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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 17.12.2020 – VG 7 KE 29/19

7. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:1217.VG7KE29.19.00

Tenor§

Der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 5. Juni 2019 - VG 7 L 1016/18 - wird aufgehoben, soweit die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf mehr als

auf 246,27 Euro

(in Worten: zweihundertsechsundvierzig 27/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 21. Dezember 2018 festgesetzt werden.

Ferner wird der Beschluss vom 5. Juni 2019 dahingehend ergänzt, dass der Antrag 1223/18Z06 der Antragstellerin auf Festsetzung der Kosten im Übrigen abgelehnt wird.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, tragen der Erinnerungsführer zu 1/3 und die Erinnerungsgegnerin zu 2/3.

Gründe§

Auf die gemäß § 165 i.V.m. § 151 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Erinnerung war die Entscheidung über die Kostenfestsetzung abzuändern, weil die Erinnerung teilweise begründet ist.

1. Zutreffend macht der Erinnerungsführer geltend, dass das Verfahren der Antragstellerin zusammen mit dem parallelen einstweiligen Rechtsschutzverfahren ihrer Mutter und gesetzlichen Vertreterin (Az.: VG 7 L 1017/18) dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) umfasst hat. Nach diesen Vorschriften kann der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal fordern, auch wenn er für mehrere Auftraggeber tätig wird.

a) Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgeblich ist. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. nur Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - III ZB 61/15, juris Rn. 3; BGH, Urteile vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167Rn. 9 ff und vom 8. Mai 2014 - IX ZR 219/13, NJW 2014, 2126Rn. 14). Dabei kann ein einheitlicher Rahmen auch dann gegeben sein, wenn der Anwalt verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Die Angelegenheit kann mehrere Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit umfassen (vgl. § 22 Abs. 1 RVG). Grundsätzlich ausreichend ist es insoweit, wenn die Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören. Der Annahme derselben Angelegenheit steht dabei, wie sich auch aus § 7 Abs. 1 RVG ergibt, nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Personen vertritt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10 - NJW 2011, 3167, juris Rn. 9 ff. und Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 116/15 - NJW-RR 2016, 883 f., juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2000 - 11 C 1/99 - NJW 2000, 2289 f., juris Rn. 20).

Zwar ist im Allgemeinen die Angelegenheit bei der Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren mit diesem Verfahren identisch, jedes gerichtliche Verfahren also eine gesonderte Angelegenheit (vgl. Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. Aufl., § 15 RVG Rn. 26 und 32 - Mehrheit von Verfahren; OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2009 - 18 E 111/09 - juris Rn. 7). Es handelt sich insofern jedoch lediglich um eine Regelvermutung, die Ausnahmen nach den Umständen des Einzelfalles zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2000, a.a.O., Rn 23 f.).

b) Davon ausgehend ist der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin in ihrem gerichtlichen Antragsverfahren und dem Parallelverfahren ihrer Mutter in derselben Angelegenheit tätig geworden.

aa) Insbesondere liegt insofern ein einheitlicher Auftrag vor. Maßgeblich ist, dass sich die Antragstellerin und ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem von ihrem Prozessbevollmächtigten erhobenen Widerspruch und Eilrechtsschutzantrag gegen die zeitlich und inhaltlich parallel ihnen gegenüber erlassenen Nutzungsuntersagungsverfügungen des Antragsgegners vom 12. September 2018 wendeten. Diese bezogen sich zudem auf die gemeinsame Familienwohnung. Da ferner die Antragstellerin durch ihre Mutter gesetzlich vertreten wurde und die Prozessvollmachten von dieser in beiden Fällen am 18. September 2018 unterschrieben wurden, ist insofern davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte zu einem gleichgerichteten Vorgehen gegen beide Bescheide beauftragt wurde. Hierfür spricht ungeachtet der Einleitung selbständiger Gerichtsverfahren weiter der Umstand, dass der prozessuale Vortrag im Wesentlichen inhaltsgleich erfolgte.

bb) Das Tätigwerden in den parallelen Gerichtsverfahren stand insoweit auch aufgrund des einheitlichen Lebenssachverhaltes sowie der gleichgelagerten und der auf das gleiche Objekt – die von beiden als Familie genutzte Wohnung – bezogenen Bescheide in einem inneren Zusammenhang. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die beiden Eilverfahren nicht gemäß § 93 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat, obschon dies nach §§ 44 und 64 VwGO zumindest möglich gewesen wäre, führt zu keiner anderen Bewertung. Abgesehen davon, dass es sich bei der Verbindung durch das Gericht um eine Zweckmäßigkeitsentscheidung handelt, blieb hier nach dem Verfahrensablauf in den gerichtlichen Eilverfahren kein Raum für eine solche Entscheidung, nachdem der Erinnerungsführer die angegriffenen Bescheide jeweils in Reaktion auf die mit einem richterlichen Hinweis verbundene Eingangsverfügung des Vorsitzenden aufgehoben und damit die Erledigung herbeigeführt hatte.

cc) Der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin hat auch im Einklang mit dem Auftrag einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen gewahrt, indem er zeitlich zusammenhängend mit inhaltsgleichen Begründungen parallel vorgegangen ist. In Anbetracht dessen ist nicht erkennbar, dass sich der Umstand, dass Antrags- und Verwaltungsverfahren formal jeweils selbständig betrieben wurden, auf den einheitlichen Rahmen der Tätigkeit ausgewirkt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2000, a.a.O., Rn. 26).

2. Insgesamt können die Antragstellerinnen der beiden Ausgangsverfahren VG 7 L 1016/18 und VG 7 L 1017/18 eine Rechtsanwaltsvergütung von insgesamt 492,54 Euro erstattet verlangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers die Erhöhung für zwei Auftraggeber nach Nr. 3100 i.V.m. Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG) nicht zum Zuge kommt, vielmehr die Berechnung unter Berücksichtigung von § 22 Abs. 1 RVG nach der Summe der Werte der beiden Gegenstände erfolgt. Denn Nr. 1008 VV RVG gilt nach ihrem Absatz 1 bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Hier liegt aber eine Angelegenheit vor, die mit den selbständigen Nutzungsuntersagungsverfügungen zwei verschiedene Gegenstände im Sinne des Gebührenrechts umfasst. Somit errechnet sich die Rechtsanwaltsvergütung insgesamt wie folgt:

Streitwert gem. § 22 Abs. 1 RVG, § 52 GKG

5.000,00 €

Geschäftsgebühr, 1,3, Nr. 3100 VV RVG

393,90 €

Post- u. Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG

20,00 €

Umsatzsteuer 19 %, Nr. 7008 VV RVG

78,64 €

Gesamt:

492,54 €

3. Davon ausgehend erweist sich die Erinnerung lediglich begründet, soweit die Erinnerungsgegnerin die Festsetzung eines 246,27 Euro übersteigenden Betrages begehrt. Zwar schuldet sie gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz RVG ihrem Prozessbevollmächtigten die Gebühren und Auslagen, die sie schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in ihrem Auftrag tätig geworden wäre, mithin den beantragten Betrag. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass nach § 7 Abs. 2 Satz 2 RVG der Rechtsanwalt nicht mehr als die insgesamt nach Absatz 1 berechneten Gebühren und entstandenen Auslagen fordern kann. Ausgehend davon, dass beiden parallelen Verfahren beide Antragstellerinnen für dieselbe Angelegenheit gleichlautende Festsetzungsanträge gestellt haben, ist diesen dementsprechend zur Vermeidung einer überschießenden Festsetzung wegen der teilweisen Begründetheit lediglich anteilig stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.