Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 25.04.2019 – 8 K 2236/18
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0425.8K2236.18.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand§
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift S ... 12 in 1 ... (Gemarkung K ..., Flur, Flurstück ). Der Beklagte ist Verbandsvorsteher eines Wasser- und Abwasserzweckverbands (nachfolgend: Zweckverband).
Der Beklagte teilte dem Kläger unter dem 15. Mai 2012 mit, dass er beabsichtige, einen Beitrag für die Herstellung der Entwässerungsanlage auf dessen Grundstück zu erheben. Er verwies darauf, dass nach § 8 Abs. 7 KAG n.F. (in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung) die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten rechtswirksamen Satzung am 1. Oktober 2009 entstanden sei.
Anschließend setzte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Juni 2012 gegenüber dem Kläger für das genannte Grundstück einen Anschlussbeitrag in Höhe von 1.153,11 Euro für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Entwässerungsanlage fest und forderte ihn nach Abzug eines bereits gezahlten Beitrags zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 884,68 Euro auf.
Gegen diesen Bescheid ging der Kläger rechtlich nicht vor.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 beantragte der Kläger, den Beitragsbescheid vom 18. Juni 2012 zurückzunehmen, einen Abrechnungsbescheid über die Rückzahlung des erlangten Geldbetrags zu erlassen und das zu Unrecht Erlangte zu seinen Händen auszuzahlen. Zur Begründung führte er an, der Bescheid basiere auf einer grundgesetzwidrigen Rechtsanwendung. Das Rücknahmeermessen sei auf null reduziert, weil der Bescheid wegen seiner Verfassungswidrigkeit in einem unerträglichen Konflikt mit der Rechtsordnung stehe. Die verfassungswidrige Anwendung eines an sich verfassungsgemäßen Gesetzes wiege schwerer als die Anwendung eines erst nachträglich für verfassungswidrig erklärten Gesetzes. Bei einer verfassungswidrigen Gesetzesanwendung sei der Bescheid bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses grundgesetzwidrig. Bei einer nachträglichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit müsse die Behörde das zunächst geltende Gesetz anwenden. Auch gebiete der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Rücknahme des Beitragsbescheids. Zudem habe ihn der Beklagte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg dazu veranlasst, von der Erhebung von Rechtsmitteln abzusehen. Er habe auf die damalige Rechtsprechung vertraut und deswegen keine Rechtsmittel erhoben.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2017 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Aufhebung des Bescheids vom 18. Juni 2012 und Rückzahlung des Beitrags ab. Der Beklagte führte an, es stehe in seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob er einen unanfechtbar gewordenen Abgabenbescheid aufhebe. Zwar sei zu beachten, dass es sich um einen nicht unerheblichen Abgabenbetrag handele. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage dem Kläger einen besonderen Vorteil durch die Anschlussmöglichkeit einräume. Zudem diene der Beitrag der Refinanzierung und Sicherstellung des Abgabenaufkommens. Außerdem sei das Rechtsinstitut der Bestandskraft Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und ermögliche die Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Der Zweckverband benötige gerade bei der Refinanzierung einer öffentlichen Anlage Rechtssicherheit. Der Kläger hätte demgegenüber seine Einwände in einem Rechtsbehelfsverfahren vortragen können. Darüber hinaus hebe er keine bestandskräftigen Beitragsbescheide sog. „Altanschließer“ auf, so dass eine Selbstbindung ausscheide. Die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids sei ihm bei dessen Erlass nicht bewusst gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 19. Februar 2017 Widerspruch, zu dessen Begründung er ergänzend ausführte, es sei ihm nicht vorzuwerfen, dass er seinen Primärrechtsschutz nicht ausgeschöpft habe. Er habe auf die damalige höchstrichterliche Rechtsprechung der Fachgerichte vertraut und eine weitere Ausnutzung seiner Primärrechtsmittel für erfolglos gehalten. Dies habe sich für ihn bis zum 17. Dezember 2015 als Faktum dargestellt. Er habe es nicht schuldhaft unterlassen, Rechtsmittel einzulegen, da er auf Belehrungen und Erklärungen eines Beamten, eines Amtsträgers oder eines öffentlich Bediensteten habe vertrauen dürfen.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 13. Juni 2018 zurück. Zur Begründung führte er an, dass zwar der ursprüngliche Beitragsbescheid nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts objektiv rechtswidrig sei. Das klägerische Grundstück sei vor dem 1. Januar 2000 an die Anlage des Zweckverbands angeschlossen worden. Im Rahmen des Rücknahmeermessens überwiege jedoch das Interesse der Allgemeinheit an der Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Ferner müsse eine Ungleichbehandlung gegenüber den Grundstücks-eigentümern, die ein Prozessrisiko eingegangen seien, vermieden werden.
Der Kläger hat am 11. Juli 2018 Klage erhoben.
Er trägt ergänzend vor, dem Beklagten sei mit Blick auf die Vielzahl der eingelegten Widersprüche die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens bewusst gewesen.
Aspekte der Rechtssicherheit und Effektivität des Verwaltungshandelns müssten gegenüber dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit zurücktreten. Insbesondere gebiete es die Effektivität des Verwaltungshandelns nicht, dass jeder Bürger stets gegen jeden Bescheid Widerspruch einlege. Es sei effektiver, wenn die handelnde Behörde von sich aus rechtswidrige Bescheide aufhebe, anstatt eine Vielzahl von Verfahren zu führen. Zumindest stehe dem Beklagten die Möglichkeit zur Verfügung, Abgabenbescheide unter Vorbehalt zu erlassen. Tue er dies nicht, so könne er sich nicht auf den Grundsatz der Effektivität des Verwaltungshandelns und der Rechtssicherheit berufen, so dass eine Reduzierung des Rücknahmeermessens auf null vorliege.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2018 zu verpflichten, den Bescheid vom 18. Juni 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1 153,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zahlungseingang bei dem Beklagten zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine Ermessensreduzierung auf null liege nicht vor. Er habe keine bestandskräftig gewordenen Beitragsbescheide aufgehoben. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass der Kläger gegen den betroffenen Bescheid nicht im Wege des für ihn kostenfreien Widerspruchsverfahrens vorgegangen sei. Dementsprechend habe für ihn auch kein unzumutbares Kostenrisiko vorgelegen. Ferner habe er, der Beklagte, den Beitragsbescheid nicht in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen. Der Beitragsbescheid habe vielmehr der damaligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sowie des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg entsprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
A. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2018 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat weder Anspruch darauf, den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 18. Juni 2012 zurückzunehmen (I.), noch darauf, ihm den Beitrag in Höhe von 1.153,11 Euro einschließlich der begehrten Zinsen zu erstatten (II.), oder darauf, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über seinen Antrag erneut zu entscheiden, da Ermessensfehler seitens des Beklagten nicht erkennbar sind, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (III.).
I. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 18. Juni 2012 auf Grundlage von § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO zu. Nach der letztgenannten Norm kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
1. Der – in Bestandskraft erwachsene – Beitragsbescheid vom 18. Juni 2012 ist materiell rechtswidrig, da gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 51 ff.) zum Zeitpunkt seines Erlasses die Beitragsforderung bereits hypothetisch festsetzungsverjährt war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 26 ff.). Dies ergibt sich aus den Angaben des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2018 und ist von ihm auch nicht in Abrede gestellt worden. Der dem Grunde nach beitragspflichtige Kläger hätte im Hinblick auf die hypothetische Festsetzungsverjährung nicht mehr veranlagt werden dürfen.
2. Allerdings ist das Rücknahmeermessen des Beklagten nicht dergestalt reduziert, dass lediglich die Rücknahme des Beitragsbescheids vom 18. Juni 2012 ermessensfehlerfrei wäre.
a) § 130 Abs. 1 AO räumt auf der Rechtsfolgenseite ausweislich seines Wortlauts Ermessen bei der Entscheidung über die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts ein (statt vieler: Rüsken, in: Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 130 Rn. 27 f.) Allein die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids begründet keinen Anspruch auf dessen Rücknahme, weil sie lediglich die tatbestandliche Voraussetzung für die von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung ist (vgl. zu § 48 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1974 - VII C 20.72 -, juris Rn. 25; Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris Rn. 13).
Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens kommt dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit, der zu Gunsten des Adressaten des rechtswidrigen Verwaltungsakts streitet, prinzipiell kein größeres Gewicht zu, als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, den der durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigte für sich in Anspruch nehmen kann (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris Rn. 13). Dementsprechend gibt es keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, juris Rn. 80; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 -, juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 -, juris Rn. 14), und zwar auch dann nicht, wenn die Rechtsgrundlage des bestandskräftigen Verwaltungsakts gegen Verfassungsrecht verstößt (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 943/07 -, juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011- 2 C 50.09 -, juris Rn. 14). Vielmehr ist die materielle Gerechtigkeit grundsätzlich im gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren zu verwirklichen. Ist dieses beendet oder ist die Rechtsmittelfrist ohne Einlegung eines Rechtsmittels abgelaufen, schließt der Grundsatz der Rechtssicherheit einen Rechtsanspruch auf Beseitigung einer unanfechtbaren behördlichen Entscheidung grundsätzlich aus. Auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 AO ist deshalb die Entscheidung der Behörde, einen Verwaltungsakt, dessen Fehlerhaftigkeit sich nachträglich herausgestellt hat, gleichwohl nicht zurückzunehmen, grundsätzlich vom Prinzip der Rechtssicherheit gedeckt und mit Rücksicht auf den im Abgabenrecht bedeutsamen Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität im Regelfall zu billigen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 -, juris Rn. 5 m.w.N.).
Das Ermessen kann allerdings dann in einer Weise reduziert sein, dass jede andere Entscheidung als die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtswidrig wäre, wenn das Festhalten an dem rechtswidrigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre bzw. für den Betroffenen unzumutbare Folgen hätte (zu § 48 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris Rn. 13; VGH München, Beschluss vom 29. November 2011 - 19 BV 11.1915 -, juris Rn. 44; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, juris Rn. 7; zu § 130 AO: OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 -, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris Rn. 4; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris Rn. 3). Schlechthin unerträglich in diesem Sinne ist das Festhalten an dem rechtswidrigen Verwaltungsakt insbesondere dann, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris Rn. 13; OVG Münster, Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris Rn. 4; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, juris Rn. 8). Maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls und eine Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte. Die vorgenannten Fallgruppen stellen lediglich nicht abschließende Beispiele dar (OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris Rn. 3).
b) Umstände, die nach den dargelegten Maßstäben zu Gunsten des Klägers zu einer Reduzierung des Ermessens auf null führen, liegen hier bei einer Gesamtbetrachtung nicht vor.
aa) Das Rücknahmeermessen ist nicht schon deswegen zugunsten des Klägers reduziert, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 12. November 2015 die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. (in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung) auf Fälle, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. (in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung) nicht mehr hätten erhoben werden können, als verfassungsrechtlich unzulässig erachtet hat (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 51 ff.).
(1) Dies folgt bereits aus § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, der auf den vorliegenden Fall (doppelt) analog anzuwenden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 - OVG 9 S 10.18 -, juris Rn. 9 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, juris Rn. 45 ff.). Nach dieser Norm bleiben die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, grundsätzlich unberührt. § 79 Abs. 2 BVerfGG findet analoge Anwendung, wenn eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung auf einer Auslegungsvariante beruht, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 -, juris Rn. 39).
Dabei kann es dahinstehen, ob das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. November 2015 eine bestimmte Auslegungsvariante des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. für verfassungswidrig erklärt und eine verfassungskonforme Auslegung dieser Norm vorgenommen hat (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 - OVG 9 S 10.18 -, juris Rn. 9), oder die Anwendung der Norm auf eine bestimmte, aber eine Vielzahl von Fällen betreffende Konstellation für verfassungswidrig erklärt hat. Auch auf die letztgenannte Fallgruppe findet § 79 Abs. 2 BVerfGG analoge Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst die analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 BVerfGG auch Entscheidungen, durch welche Gerichte angehalten werden, bei der Auslegung und Anwendung von Generalklauseln und sonstigen auslegungsbedürftigen Regelungstatbeständen die jeweils einschlägigen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleiben. Das Bundesverfassungsgericht erblickt zwar zwischen dieser Art, die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das einfache Recht durchzusetzen, und den Fällen, in denen es den Fachgerichten die verfassungskonforme Auslegung einer Regelung vorgibt, Unterschiede. Sie sind jedoch im Hinblick auf den Grundrechtsschutz nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung derjenigen, die von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts der einen oder der anderen Art betroffen werden, rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 -, juris Rn. 41 ff.). Zwischen dieser Fallgruppe und derjenigen, die dem Beschluss vom 12. November 2015 zugrunde liegt, besteht sachlich mit Blick auf den Grundrechtsschutz des Einzelnen kein wesentlicher Unterschied: Erklärt das Bundesverfassungsgericht die rückwirkende Anwendung einer Norm auf bestimmte Fallkonstellationen für verfassungsrechtlich unzulässig mit der Folge, dass dies über den konkreten Einzelfall hinaus für alle gleichgelagerten Fällen Geltung beansprucht, so sind Behörden und Gerichte in diesen Fällen ebenso gebunden, wie wenn das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsvorschrift verfassungskonform in der Weise auslegt, dass es die verfassungswidrige Interpretationsmöglichkeit ausschließt. Zudem verbleibt den Gerichten in den seitens des Bundesverfassungsgerichts festgestellten Fällen einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung keine Möglichkeit, in gleichgelagerten Fallgestaltungen abweichende Entscheidungen zu treffen. Es gibt somit hinsichtlich des Grundrechtsschutzes des Einzelnen keinen wesentlichen Unterschied zu den Fällen, in welchen das Bundesverfassungsgericht eine Norm verfassungskonform ausgelegt hat.
Ferner findet § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nach der überzeugenden Begründung des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 11. September 2018 - OVG 9 S 10.18 -, juris Rn. 9 ff.; so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, juris Rn. 50 ff.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 - OVG 3 K 58.16 -, juris Rn. 6; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 18. April 2018 - VG 5 K 977/17 -, juris Rn. 44; Urteil vom 24. Oktober 2018 - VG 5 K 3943/17 -, juris Rn. 45) auch dann analoge Anwendung, wenn die verfassungskonforme Auslegung einer Norm nicht im Wege einer Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, sondern – wie hier – in einem stattgebenden Kammerbeschluss erfolgt ist.
(2) Selbst wenn eine (doppelt) analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG auf den vorliegenden Fall ausscheiden sollte, folgt aus dem hinter dieser Norm stehenden Rechtsgedanken im Ergebnis nichts anderes (so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, juris Rn. 53). § 79 Abs. 2 BVerfGG bringt den allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass die nachteiligen Wirkungen, die von unanfechtbar gewordenen Akten der öffentlichen Gewalt ausgehen, die in verfassungswidriger Weise zustande gekommen sind, nicht rückwirkend aufgehoben und die nachteiligen Wirkungen, die in der Vergangenheit von ihnen ausgegangen sind, nicht beseitigt werden sollen, dass aber für die Zukunft die sich aus der Durchsetzung dieser Akte ergebenden Rechtsfolgen abgewendet werden sollen (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 -, juris Rn. 131; Beschluss vom 10. Mai 1994 - 1 BvR 1534/92 -, juris Rn. 23, Beschluss vom 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 -, juris Rn. 46; Nichtannahmebeschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2723/06 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 -, juris Rn. 34). Dieser allgemeine Rechtsgedanke beansprucht auch dann Geltung, wenn § 79 Abs. 2 BVerfGG auf den Kammerbeschluss vom 12. November 2015 keine Anwendung findet.
bb) Ferner folgt eine Reduzierung des Rücknahmeermessens auf null nicht daraus, dass der Verstoß des Bescheids vom 18. Juni 2012 gegen höherrangiges Recht offensichtlich wäre.
(1) Das wäre der Fall, wenn die Behörde den bestandskräftigen Bescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hätte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris Rn. 6; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris Rn. 4; Urteil der Kammer vom 25. Juli 2018 - VG 8 K 4589/16 -, juris Rn. 31 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2018 - VG 6 K 977/17 -, juris Rn. 23). Angesichts der Bindung der Behörden an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG darf der abgabenpflichtige Bescheidempfänger darauf vertrauen, dass die abgabenerhebende Körperschaft nicht vorsätzlich einen rechtswidrigen Verwaltungsakt in der Hoffnung erlässt, er werde mangels Anfechtung bestandskräftig und könne dann durchgesetzt werden. Dabei kommt es allerdings nicht allein darauf an, ob die Behörde bei Erlass nur Kenntnis von den Umständen hatte, welche die Rechtswidrigkeit des Bescheids begründeten. Vielmehr musste sie selbst eindeutig und erkennbar von dessen Rechtswidrigkeit ausgegangen sein (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris Rn. 4). Der Beklagte müsste demnach die Beitragserhebung im Fall des Klägers gleichsam „sehenden Auges“ und ungeachtet der fehlenden rechtlichen Grundlagen hierfür vorgenommen haben. Ein solcher bewusster Verstoß der Behörde gegen die Rechtsordnung schließt es aus, dass sie sich auf die aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Bestandskraft berufen kann (VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 18. April 2018 - VG 5 K 977/17 -, juris Rn. 34 f.; Urteil der Kammer vom 25. Juli 2018 - VG 8 K 4589/16 -, juris Rn. 31 ff.).
(2) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids vom 18. Juni 2012 für den Beklagten nicht offensichtlich und es kann von einem bewussten Rechtsverstoß bei Erlass des Bescheids keine Rede sein. Die dem Bescheid zugrunde liegende Annahme, § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. erlaube die Beitragserhebung auch in den Fällen, in denen diese nach der Rechtsprechung zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr möglich gewesen wäre, entsprach zum damaligen Zeitpunkt der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 und OVG 9 B 45.06 -, jeweils juris Rn. 49 ff.). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg setzte sich im Rahmen dieser Entscheidungen dezidiert mit der Frage auseinander, ob die Veranlagung sog. „Altanschließer“ aus Gründen des Vertrauensschutzes unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots ausgeschlossen wäre. Dabei ging es davon aus, dass kein Fall der echten Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vorliege, wobei es maßgeblich darauf abstellte, dass ohne rechtswirksame Satzung noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen könnte. Damit liege kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend vor, dass es bei einer Rechtslage, nach der Abgaben nicht erhoben werden (können), dauerhaft verbleibe (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 und OVG 9 B 45.06 -, jeweils juris Rn. 51 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte ausdrücklich die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, dass keine echte Rückwirkung vorliege, wenn § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf diejenigen Fälle angewendet werde, in denen eine Beitragspflicht nicht wirksam entstehen konnte. Zugleich bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage, ob eine echte Rückwirkung vorliege, nicht von Rechtssätzen des Bundesverfassungsgerichts abgewichen sei (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, juris Rn. 7 und Rn. 9). Soweit bereits zum damaligen Zeitpunkt entgegenstehende Rechtsansichten vertreten wurden (etwa das Gutachten Steiner aus 2009), führt dies allenfalls dazu, dass man die entscheidende Rechtsfrage als „umstritten, aber obergerichtlich mit höchstrichterlicher Bestätigung geklärt“ werten konnte. Der Beklagte entschied sich im Rahmen des ursprünglichen Beitragsbescheids für eine Rechtsansicht, die in Übereinstimmung mit der zu diesem Zeitpunkt existenten Rechtsprechung stand. Auch bei Kenntnis der nach wie vor gegen die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg erhobenen kritischen Einwände musste er nicht erkennen, dass er rechtswidrig handelte. Vor diesem Hintergrund wäre es lebensfremd anzunehmen, die Verfassungswidrigkeit einer Beitragserhebung auf der Grundlage des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. sei für ihn offensichtlich oder ihm gar bewusst gewesen.
(3) Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. November 2015 die Verfassungsbeschwerden für „offensichtlich begründet“ gehalten hat (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 33, 39). Allein hieraus kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass der betroffene Beitragsbescheid auch offensichtlich rechtswidrig war und dass der damalige Verbandsvorsteher dies eindeutig erkannte und von dessen Rechtswidrigkeit ausging.
Das Verdikt, eine Verfassungsbeschwerde sei „offensichtlich begründet“, beruht auf der Regelung des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Nach dieser Norm kann die Kammer des Bundesverfassungsgerichts anstelle des Senats einer Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet und die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden ist. Das Offensichtlichkeitskriterium in § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG und die Frage, wann die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts im Rahmen der Frage, ob das in § 130 Abs. 1 AO angelegte Rücknahmeermessen auf null reduziert ist, offensichtlich ist, sind nicht identisch. Beiden Begriffen liegen unterschiedliche Maßstäbe zugrunde.
Das Bundesverfassungsgericht selbst hat sich – soweit ersichtlich – bislang nicht zu der Frage verhalten, welche Anforderungen an das Merkmal der „offensichtlichen“ Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zu stellen sind und statuiert in den jeweiligen Entscheidungen zumeist apodiktisch, dass eine offensichtliche Begründetheit der Verfassungsbeschwerde vorliege (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Auflage 2015, § 93c Rn. 15 m.w.N.; Schenk, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 93c Rn. 4). Es lässt aber zu, dass die Offensichtlichkeit aufgrund einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten ermittelt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, juris Rn. 41 für den Fall der offensichtlichen Unbegründetheit in § 24 Satz 1 BVerfGG). Dementsprechend geht der wohl überwiegende Teil der Literatur davon aus, dass es nicht Voraussetzung ist, dass die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde „auf der Hand liegt“ oder sie auf den ersten Blick erkennbar sein müsste (vgl. nur Scheffczyk, in: BeckOK BVerfGG, 6. Edition, Stand: 1. Dezember 2018, § 93c Rn. 10; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Auflage 2015, Rn. 17). Entscheidend ist, dass die Kammer ihre senatsgleiche Entscheidungskompetenz nur dann ausübt, wenn sie ausschließen kann, dass der Senat oder ein anderer Spruchkörper des Bundesverfassungsgerichts eine andere Auffassung vertreten würde (Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Auflage 2015, Rn. 17; ähnlich Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: 20. EL Juni 2001, § 93 c Rn. 17; Scheffczyk, in: BeckOK BVerfGG, 6. Edition, Stand: 1. Dezember 2018, § 93c Rn. 10). Folglich dient das Offensichtlichkeitskriterium in erster Linie der (gerichtsinternen) Abgrenzung der Entscheidungskompetenz der Senate und Kammern des Bundesverfassungsgerichts. Aus der Perspektive der Kammer muss sowohl die verfassungsrechtliche Vorentscheidung eindeutig sein als auch die Anwendung auf den Einzelfall – gegebenenfalls nach einer ausführlichen Prüfung – derart feststehen, dass auszuschließen ist, dass der Senat des Bundesverfassungsgerichts zu einer abweichenden Entscheidung gelangen würde. Dies bedeutet jedoch nicht, dass über die Perspektive des Bundesverfassungsgerichts hinaus die Verfassungswidrigkeit der infrage stehenden Maßnahme auch für einen externen Dritten in dieser Art und Weise erkennbar, sie also „offenkundig“ sein müsste.
cc) Darüber hinaus ist das Rücknahmeermessen des Beklagten nicht deswegen auf null reduziert, weil anderenfalls ein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 LV verankerten allgemeinen Gleichheitssatz vorliegen würde.
(1) Zwar kann im Rahmen des § 130 Abs. 1 AO eine derartige Ermessensreduzierung dann gegeben sein, wenn die Behörde in gleich gelagerten Fällen die dort betroffenen Bescheide aufhebt. Dann findet eine Selbstbindung der Verwaltung statt und die Ablehnung eines entsprechenden Antrags führt zu einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 LV. Im vorliegenden Fall ist es jedoch nicht ersichtlich und wurde auch seitens des Klägers nicht substantiiert vorgetragen, dass der Beklagte entgegen seiner Behauptung in gleich gelagerten Fällen die betroffenen bestandskräftigen Beitragsbescheide nach § 130 Abs. 1 AO aufgehoben hat.
(2) Der Kläger ist auch nicht deswegen in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 LV verletzt, weil er – sollte der Beitragsbescheid vom 18. Juni 2012 nicht aufgehoben werden – dann ohne einen sachlichen Grund mehr zur Refinanzierung der Aufwendungen des Zweckverbands beigetragen hätte, als diejenigen beitragspflichtigen „Altanschließer“, deren Bescheide am 17. Dezember 2015 – d.h. zu dem Zeitpunkt, an welchem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 bekanntgegeben wurde – noch nicht in Bestandskraft erwachsen waren und im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben wurden.
Zwar liegt insoweit eine Ungleichbehandlung innerhalb einer im Wesentlichen vergleichbaren sozialen Gruppe vor, nämlich derjenigen Beitragspflichtigen, bei denen zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids eine hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten war und die deswegen nicht mehr zu einem Beitrag hätten herangezogen werden dürfen. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt: Sie folgt aus der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, dass auch rechtswidrige Verwaltungsakte in Bestandskraft erwachsen können. Die Bestandskraft von Verwaltungsakten ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips. Verwaltungsakte sind ebenso wie gerichtliche Entscheidungen aus Gründen der Rechtssicherheit auf Beständigkeit angelegt; sie müssen zur Sicherung ihrer Effizienz und des Rechtsfriedens nach einer bestimmten Zeit, in der sie den dazu berufenen Organen zur inhaltlichen Kontrolle ausgeliefert sind, unangreifbar werden. Dies ist ein rechtsstaatliches Erfordernis, um die aus Gründen der Rechtssicherheit gebotene Stabilität von Verwaltungsentscheidungen zu gewährleisten (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, juris Rn. 53 ff., insb. Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, juris Rn. 35; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 35. EL September 2018, § 74 Rn. 5; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 74 Rn. 5 f. m.w.N.). Das Rechtsinstitut der Bestandskraft dient gerade dazu, im konkreten Einzelfall Rechtssicherheit zu schaffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Grundgesetz – wie bereits erwähnt – keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt zu entnehmen, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 -, juris Rn. 33). Dies gilt auch für bestandskräftige Verwaltungsakte, deren Rechtsgrundlage gegen Verfassungsrecht verstößt. Bei einem Verfassungsverstoß der Verwaltung ist es einem Bürger zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 - juris Rn. 14). Die in § 130 Abs. 1 AO vorgesehene Möglichkeit, rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen, dient nicht dazu, die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs auszugleichen. Geht ein Kläger nicht mit den gegebenen Rechtsmitteln und notfalls im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen den ursprünglichen Beitragsbescheid vor, ist die Ablehnung der nachträglichen Korrektur regelmäßig ermessensfehlerfrei, sofern nicht unter Berücksichtigung aller Umstände die Durchführung eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens billigerweise unzumutbar erscheint (vgl. BFH, Urteil vom 23. September 2009 - XI R 56/07 -, juris Rn. 24; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 18. April 2018 - VG 5 K 977/17 -, juris Rn. 39; VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2018 - VG 6 K 977/17 -, juris Rn. 28). Dementsprechend liegt der sachliche Grund für die geltend gemachte Ungleichbehandlung gerade darin, ob die betroffenen Beitragsschuldner von den ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln – gegebenenfalls bis zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde – Gebrauch gemacht haben.
Es nichts dafür ersichtlich, dass es dem Kläger unzumutbar war, diese Rechtsbehelfe zu ergreifen. Vielmehr hätte er zumindest – ohne insoweit ein Kostenrisiko einzugehen – gegen den Beitragsbescheid vom 18. Juni 2012 Widerspruch erheben können. Selbst im Falle eines ablehnenden Widerspruchsbescheids war es ihm auch nicht unzumutbar, trotz eines etwaigen Kostenrisikos Klage zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn angesichts der vorstehend genannten obergerichtlichen Rechtsprechung die Erfolgsaussichten eines solchen Rechtsbehelfs gering erscheinen mussten. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 2016 (1 BvR 2322/14, juris). Aus diesem folgt nicht, dass es unzumutbar gewesen wäre, ein Rechtsbehelfsverfahren durchzuführen. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich entschieden, dass es ausnahmsweise im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vereinbar war, diese gegen eine im einstweiligen Rechtsschutz ergangene Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs zu erheben, weil eine Klage als von vornherein aussichtslos erscheinen musste (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 BvR 2322/14 -, juris Rn. 12). Das besagt aber nicht, dass seinerzeit die Adressaten von (rechtswidrigen) Beitragsbescheiden von sämtlichen Rechtsbehelfen, insbesondere nicht von der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde, absehen durften.
dd) Weiterhin ist die Aufhebung des Bescheids nicht deshalb geboten, weil sich die Berufung des Beklagten auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben darstelle. Als treuwidrig bzw. als Verstoß gegen die guten Sitten erweist sich die Ablehnung des Wiederaufgreifens etwa dann, wenn der Betroffene durch ein Verhalten der Behörde "veranlasst" worden ist, von der Einlegung eines Rechtsmittels abzusehen, wobei es allerdings nicht ausreicht, dass diese ihn nur in einer falschen Rechtsansicht bestärkt hat. Ebenfalls reicht es nicht aus, wenn die Nichtverfolgung von Rechtmitteln im Wesentlichen auf eigenen Überlegungen zum Prozess- und Kostenrisiko beruht hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 -, juris Rn. 8). Anhaltspunkte für ein derartiges Verhalten des Beklagten sind im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch seitens des Klägers vorgetragen worden. Zwar hat der Beklagte vor Erlass des Beitragsbescheids unter dem 15. Mai 2012 darauf hingewiesen, dass eine Beitragspflicht auch für diejenigen Grundstücke besteht, die vor dem 3. Oktober 1990 an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen waren. Dieser Hinweis ist jedoch allenfalls geeignet gewesen, den Kläger in einer – unzutreffenden – Rechtsansicht zu bestärken. Auch hat der Kläger nach eigenen Angaben deswegen vom Beschreiten des Rechtswegs abgesehen, weil er auf die damalige obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung vertraut und keine Aussicht auf Erfolg gesehen habe. Diesen Überlegungen liegt indes eine eigenständige und eigenverantwortliche Entscheidung des Klägers mit Blick auf das zu erwartende Prozessrisiko zugrunde. Dem Kläger blieb es unbenommen, seine gegenteilige Rechtsauffassung im Wege des von der Rechtsordnung gewährten Rechtsschutzes durchzusetzen. Dies ist nach den bereits dargelegten Grundsätzen einem Bürger auch im Fall eines Verfassungsverstoßes zuzumuten.
ee) Auch ist eine Reduzierung des Rücknahmeermessens nicht geboten, weil das Interesse des Klägers an der Verwirklichung materieller Gerechtigkeit im Einzelfall das entgegenstehende Interesse des Beklagten an der Schaffung von Rechtssicherheit und des Erhalts der Effektivität des Verwaltungshandelns erheblich überwöge. Wie bereits eingangs dargelegt, kommt dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zu, als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, den der durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigte für sich in Anspruch nehmen kann. Vielmehr ist die materielle Gerechtigkeit grundsätzlich im gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren zu verwirklichen. Dieses war dem Kläger – wie bereits dargelegt – auch zumutbar. Insbesondere folgt nichts Gegenteiliges daraus, dass – wie der Kläger meint – das Interesse des Beklagten an der Schaffung von Rechtssicherheit deswegen zurücktreten müsse, weil er durch den Erlass vorbehaltsloser Bescheide die jeweils Betroffenen zum Beschreiten des Rechtswegs zur Durchsetzung ihrer Rechte zwinge.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Beklagte gerade keine Möglichkeit, Beitragsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen. Das Kommunalabgabengesetz sieht keine entsprechende Regelung vor. Zwar findet im Rahmen des Steuerrechts der Erlass von Steuerbescheiden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung seine Grundlage in § 164 AO. Diese Norm ist jedoch in kommunalabgabenrechtlichen Verfahren nicht heranziehbar. § 12 Abs. 1 KAG erfasst die insoweit anwendbaren Normen der AO abschließend. Ausweislich § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG ist indes § 164 AO von der Anwendung auf kommunalabgabenrechtliche Verfahren ausgenommen.
Soweit § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AO die Möglichkeit eröffnet, kommunale Abgaben vorläufig mit Blick darauf festzusetzen, dass die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht ist, folgt hieraus nichts anderes. Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AO zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses überhaupt vorlagen, eröffnet diese Norm ausweislich ihres eindeutigen Wortlauts Ermessen (BFH, Urteil vom 7. Februar 1992 - III R 61/91 -, juris Rn. 26; Rüsken, in: Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 165 Rn. 31). Wenn sich ein Zweckverband vor dem Hintergrund einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung mit höchstrichterlicher Bestätigung für eine endgültige Festsetzung des zu erhebenden Beitrags entscheidet, so ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere deswegen, weil Zweckverbände in besonderem Maße darauf angewiesen sind, eine gewisse Rechtssicherheit in Bezug auf die vereinnahmten Beiträge zu erhalten. Dies ist erforderlich, um den Zweckverband in die Lage zu versetzten, seinen Geschäftsbetrieb insbesondere mit Blick auf die notwendige Aufnahme von Krediten hinreichend verlässlich organisieren zu können. Gerade in diesem Zusammenhang ist die Möglichkeit einer sicheren Refinanzierung durch nicht mehr ohne weiteres abänderbare Beitragsbescheide von entscheidender Bedeutung. Zudem dient eine vorläufige Beitragsfestsetzung nach § 165 AO nicht nur dem Interesse des Beitragspflichtigen, ein Rechtsbehelfsverfahren zur Wahrung seiner Rechte zu vermeiden, sondern auch dem Interesse des Zweckverbandes, eine Vielzahl von Widerspruchs- und Gerichtsverfahren zu vermeiden. Entscheidet sich in diesem Kontext der Vorsteher eines Zweckverbands für eine endgültige Beitragserhebung, so kann ihm dies nicht im Rahmen eines späteren Verfahrens nach § 130 AO zum Nachteil gereichen. Denn insoweit ist und bleibt es Sache des Beitragspflichtigen, seine Rechte im Wege des von der Rechtsordnung gewährten Rechtsschutzes durchzusetzen.
ff) Schließlich ist dem einschlägigen Fachrecht, dem Kommunalabgabengesetz, nicht zu entnehmen, dass eine bestimmte Richtung der über die Rücknahme zu treffende Entscheidung in der Weise vorgegeben wäre, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erwiese. Dem Kläger wurde durch die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit seines Grundstücks an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung des Zweckverbands ein Vorteil gewährt. Der Anschlussbeitrag konnte lediglich wegen des Eintritts der hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden. Der Kläger war dem Grunde nach jedoch beitragspflichtig (vgl. VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 24. Oktober 2018 - VG 5 K 3943/17 -, juris Rn. 45; VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2018 - VG 6 K 977/17 -, juris Rn. 29).
II. Steht dem Kläger nach dem zuvor Ausgeführten ein Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheids nicht zu, so kann er auch weder die begehrte Rückzahlung des geleisteten Beitrags in Höhe von 1.153,11 Euro noch die beantragte Verzinsung dieses Betrags verlangen. Vielmehr bildet der – zwar rechtswidrige, aber bestandskräftige – Beitragsbescheid den Rechtsgrund für den Beklagten, den seinerzeit vereinnahmten Beitrag behalten zu dürfen (vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: 135. EL Januar 2014, § 37 AO Rn. 33 f., 37).
III. Ferner steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die seitens des Beklagten getroffene Ermessensentscheidung unterliegt nur nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
Die Entscheidung des Beklagten leidet nicht an Ermessensfehlern. Ausweislich der angegriffenen Bescheide hat er das ihm bei der zu treffenden Entscheidung eingeräumte Ermessen erkannt und auch ausgeübt. Er hat sein Ermessen nicht auf sachfremde Erwägungen gestützt oder berücksichtigungsbedürftige Umstände des Einzelfalls außer Acht gelassen. Insbesondere war es ihm nicht verwehrt, seine finanziellen Interessen zu berücksichtigen. Dass derartige Interessen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 unbeachtlich gewesen seien, ist unerheblich. Gegenstand dieses Beschlusses war die Frage, ob die rückwirkende Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. eine unzulässige und nicht zu rechtfertigende Rückbewirkung von Rechtsfolgen darstelle. Es liegt auf der Hand, dass insoweit fiskalische Aspekte keine Berücksichtigung gefunden haben. Anders liegt dies jedoch in Bezug auf die Ausübung des durch § 130 Abs. 1 AO eingeräumten Rücknahmeermessens: Wenn insoweit eine Behörde unter anderem finanzielle Interessen berücksichtigt hat, so ist dies nicht zu beanstanden (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. September 2014 - 13 K 2053/13 -, juris Rn. 26). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte auch nicht in erster Linie ausschließlich haushaltsrechtliche Aspekte angeführt: Zwar dient der Beitrag der Refinanzierung und Sicherstellung des Abgabenaufkommens. Allerdings sind diese Aspekte dem Interesse des Beklagten an der Schaffung und Erhaltung von Rechtssicherheit in Bezug auf die (zukünftige) Finanzierung und somit der Gestaltung der Gebührenstruktur zuzuordnen. Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung liegen unter Berücksichtigung des zuvor Festgestellten nicht vor. Es ist in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit im Rahmen ihrer Ermessensausübung den Vorzug gibt, sofern nicht die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Verwaltungsakts nach den aufgezeigten Maßstäben schlechthin unerträglich ist. In einem solchen Fall bedarf es auch keiner ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, juris Rn. 29; Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 25.17 -, juris Rn. 30).
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Rechtsstreit betrifft eine noch nicht geklärte Rechtsfrage, die entscheidungserheblich für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle ist, die derzeit beim Verwaltungsgericht rechtshängig sind. Die Klärung dieser Rechtsfrage liegt daher im allgemeinen Interesse und eine Entscheidung im Berufungsverfahren wird voraussichtlich dazu führen, dass die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten wird.