zum Streitstoff aus dem Inhalt des Ablehnungsgesuchs selbst oder sonst erkennen.
Die Behauptungen im Schriftsatz vom 15. Juni 2018 sind auch nicht geeignet eine Befangenheit des Einzelrichters in diesem konkreten Verfahren anzunehmen oder nur als möglich erscheinen zu lassen, denn die Behauptungen sind im Wesentlichen auf entsprechend den Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung ergangene prozessleitende Verfügungen und Handlungen des Einzelrichters gestützt, wobei sich nahezu alle Ausführungen auf andere als dieses konkrete Verfahren beziehen.
Soweit aus dem Gesuch ein Zusammenhang zum hiesigen Verfahren hergestellt werden könnte, sind auch diese Behauptungen unter keinem denkbaren Aspekt geeignet, die Befangenheit des Einzelrichters anzunehmen. Dies gilt insbesondere auch für den unter A. Ziff. 1 – Seite 3, Abs. 2 – des Gesuchs behaupteten Befangenheitsgrund. Zwar lässt der Beklagte vortragen, der Einzelrichter hätte den Verlegungsantrag seines Bevollmächtigten sachgrundlos zurückgewiesen, während einem Verlegungsgesuch eines Klägerbevollmächtigten für denselben Verhandlungstag (15. Juni 2018) in dem ursprünglich ebenfalls geladenen Verfahren 5 K 1679/15 nachgegeben worden sei: Indes lässt der Beklagte in seinem Ablehnungsgesuch unerwähnt, dass im Verfahren 5 K 1679/15 die in einer Kanzlei auftretenden Klägerbevollmächtigten auf telefonische Nachfrage gegenüber dem Einzelrichter erklärten, dass beide Bevollmächtigte verhindert seien. Auch lässt der Beklagte völlig unerwähnt, dass der Ablehnung des allein auf die Abwesenheit eines seiner Bevollmächtigten gestützten Verlegungsantrags vom 31. Mai 2018 ebenfalls die seinen Bevollmächtigten am 01. Juni 2018 per Fax zugegangene Nachfrage vorausging, ob sämtliche der im Briefkopf seiner Bevollmächtigten aufscheinenden qualifizierten Berufsträger zum Terminstage verhindert seien. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten lässt dabei auch unerwähnt, dass dieser Nachfrage keinerlei Reaktion innerhalb der gesetzten Frist – und auch nicht danach – folgte und erst nach Fristablauf die Ablehnung erfolgte.
Die vorgetragenen Gründe lassen insbesondere nicht die behauptete negative Grundeinstellung des abgelehnten Berichterstatters oder eine unfaire oder parteiliche Verfahrensführung durch den Berichterstatter unter irgendeinem denkbaren Aspekt in diesem Verfahren erkennen. Die Begründung des Ablehnungsgesuchs ist teilweise nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar und damit völlig ungeeignet zur Begründung. So ist ein konkreter Bezug zum hiesigen Verfahren regelmäßig gar nicht herstellbar. Soweit aus der Begründung möglicherweise – so Seite 5, Ziffer 2 Abs. 3 – ein Bezug zum hiesigen Verfahren möglicherweise suggeriert werden soll, ist offenbar, dass die dort erwähnte Verfügung ebenso wenig existiert wie die dort erwähnte Fristsetzung von zwei Wochen in Verbindung mit einer Auflage im Sinne von § 87b VwGO. Auch die Ausführungen auf Seite 17, Ziffer 12 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2018 lassen keinerlei Substanz erkennen und werden seit Anfang 2018 in dieser Form ohne Änderungen schlicht wiederholt (vgl. Verfahren vor dem Einzelrichter zu 5 K 1538/15 und Urteil hierzu vom 16. Februar 2018). Auch der übrige Begründungstext zum Ablehnungsgesuch wird bisher in jedem der bei der Kammer anhängigen Verfahren gegen diesen Beklagten, in denen der Einzelrichter als solcher oder als Berichterstatter tätig ist, in mehr oder minder ähnlicher Form und Begründung immer wieder erneut – und in wesentlichen Teilen auch wortgleich – vorgebracht und soll ganz offenbar der Verfahrensverschleppung oder möglicherweise gar einer Schikane - insbesondere mit Blick auf die vorerwähnte Wiederholung dienen.
Aus dem Vortrag des Beklagten und dem Sachverhalt ergeben sich bei objektiver Betrachtung und vernünftiger Würdigung insgesamt keine Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters im vorliegenden Verfahren rechtfertigen könnten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte durch grobe Verfahrensverstöße und/oder sonst unvertretbare Rechtsanwendung (evidente Fehler) eindeutig benachteiligt wurde (vgl. Meinert, Befangenheit im Rechtsstreit, Rn. 182). Die hier in Rede stehenden Maßnahmen formeller oder materieller Verfahrensleitung stellen keinen Ablehnungsgrund dar, wobei Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler der Richter eines Spruchkörpers – jedenfalls grundsätzlich – selbst dann keinen Ablehnungsgrund bilden, wenn sie vorliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2007 – 3 N 131.07 mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Das Ablehnungsverfahren schützt die Beteiligten nicht vor Rechts- und Verfahrensfehlern, denn in solchen Fällen stehen den Beteiligten die allgemeinen ordentlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Anders verhält es sich nur, wenn bei objektiver Betrachtung Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Verfahrens auf einer unsachlichen oder voreingenommenen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht. Dieser Maßstab gilt grundsätzlich selbst in Fällen, in denen sich die Verfahrensverstöße nicht in der Verletzung des einfachen Rechts erschöpfen, sondern zu einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 19 Abs. 4 GG führen. Das Ablehnungsverfahren ist als Zwischenverfahren kein Instrument der Fehler- und Verfahrenskontrolle. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die Verletzung der Verfahrensgrundrechte auf unsachlicher oder voreingenommener Einstellung des Richters beruht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2007 – 3 N 131.07 a.a.O. mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Wegen der einzelnen Anwürfe aus dem Schriftsatz vom 15. Juni 2018 wird inhaltlich auch auf die Ausführungen im Kammerbeschluss vom 19. März 2018 – 5 K 1320/17 – verwiesen. Wegen des erstmals im Schriftsatz vom 08. Juni 2018 u.a. im Verfahren 5 K 1399/15 geäußerten Vorwurfs, der Einzelrichter hätte in einer Verhandlungspause in der Sache – 5 K 974/13 – geäußert, die gegen ihn gestellten Anträge wegen der Besorgnis der Befangenheit seien „Spielchen“, wird – da die Anwürfe bereits nicht mit dem hiesigen Verfahren in konkret erkennbarer Verbindung stehen – auf die inhaltlichen Ausführungen im Urteil vom 08. Juni 2018 – 5 K 1399/15 verwiesen.
Unter Würdigung dieser Grundsätze bestehen mit Blick auf die bisherige Verfahrensgeschichte und die formelle sowie materielle Verfahrensleitung insbesondere auch in diesem Verfahren des abgelehnten Richters keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der abgelehnte Richter von Beweggründen hat leiten lassen, aus denen die Besorgnis seiner Befangenheit hergeleitet werden könnten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Beklagten willkürlich Verfahrensrechte entzogen worden wären. Die pauschal vorgetragenen richterlichen Handlungen, Verfügungen usw. dienten – bei vernünftiger Würdigung aller Umstände – allein der Verfahrensförderung in den jeweiligen Verfahren. Eine Festlegung des Richters zugunsten oder zulasten eines Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung in diesem oder sonstigen gegen diesen Beklagten gerichteten Verfahren lässt sich unter keinem denkbaren Aspekt erkennen. Insoweit wird auch auf die im Parallelverfahren der hiesigen Klägerin gegen diesen Beklagten wegen des Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheids (5 K 1272/15) am 15. Juni 2018 durch den Einzelrichter – insoweit als Berichterstatter – mitgeteilte vorläufige Würdigung hingewiesen, die den Anwurf der Voreingenommenheit des Abgelehnten zulasten des Beklagten wiederlegt.
2.
Auch der mit der Selbstablehnung des ersten Ablehnungsantrags begründete weitere mündlich gestellte Antrag auf Ablehnung des Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit konnte durch den Einzelrichter zurückgewiesen werden, da die Selbstablehnung, wie zuvor ausgeführt, zu recht erfolgte und daher auch der zweite Antrag als Folgeantrag rechtsmissbräuchlich war. Soweit der Antrag auch darauf gestützt wurde, dass der Einzelrichter im Rahmen der mündlichen Begründung der Ablehnung des ersten Gesuchs vom 15. Juni 2018 äußerte, es sei eine Verschleppungsabsicht erkennbar und dem Gesuch hafte möglicherweise auch ein schikanöses Element an, kann auch dies nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen. Vielmehr handelt es sich um in der Rechtssprache verwendete Begrifflichkeiten (zur Verschleppungabsicht vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2010 – 2 BvR 2092/09 u.a.; zur Schikane vgl. nur § 226 Bürgerliches Gesetzbuch).
III.
Das Rubrum war mit Blick auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) zu berichtigen, da der richtige Beklagte die Behörde selbst, also der Verbandsvorsteher des Niederbarnimer Wasser- und Abwasserzweckverbands ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 9 S 9.14 sowie VG Frankfurt Oder, Beschluss vom 17. Februar 2014 – 5 L 15/13). Selbst eine insoweit fehlerhafte Klageerhebung mit anwaltlicher Vertretung würde eine Berichtigung nicht hindern (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2014 – 3 S 147/12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04. Juli 2007 – 5 ME 131/07).
IV.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der von der Klägerin angegriffene Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
1.
Der von der Klägerin angegriffene Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig.
Für den Erlass des angegriffenen Bescheids zur Festsetzung eines Trinkwasseranschlussbeitrags kann der Beklagte auf keine taugliche Rechtsgrundlage zurückgreifen.
a.
Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den vom Beklagten an den Kläger gerichteten Beitragsbescheid ist die Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen für die Wasserversorgung des N... vom 12. April 2011 (Trinkwasseranschlussbeitragssatzung). Denn nur diese beansprucht für den Zeitpunkt der Entscheidungen des Beklagten im Jahr 2015 Wirksamkeit.
b.
Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).
Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für das Grundstück der Klägerin bestand bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Verband hat bereits in seinen ersten – zwar unwirksamen – Satzungsversuchen auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE).
(1) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass vor dem Grundstück der Klägerin in 1990/1991 die Möglichkeit des Anschlusses an die durch die Gemeinde beauftragten Versorgungsleitungen bestand. Unstreitig ist auch, dass diese Leitungen nach Gründung des Verbandes des Beklagten durch dessen zentrale Trinkwasserversorgungsanlage mit Trinkwasser versorgt wurden. Unstreitig ist auch, dass bereits vor dem 31. Dezember 1999 vorhandene Anschlussmöglichkeiten an die ursprünglich durch bzw. im Auftrag der Gemeinde errichteten „inneren Erschließungsanlagen“ mit Wissen des Beklagten zugunsten der Anlieger des Wohngebietes und nach deren Antrag an den beklagten ausgenutzt wurden, also Grundstücksanschlüsse mit seinem Wissen und im Rahmen eines Antrags an ihn gesetzt wurden und in der Folge mit dem Wissen des Beklagten diese Grundstücke auch mit Trinkwasser versorgt wurden.
(2) Der Verband des Beklagten erließ jedenfalls mit den im Tatbestand dieses Urteils näher bezeichneten Beitrags- und Gebührensatzung vom 27. Juli 1994 (und der zugehörigen Änderungssatzung vom 14. Juli 1995 sowie mit der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser vom 21. Mai 1996) Satzungen zur Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen bereits vor dem 31. Dezember 1999. Diese Satzungen beanspruchten formelle Geltung und unterstellten jedes Grundstück in ihrem Geltungsbereich der Beitragspflicht, wenn im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 2 KAG (a.F.) die Möglichkeit der Vorteilsnahme bestand. Dies ergibt sich unproblematisch aus den jeweiligen § 2 Abs. 2 und § 3 der genannten Satzungen.
(a) Darauf, dass der Beklagte meint, erst nach dem 31. Dezember 1999 sei erstmals ein in seinem Eigentum stehender Grundstücks- bzw. Hausanschluss hergestellt worden, kommt es dabei nicht entscheidend an. Denn zum einen ist aus den zitierten Satzungen bereits nicht ersichtlich, dass die Beitragspflicht erst entstand, wenn auch ein im Eigentum des Beklagten stehender Grundstücks- bzw. Hausanschluss hergestellt wurde. So entstand nach § 3 der zitierten Satzungen die Beitragspflicht, „sobald das Grundstück an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden kann“, so dass es danach bereits nicht zwingend auf einen bestehenden Grundstücks- bzw. Hausanschluss ankam. Zum anderen ist auch aus dem vom Beklagten bezogenen § 2 Abs. 2 der aktuellen Satzung vom 12. April 2011 kein maßgeblicher Unterschied zu den Vorgängersatzungen aus den neunziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts erkennbar. Denn seinerzeit lautete § 2 Abs. 3 wörtlich:
„Zu dem Aufwand gehören nicht die Kosten für die Hausanschlussleitung zwischen Versorgungsleitung und Kundenanlage, die durch den Anschlussnehmer in voller Höhe selbst zu tragen sind.“
Nach der vom Beklagten bezogenen Neufassung aus 2011 heißt es in § 2 Abs. 2 wörtlich:
„Der Trinkwasseranschlussbeitrag deckt nicht die Kosten für den Hausanschluss (Anlagenteil vom Abzweig an der Hauptversorgungsleitung – Ventilanbohrschelle – bis zur Absperrarmatur in Fließrichtung hinter dem Wasserzähler ohne den Wasserzähler), der nicht Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage ist.“
Selbst aus der für den Geltungszeitraum der oben zitierten historischen Satzungen heranzuziehenden Wasserversorgungssatzung vom 25. April 1994 lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse seinerzeit überhaupt zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage gehörten. Denn dort hieß es unter § 1 S. 2 nur:
„Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der N....“
Wenn aber durch § 1 Abs. 3 der historischen Gebühren- und Beitragssatzungen bereits der von den Beiträgen zu deckende Herstellungsaufwand nicht auf die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse bezogen wird und weitergehende konkrete Definitionen der Wasserversorgungsanlage nicht bestehen, dann war bereits zu historischer Satzungslage der Grundstücks- bzw. Hausanschluss nicht Teil der öffentlichen Anlage und das Grundstück der Klägerin war spätestens mit der Aufnahme der tatsächlichen Versorgung des Wohngebietes und den dort mit Wissen des Beklagten betriebenen ersten Grundstücksanschlusses (mit)erschlossen. Dass dies bereits zu einem Zeitpunkt vor dem 31. Dezember 1999 der Fall war, steht dabei nicht ernsthaft in Frage. Dass die seinerzeit im Auftrag der Gemeinde gesetzten Leitungen nicht auch vor dem Grundstück der Klägerin belegen sind/waren, trägt der Beklagte nicht ausdrücklich vor. Zudem kam der Beklagte den gerichtlichen Aufklärungsverfügungen nicht nach, so dass dieser Aspekt auch keiner weiteren Aufklärung bedurfte.
Überdies dürfte für das Grundstück der Klägerin für den jeweiligen Eigentümer bereits vor dem 31. Dezember 1999 auch ein Anschlussrecht bestanden haben. Denn selbst wenn historisch der Grundstücks- bzw. Hausanschluss zur Gesamtanlage zu zählen wäre, kommt es für die Frage der Beitragspflichtigkeit nicht auf die tatsächliche Ausführung eines solchen Anschlusses an, sondern gemäß § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) – alter und neuer Fassung – darauf, ob tatsächlich und rechtlich die Möglichkeit des Anschlusses bestanden hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2017 – 9 S 14.16 sowie Beschluss vom 10. August 2016 – 9 S 43.15). In tatsächlicher Hinsicht muss vor dem Grundstück eine betriebsbereite Hauptversorgungsleitung vorhanden sein, was hier spätestens seit der Aufnahme der Versorgung anzunehmen ist. In rechtlicher Hinsicht muss lediglich ein unabhängig vom Vorhandensein des Grundstücks- bzw. Hausanschlusses erkennbares Anschlussrecht bestanden haben (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 30. November 2009 – 5 K 1476/06). Das ist der Fall, denn das Anschluss- und Benutzungsrecht wurde durch die Wasserversorgungssatzung des Verbands vom 25. April 1994 in § 3 näher definiert. Im dortigen Absatz 2 heißt es wörtlich:
„Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.“
Mit Blick auf den § 4 Abs. 1 dieser Versorgungssatzung wird auch deutlich, dass der Begriff „Versorgungsleitung“ nicht auch das Vorhandensein von Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse einschließen sollte. Denn dort heißt es wörtlich:
„Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsbereiten Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben.“
Mit „Versorgungsleitung“ ist danach eindeutig nur die Versorgungsleitung in der Straße, dem Weg, dem Platz gemeint, nicht aber auch der Grundstücks- bzw. Hausanschluss. Bestand demnach bereits vor dem 31. Dezember 1999 eine anschlussbereite Hauptversorgungsleitung, die dem Grundstück der Klägerin Anschluss bot und über die der Verband des Beklagten jedenfalls faktisch verfügte, hatte der oder die Voreigentümer bereits in den 1990er Jahren auch ein Anschlussrecht gegenüber dem Beklagten.
Insoweit sei noch angemerkt, dass – unterstellt, es käme auf die rein formale Eigentümerstellung des Beklagten an den Versorgungsleitungen vor den jeweiligen Grundstücken an – auch bis heute keine Beitragserhebung durch den Beklagten für Grundstücke erfolgen dürfte, wenn die davor verlaufenden Leitungen nicht in seinem Eigentum stehen. Denn insoweit geben die Satzungsänderungen nichts Neues her, so dass nach dem eigenen Vortrag des Beklagten bis heute kein Eigentum an den Versorgungsleitungen besteht und er demnach nach eigenem Vortrag keine Anschlussmöglichkeit vermitteln würde.
(3) Auch die Aufnahme der Gemeinde Z... führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die vom Verband des Beklagten seit dem Beitritt der Gemeinde Z... betriebenen Anlagen zur Trinkwasserversorgung sind gleichzusetzen mit den bis zum Beitritt der Gemeinde Z... vom Verband des Beklagten betriebenen Anlagen. Der Beitritt der Gemeinde versetzt den Verband des Beklagten nicht in die Lage, von neuen Gesamtanlagen auszugehen, für die Herstellungsbeiträge (erstmals) erhoben werden könnten.
(a) Die Trinkwasserversorgungsanlage mit deren Herstellung der Verband des Beklagten bereits in den 1990er Jahren begonnen hat, wurden durch den zum 01. Januar 2005 erfolgten Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet des Beklagten nicht derart geändert, dass beitragsrechtlich von der Herstellung einer neuen Anlage auszugehen wäre, die mit der bis dahin in Herstellung befindlichen Trinkwasserversorgungsanlage nicht mehr gleichzusetzen wäre. Die Anlage des Beklagten ist ein Bestand zumindest technischer Mittel, die dem Zweck der Trinkwasserversorgung gewidmet ist. Sie unterliegt vom Herstellungsbeginn an diversen Veränderungen: so gehört es zum Wesen solcher Anlagen, dass sie wachsen, technisch verbessert und erneuert werden und dass überdies zwischenzeitlich Umplanungen erfolgen.
Unter beitragsrechtlichem Blickwinkel ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreiten könnte. Ist einmal mit der Herstellung einer Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung dieser Anlage, was als Teil ihrer Herstellung geplant ist. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs. 2 S. 1 KAG). Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).
(b) Mit Blick auf das Vorstehende ist die rechtliche Lebensgeschichte der Anlage des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 –9 S 14.16). Bei einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist das – so wie hier – nicht der Fall. Von der bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) dürfte jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die Zusammenführung darauf zurückgeht, dass der Rechtsträger der Anlage ein Gebiet oder mehrere Gebiete hinzugewinnt, also eine Gemeinde oder mehrere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied oder mehrere weitere Mitglieder aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband „auf Augenhöhe“ zu einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur „eingliedert“. Im Falle der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen dürfte sodann ein Gesamtrechtsnachfolgetatbestand gegeben sein (so VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15). Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16).
(c) Dem folgend ist aufgrund der bloßen räumlichen Erweiterung der Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten offensichtlich keine neue Vorteilslage mit Blick auf den Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet entstanden. An der „Dominanz“ und dem Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers, des Verbandes des Beklagten änderte sich nichts. Ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor (so auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).
(d) Zudem war im Jahr 2005 bereits die Festsetzungsverjährung in Form der hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten und es käme – bei anderer Betrachtung – von vornherein zu einer vollständigen Entwertung der vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten einfachgesetzlichen und durch die Grundrechtsposition des Klägers verstärkte Rechtsposition der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (siehe oben). Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf „Augenhöhe“ erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteile vom 7. Dezember 2016 – 5 K 1290/13 sowie vom 20. September 2017 – 5 K 843/17; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).
(4) Der Verband des Beklagten, in dessen Verbandsgebiet das veranlagte Grundstück liegt, war auch bereits seit den 90er Jahren (aufgrund des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juli 1998 - StabG, GVBl. I/1998, S.162) rechtlich existent. Bereits der Erlass des materiell rückwirkenden Feststellungsbescheids durch den Landrat des Landkreises Oberhavel führte zur Rückwirkenden Entstehung des Zweckverbands, so dass eine in ähnlich gelagerten Fällen durch den Bevollmächtigten des Beklagten vorgetragene rechtswirksame Gründung des Zweckverbands erst mit Bestandskraft des Feststellungsbescheides nicht mit der Rechtslage in Einklang zu bringen ist. Die infolge der Fiktionsregelungen gegebene materielle Rückwirkung des Stabilisierungsgesetzes ist aus Sicht der an den fehlerhaften Verbandsgründungen beteiligten Gemeinden bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 StabG nicht zu beanstanden (VerfGBbg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99 -; dem sich anschließend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16, hierzu auch Urteil der Kammer vom 20. September 2017 – 5 K 843/17; zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018 – 9 N 43.17).
2.
Durch den rechtswidrigen Erlass des Beitragsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, denn die Klägerin muss die vom Beklagten mit dem Beitragsbescheid geforderte Zahlung nicht leisten.
IV.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
2.
Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.