Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 18.02.2021 – 7 L 401/20
7. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0218.7L401.20.00
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 500 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 03. August 2020 gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 18. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2020 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Die Kammer legt den Antrag des Antragstellers dahingehend aus, dass sich der Antragsteller nur gegen die Zwangsgeldfestsetzung wendet, da sich die Antrags- und Klagebegründung nur auf die Zwangsgeldfestsetzung bezieht. Die ebenfalls in dem Bescheid enthaltene weitere Zwangsgeldandrohung wird vom Antragsteller in der Begründung nicht erwähnt.
1. Der Antrag ist statthaft, denn der am 02. Juli 2020 eingelegte Wiederspruch sowie die am 03. August 2020 erhobene Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung haben von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 16 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16. Mai 2013 (GVBl. I/13, Nr. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I/13, Nr. 22).
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des gegen die Zwangsgeldfestsetzung gerichteten Widerspruchs oder der Klage anordnen. Bei der im Rahmen der Entscheidung gebotenen Interessenabwägung ist in Ansehung der gesetzlichen Entscheidung in § 16 VwVGBbg für die sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage lediglich dann geboten, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Nach der gebotenen summarischen Prüfung stellt sich die Zwangsgeldfestsetzung als (offensichtlich) rechtmäßig dar. Die Festsetzung des Zwangsgeldes findet ihre rechtlichen Grundlagen in § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, und § 30 Abs. 1 VwVGBbg. Nach § 27 VwVGBbg werden Verwaltungsakte, die zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten, mit Zwangsmitteln vollstreckt. Der Vollstreckungsschuldner kann gemäß § 30 Abs. 1 VwVGBbg zu der geforderten Handlung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden, wenn die Verpflichtung zu einer sonstigen Handlung nicht oder nicht vollständig erfüllt wird.
a. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Mit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 06. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2013 liegt ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, der auf eine sonstige Handlung gerichtet ist, vor. Mit der Ordnungsverfügung wurde dem Antragsteller unter anderem aufgegeben, die auf dem Grundstück R..., N...Spree) (Gemarkung N..., Flur 1...Flurstücke 228, 229 und 254) errichtete Einfriedung des Grundstücks bis einen Monat nach Bestandskraft des Bescheids zurückzubauen (Ziffer 1.b der Ordnungsverfügung). Die gegen diese Ordnungsverfügung am 20. Dezember 2013 erhobene Klage hat der Antragsteller mit Erklärung vom 14. August 2017 zurückgenommen.
Das Zwangsgeld ist dem Antragssteller gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 VwVGBbg mit der Ordnungsverfügung vom 06. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2013 in einer Höhe von 1.000 Euro angedroht worden. Für die Erfüllung der Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung wurde dem Antragsteller mit der Androhung eine Frist von einem Monat ab Bestandskraft der Ordnungsverfügung gesetzt. Diese Frist ist einen Monat nach der Klagerücknahme abgelaufen, mithin am 14. September 2017.
Der Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung vom 06. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2013 ist der Antragsteller bisher nicht nachgekommen. Bei einem durch die Mitarbeiter des Antragsgegners am 12. Juni 2020 durchgeführten Ortstermin ergab sich ausweislich des Verwaltungsvorgangs, dass die Einfriedung noch vorhanden ist. Dieser Feststellung ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten.
Sowohl die Ordnungsverfügung als auch der Widerspruchsbescheid sind dem Antragsteller ebenso wie die Zwangsgeldfestsetzung zugestellt worden (§ 28 Abs. 6 VwVGBbg).
Auch sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 3 VwVGBbg gegeben, denn die Ordnungsverfügung vom 06. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2013 ist unanfechtbar.
b. Es besteht auch kein Vollstreckungshindernis. Die Erklärung des Antragsgegners vom 26. Juni 2017, aus der Ordnungsverfügung vom 06. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2013 bis zum Abschluss eines Genehmigungsverfahrens nicht zu vollstrecken, steht der Festsetzung des Zwangsgeldes und damit der Vollstreckung nicht entgegen. Denn ein die Einfriedung des Grundstücks betreffendes Baugenehmigungsverfahren war im Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgeldes bereits abgeschlossen, weil der Antragsteller rechtmäßig nachgeforderte Bauvorlagen nicht innerhalb der gesetzten und mehrfach verlängerten Frist nachgereicht hat.
(1) Die Erklärung des Antragsgegners im damaligen Verfahren ist dahingehend auszulegen, dass dieser nicht den Abschluss des Genehmigungsverfahrens mit bestandskräftiger Genehmigung oder Abweisung meinte, sondern lediglich den Abschluss des seinerzeit noch einzuleitenden Genehmigungsverfahrens, unabhängig davon, auf welche Weise das Genehmigungsverfahren beendet würde. Die Erklärung des Antragsgegners kann in entsprechender Anwendung von § 133 Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ausgelegt werden (MüKoBGB/Busche, 8. Aufl. 2018, BGB § 133 Rn. 47). Demnach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Der Antragsgegner wollte erkennbar durch die Erklärung dem Antragsteller die Gelegenheit geben, für die Einfriedung ein Baugenehmigungsverfahren zu durchlaufen und bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Baugenehmigung erteilt zu bekommen, um die Beseitigung abwenden zu können. Zugleich brachte der Antragsgegner zum Ausdruck, nicht dauerhaft auf die Vollstreckung verzichten zu wollen, sondern nur bis zu dem Zeitpunkt, der sich durch den Abschluss des Genehmigungsverfahrens bestimmt. Aus der Erklärung ergibt indes nicht, dass der Antragsgegner bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens durch eine Erteilung der Genehmigung oder eine bestandskräftige Ablehnung des Bauantrages von der Vollstreckung absehen wollte, da der Antragsteller den Abschluss des Genehmigungsverfahrens andernfalls durch eine Rücknahme des Antrags oder das Nichteinreichen von Bauvorlagen (vgl. § 69 Abs. 2 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)) und die Stellung eines neuen Bauantrags beliebig in die Länge ziehen könnte.
(2) Gemäß § 69 Abs. 2 BbgBO gilt ein Bauantrag als zurückgenommen, wenn der Bauantrag unvollständig ist oder sonstige erhebliche Mängel aufweist und der Bauherr die Mängel nach Aufforderung durch die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, denn der Antragsteller reichte trotz Fristsetzung und mehrfacher Verlängerung durch den Antragsgegner nicht die rechtmäßig nachgeforderten Unterlagen zur Vervollständigung des Bauantrags nach. Der Antragsteller leitete das Genehmigungsverfahren zur Legalisierung einer bereits errichteten Einfriedung bzw. zur Errichtung einer Einfriedung mit Antrag vom 18. Februar 2019, bei der Bauaufsichtsbehörde am 21. Februar 2019 eingegangen, ein. Der Bauantrag enthielt neben dem Antrag eine Baubeschreibung sowie einen Lageplan. Mit Schreiben vom 20. März 2019 forderte der Antragsgegner vom Antragsteller den Vordruck für Herstellungskosten, einen aktuellen Auszug aus der Liegenschaftskarte Maßstab 1:1000 (1-fach), das Antragsformular mit einer geänderten Bezeichnung des Antragsgegenstandes (3-fach), einen amtlichen Lageplan (3-fach) im Maßstab 1:200 gemäß § 7 Brandenburgische Bauvorlagenverordnung vom 07. November 2016 (BbgBauVorlV - GVBl. II Nr. 60), der gemäß § 7 Abs. 3 BbgBauVorlV von einem im Land Brandenburg zugelassenen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erstellt ist und der die vorhandene Zaunanlage mit Höhenangaben enthält, eine Ansicht des Vorhabens gemäß § 8 BbgBauVorlV (3-fach) sowie ein zusätzliches Aktenexemplar und alle Bauvorlagen in elek-tronischer Form zur Vervollständigung des Bauantrags nach. In dem weiteren Schreiben vom 29. Juli 2019 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er vorerst gemäß § 7 Abs. 5 BbgBauVorlV auf den amtlichen Lageplan verzichte, wenn auf dem objektbezogenen Lageplan mit der erforderlichen Genauigkeit die (exakten) Flurstücksgrenzen des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 BbgBauVorlV), die Höhenlage der Grenzpunkte des Baugrundstücks und die Höhenlage des engeren Baufeldes (§ 7 Abs. 3 Nr.5 BbgBauVorlV), die durch Rechtsverordnung oder Satzung geschützten Landschaftsbestandteile (Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete) sowie Wald auf dem Baugrundstück (§ 7 Abs. 3 Nr. 9 BbgBauVorlV) und die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück (§ 7 Abs. 3 Nr. 10 BBgBauVorlV) eingetragen werden können.
Diese Nachforderung der Bauvorlagen erfolgte jedenfalls insofern rechtmäßig, als der Antragsgegner einen Auszug aus der Liegenschaftskarte sowie einen objektbezogenen Lageplan nachforderte. Gemäß § 3 BbgBauVorlV sind unter anderem ein Auszug aus der Liegenschaftskarte (Abs. 1 Nr. 1), ein amtlicher Lageplan gemäß § 7 Abs. 3, soweit erforderlich (Abs. 1 Nr. 2), ein objektbezogener Lageplan gemäß § 7 Abs. 5 (Abs. 1 Nr. 3; gemeint ist wohl § 7 Abs. 6) sowie eine Bauzeichnung gemäß § 8 (Abs. 1 Nr. 4) dem Bauantrag beizufügen. Den Auszug aus der Liegenschaftskarte und den objektbezogenen Lageplan mit den geforderten Angaben reichte der Antragsteller nicht ein.
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner gehalten gewesen wäre, auf die Vorlage dieser Bauvorlagen, insbesondere den objektbezogenen Lageplan, zu verzichten. Gemäß § 1 Abs. 5 BbgBauVorlV soll die Behörde auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind. Im Schreiben vom 29. Juli 2019 hat der Antragsgegner im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, warum die Vorlage jedenfalls des geforderten objektbezogenen Lageplans erforderlich ist. Insbesondere der Umstand, dass die Grundstücke sich in Spreenähe und damit im Bereich eines Überschwemmungs- sowie Naturschutzgebiets befinden, spricht dafür, dass für die Beurteilung des Bauvorhabens auf dem einzureichenden Lageplan das geplante Vorhaben (Einfriedung) verbindlich und seiner Lage nach bestimmt eingetragen und auch seine Lage zu dem Überschwemmungs- und dem Naturschutzgebiet bestimmbar sein muss.
(3) Die vom Antragsgegner gesetzte Frist zum Nachreichen der angeforderten Unterlagen war auch angemessen. Die mit Schreiben vom 20. März 2019 gesetzte Frist verlängerte der Antragsgegner mehrfach auf Anträge des Antragstellers, zuletzt bis zum 29. November 2019. Soweit der Antragsteller am 02. Dezember 2019 Unterlagen nachreichte, erfolgte das schon nicht fristgemäß und entsprach dies im Übrigen inhaltlich nicht der Anforderung des Antragsgegners, weil die nachgereichten Unterlagen keine Liegenschaftskarte enthielten und der objektbezogene Lageplan keine Unterschrift der erstellenden Vermessungsingenieurin aufwies.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt eine rückwirkende Fristverlängerung gemäß § 31 Abs. 7 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) nicht in Betracht, weil die Rücknahmefiktion des § 69 Abs. 2 BbgBO von Gesetzes wegen mit Ablauf einer angemessenen Frist eintritt (zu einer vergleichbaren Regelung vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06. Februar 2020 - 1 LB 1/17 -, juris Rn. 69 f.; VG Schleswig, Urteil vom 10. November 2016 - 2 A 101/15 -, juris Rn. 46 f.). Bei der angemessenen Frist im Sinne des § 69 Abs. 2 BbgBO handelt es sich um eine behördliche Frist, da sich diese nicht aus dem Gesetz ergibt, sondern von der Behörde gesetzt werden muss (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG § 31 Rn. 6 f., a.A. VG Schleswig, a.a.O.). Die behördliche Frist steht grundsätzlich zur Disposition der Behörde und kann durch sie vor Ablauf verlängert werden. Die mit Ablauf der Frist eintretende Rücknahmefiktion gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 BbgBO steht als gesetzliche Folge demgegenüber nicht zur Disposition des Antragsgegners, weshalb diese Vorschrift als insoweit abschließende speziellere Regelung des Fachrechts der Anwendung von § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG entgegen steht (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 VwVfGBbg sowie BVerwG, Urteil vom 01. März 1983 - 1 C 14/81-, BVerwGE 67, 47, zitiert nach juris Rn. 21; a.A. noch implizit: Urteil der Kammer vom 01. März 2011 - 7 K 1008/08 -, juris Rn. 32 f.). Mit der Vorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 2 BbgBO wollte der Gesetzgeber es nicht mehr in das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde stellen, ob ein mangelhafter Bauantrag weiterbearbeitet wird, weshalb die Ermessenszurückweisung des § 71 Abs. 2 BbgBO 1998 mit der Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I, S. 210) durch die Fiktionswirkung des § 63 Abs. 2 Satz 2 BbgBO 2003 (§ 69 Abs. 2 Satz 2 BbgBO) ersetzt wurde. Aus den genannten Gründen kann auch in der weiteren Nachforderung von Bauvorlagen durch den Antragsgegner nach Eintritt der Rücknahmefiktion keine konkludente Fristverlängerung gesehen werden.
(3) Der Vollstreckung steht auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, denn der Antragsgegner war nicht gehalten, ohne Fristverlängerungsantrag vor Ablauf der Frist eine Fristverlängerung zu gewähren. Das Berufen auf eine Fristversäumung kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn ein rechtzeitiger Fristverlängerungsantrag nicht angemessen beschieden wurde und ein Anspruch auf die Fristverlängerung bestünde (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 31 Rn. 39 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, denn vor Ablauf der Frist im November stellte der Antragsteller keinen erneuten Fristverlängerungsantrag. Ebenso trägt er keine Gründe vor, weshalb er gehindert gewesen sein sollte, die Frist einzuhalten oder deren Verlängerung rechtzeitig zu beantragen. Seit der Zusicherung des Antragsgegners aus dem Jahr 2017 hatte der Antragsteller bereits rund zwei Jahre Zeit, den Antrag bescheidungsfähig einzureichen. Im Übrigen steht es ihm frei, ein weiteres Bauantragsverfahren zum gleichen Vorhaben zu betreiben – wovon Antragsteller und Antragsgegner derzeit wohl ausgehen, dass ein solches anhängig ist –, weil über den Antrag nicht entschieden wurde (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 07. Januar 2011 - 7 K 232/08 - juris Rn. 25). Die Rücknahmefiktion soll lediglich die dem Bauherrn obliegende Mitwirkungspflicht unterstreichen und es ermöglichen, das Baugenehmigungsverfahren in einer angemessenen Frist abzuschließen, wenn der Bauherr seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (vgl. Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 69 Rn. 5).
(4) Unschädlich ist ferner, dass der Antragsgegner (zunächst) weitere Bauvorlagen nachforderte, denn dieses Verhalten begründet weder einen Anspruch des Antragstellers, die Zusicherung des Antragsgegners vom 26. Juni 2017 zu erweitern noch stellt dies ein widersprüchliches Verhalten des Antragsgegners dar. Der Antragsgegner brachte mit Schreiben vom 06. April 2020 sowie mit E-Mail vom 04. Juni 2020 zum Ausdruck, dass er sich bei Verstreichen der Frist nicht mehr an seine Zusicherung gebunden sehe. Jedenfalls mit Ablauf der Frist am 15. Juni 2020 war ein Fortgang der Vollstreckung zu erwarten.
c. Atypische Geschehensabläufe, die es notwendig machen, die aufschiebende Wirkung der Zwangsgeldfestsetzung anzuordnen, sind nicht ersichtlich.
Der Rücknahmefiktion steht insbesondere nicht entgegen, dass der Antragsgegner nicht auf die vom Antragsteller aufgeworfene Fragen zur „Wolfs-Problematik“ und einem veränderten Zaunverlauf antwortete. Zwar obliegen dem Antragsgegner nach § 25 VwVfG gewisse Beratungs- und Auskunftspflichten, diese reichen jedoch nicht soweit, dass über die Zulässigkeit eines Vorhabens vorab entschieden oder umfassend beraten werden muss. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 VwVfG erörtert die Behörde, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Zu dieser Beratungspflicht zählt nicht, schon vor Stellung eines Antrags auch die Zulässigkeit des Vorhabens umfassend zu besprechen und zu prüfen. Dieses bleibt gerade dem Genehmigungsverfahren vorbehalten (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 25 Rn. 17a). Der Antragsteller begehrte hier Informationen hinsichtlich der Zulässigkeit eines anderen Zaunverlaufs, um gegebenenfalls bestehende Gefahren für seine Tiere durch Wölfe abzuwenden, wobei die Zulässigkeit des Vorhabens gerade dem eigentlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten ist. Zwar können neben der Beratung zu erforderlichen Unterlagen auch weitere tatsächliche oder rechtliche Fragen erörtert werden, soweit dies erforderlich ist (Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Fellenberg, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 25 Rn. 58), jedoch ist davon auszugehen, dass eine weitergehende Beratung dann nicht erforderlich ist, wenn auch auf anderem Wege einfach Informationen beschafft werden können (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 25 Rn. 21a). Hinsichtlich möglicher Schutzmaßnahmen vor Wölfen sind im Internet ohne großen Aufwand weitere Informationen auf offiziellen Seiten des Landes Brandenburgs (https://lfu.brandenburg.de/lfu/de/aufgaben/natur/tiere-und-pflanzen/saeugetiere/woelfe-in-brandenburg/; abgerufen am 04. Februar 2021) zu finden, welche auch Kontaktdaten von Ansprechpartnern für Fragen zur Prävention enthält. Zudem trägt der Antragsteller selbst vor, dass dazu geraten würde, Maßnahmen zu ergreifen. Inwiefern diese nach baurechtlichen Vorschriften zulässig sind, bleibt eine Frage des Genehmigungsverfahrens und nicht einer vorherigen Beratung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Bedeutung der Sache für den Antragsteller hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung ist mit dem Wert des festgesetzten Zwangsgeldes angemessen bewertet. Dieser Betrag ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren. Dabei legt die Kammer den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (dort Nr. 1.5 und 1.7.1) zugrunde.