Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 03.07.2019 – 8 L 38/19

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0703.8L38.19.00

Tenor§

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, weitere Vollstreckungsmaßnahmen bezüglich der noch offenen Restforderung aus dem Beitragsbescheid vom 19. Oktober 2015 zu unterlassen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf unter 500 EUR festgesetzt.

Gründe§

A. Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, weitere Vollstreckungsmaßnahmen bezüglich der noch offenen Restforderung aus dem Beitragsbescheid vom 19. Oktober 2015 zu unterlassen,

hat Erfolg.

Er ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller das Bestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Das ist vorliegend der Fall.

I. Die Antragsteller können beanspruchen, dass der Antragsgegner weitere Vollstreckungsmaßnahmen bezüglich der noch offenen Restforderung aus dem Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid vom 19. Oktober 2015 unterlässt. Die Kammer hält es für überwiegend wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass der Beitragsbescheid unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) verfassungswidrig zustande gekommen ist (unten 1.). Die weitere Vollstreckung aus dem − bestandskräftigen − Bescheid unterliegt daher dem Verbot des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG (unten 2.).

1. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsteller zu einem Beitrag für die Herstellung der Trinkwasserversorgungsanlage nicht mehr herangezogen werden durften. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung (KAG n. F.) dürfte im Fall der Antragsteller wegen eines Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot nicht anwendbar sein. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris, Rn. 39) verstößt die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in Fällen, in denen Beiträge schon nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der zuvor geltenden Fassung vom 27. Juni 1991 (KAG a. F.) nicht mehr hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn ein potenziell beitragspflichtiger Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der verbindlichen Auslegung, die die Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.) erfahren hat, aufgrund eines unwirksamen ersten Satzungsversuchs des zuständigen Einrichtungsträgers darauf vertrauen konnte, dass ein weiterer, nunmehr wirksamer Satzungsversuch zwar die Beitragspflicht zur Entstehung bringen würde, diese aber im gleichen Moment verjährt wäre. Das trifft − in entsprechender Anwendung der Verjährungsbestimmungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO − auf Satzungen zu, die spätestens im Jahre 1999 erlassen worden sind bzw. bestimmten, dass die sachliche Beitragspflicht spätestens im Jahre 1999 entstehen sollte, wobei die satzungsmäßige Vorteilslage ebenfalls spätestens im Jahre 1999 gegeben sein musste (sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung; vgl. zu den Einzelheiten OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris, Rn. 29 ff.).

Ein solcher Fall der hypothetischen Festsetzungsverjährung dürfte hier gegeben sein.

Der Zweckverband hatte bereits am 26. Oktober 1992 die erste − wenn auch unwirksame − Beitrags- und Gebührensatzung Wasser beschlossen, die am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten sollte, weshalb die Beitragspflicht für das hier in Rede stehende Grundstück nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nur durch eine wirksame Satzung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens jener Satzung hätte zur Entstehung gebracht werden können.

Zudem ist überwiegend wahrscheinlich, dass das streitbetroffene Grundstück nach § 2 dieser Satzung der Beitragspflicht unterlag. Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass das Grundstück bereits in den 1990er Jahre an die zentrale öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage des Zweckverbandes angeschlossen war. Dies ergibt sich aus dem von den Antragstellern vorgelegten Foto, das auf seiner Rückseite das Datum „26.11.96“ trägt. Auf dem Foto sind eine Ruine sowie ein Pfosten mit Hinweisschildern zu Versorgungseinrichtungen erkennbar. Bei dem dort abgelichteten Grundstück (nebst Ruine) dürfte es sich um das streitbetroffene Grundstück handeln. Auf den auf der Website „Geobroker - Der Internetshop der LGB“ (stehend für „Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg“) öffentlich zugänglichen Luftbildaufnahmen des Grundstücks, die vom 16. September 1997 sowie vom 28. Juli 2001 datieren, ist ein Gebäude erkennbar, bei dem es sich − dies legen die Spezifika der noch vorhandenen Giebel und des ansonsten fehlenden Spitzdachs nahe −, um die Ruine auf dem Foto handelt. Gleichzeitig ergeben die Auswertung der Hinweisschilder zu den Versorgungseinrichtungen auf dem Foto sowie ein Vergleich mit der Ablichtung der heute dort stehenden Hinweisschilder, dass bereits zur Zeit der Aufnahme des Fotos ein Grundstückanschluss bestand. Auf dem Foto aus dem Jahre 1996 sind zwei blaue Schilder erkennbar, wobei das untere unter Zuhilfenahme eines Vergrößerungsglases dahingehend auslesbar ist, dass es auf eine Wasserversorgungsleitung und einen sich in bestimmtem Abstand vom Schild befindenden Schieber, d. h. ein Absperrventil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage, hindeutet. Gleiches gilt für das obere Schild, das den Hausanschluss des streitbetroffenen Grundstücks betreffen dürfte. Das durch Lupe vergrößerte Auslesen des Schildes und ein Vergleich mit der Ablichtung des heutigen Pfostens, der eine ganz ähnliche Anordnung der drei Schilder aufweist − zwei blaue Schilder oben und unten, ein weißes Schild in der Mitte, das den Hinweis auf einen Hydranten enthält −, legen es nahe, dass das fragliche Schild in seinem oberen Bereich die Abkürzung „VA Wasser“ aufweist, wobei „VA“ für „Ventilanbohrung“ steht (vgl. hierzu den Wikipedia-Eintrag „Hinweisschilder zu Straßeneinbauten“). Damit wird auf einen Absperrschieber hingewiesen, der die Hausanschlussleitung von der Hauptversorgungsleitung trennt. Dass ein Anschluss des Grundstücks bereits in den 1990er Jahren bestanden hat, wird auch nicht durch die als „Verwaltungsvorgang, Band II“ vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen widerlegt. Durch die Rechnung der Firma E... GmbH wird zwar belegt, dass Arbeiten an einem Grundstücksanschluss, insbesondere der Einbau eines neuen Wasserzählers, stattgefunden haben, allerdings nicht − auch nicht in Zusammenhang mit dem Datenerfassungsblatt für Trinkwasserabnehmer, das gleichfalls auf den 24. Oktober 2002 datiert − die erstmalige Herstellung eines Grundstücksanschlusses. Vielmehr hält es die Kammer für überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsteller, die das Grundstück im April 2002 erworben haben, sich als neue Eigentümer (und damit Abgabenpflichtige) beim Zweckverband angemeldet haben und nach Erwerb den Grundstücksanschluss nebst Wasserzähler haben erneuern lassen; dies legt auch der ausweislich der Luftbildaufnahmen noch zum Juli 2001 gegebene Zustand des Gebäudes auf dem Grundstück („Ruine“) nahe.

2. Die Vollstreckung aus dem − bestandskräftigen − Beitragsbescheid ist gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG unzulässig. Die Norm ist vorliegend (doppelt) analog anwendbar (unten a). Mit dem Vorbringen, der Beitragsbescheid sei verfassungswidrig zustande gekommen, sind die Antragsteller auch nicht präkludiert (unten b).

a) Nach § 79 Abs. 2 BVerfGG bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 BVerfGG oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt (Satz 1); die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig (Satz 2); soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 ZPO entsprechend (Satz 3); Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen (Satz 4). Die Nichtigerklärung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht führt danach dazu, dass auf der Norm beruhende bestandskräftige Verwaltungsakte einerseits unberührt bleiben, andererseits aber nicht weiter vollstreckt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist § 79 Abs. 2 BVerfG analog anzuwenden, wenn eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung auf einer Auslegungsvariante beruht, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 -, juris, Rn. 39 a. E.). Diese Analogie gilt auch dann, wenn − wie im Beschluss vom 12. November 2015, a. a. O. geschehen − in einem stattgebenden Kammerbeschluss nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eine verfassungskonforme Auslegung einer Norm vorgenommen wird. Es liegt auf der Hand, dass das in § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG geregelte Unberührtbleiben bestandskräftiger Entscheidungen und das in § 79 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG geregelte Rückabwicklungsverbot erst recht gelten müssen, wenn nicht in einer Senatsentscheidung, sondern in einem stattgebenden Kammerbeschluss im Wege verfassungskonformer Auslegung eine bestimmte Auslegungsvariante eines Gesetzes verworfen wird; ein Kammerbeschluss kann in Bezug auf unanfechtbare Entscheidungen keine weitergehenden Rechtsfolgen auslösen als eine Senatsentscheidung. Der entsprechenden Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG auf stattgebende Kammerbeschlüsse steht auch nicht entgegen, dass § 79 Abs. 2 BVerfGG die Folgen von Senatsentscheidungen regelt; stattgebende Kammerbeschlüsse sind nach § 93 c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG den Senatsentscheidungen ausdrücklich gleichgestellt (vgl. zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 - OVG 9 S 10.18 -, juris, Rn. 9 ff.; Urteil der Kammer vom 25. April 2019 - VG 8 K 2236/18 -, juris, Rn. 28 ff.).

b) Mit dem Vorbringen, der Beitragsbescheid beruhe auf der mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 für verfassungswidrig erklärten Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 n. F. KAG, sind die Antragsteller auch nicht im Sinne von § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG, wonach die zivilrechtliche Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO entsprechend gilt, soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchzuführen ist, ist vorliegend nicht einschlägig (aa). Jedenfalls ist die Präklusionsvorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar; im Übrigen liegen deren Voraussetzungen nicht vor (bb).

aa) Dass § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG im Rahmen des hiesigen Verfahrens nicht zur Anwendung von § 767 ZPO führt, dürfte sich bereits daraus ergeben, dass § 767 ZPO gerade kein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern ein Verfahren zur Hauptsache regelt − die Vollstreckungsabwehrklage, bei der Einwendungen gegen den titulierten Anspruch im Wege der Klage geltend zu machen sind. Ein Verweis auf die in § 769 ZPO geregelte einstweilige Anordnung ist in § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG gerade nicht enthalten.

Davon abgesehen − und auch im Hinblick auf das hier unter dem Geschäftszeichen VG 8 K 144/19 anhängige Verfahren zur Hauptsache − steht aber auch fest, dass die in § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG normierte Voraussetzung, wonach die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchgeführt wird, nicht gegeben ist. Die Vollstreckung des Beitragsbescheides richtet sich vielmehr nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg). Selbst wenn § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG so zu verstehen sein sollte, dass § 767 ZPO zur Anwendung gelangt, soweit sich zwar nicht die Vollstreckung selbst, jedoch die Geltendmachung von Einwendungen gegen die Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung richtet, dürfte eine Anwendung der zivilrechtlichen Vollstreckungsabwehrklage nicht in Betracht kommen. Gemäß § 15 VwVGBbg sind Einwendungen gegen die Entstehung oder Höhe der Verpflichtung, deren Erfüllung erzwungen werden soll, außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln zu verfolgen. Gemeint sind hiermit die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (Liese, in: Benedens u.a., Verwaltungsgesetze Brandenburg, VwVGBbg, Stand: Dezember 2014, § 15 Anm. 2). Ob für Klagen bzw. Anträge des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Durchsetzung unanfechtbarer Verwaltungsakte überhaupt eine Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung denkbar ist − die Generalverweisung in § 173 Satz 1 VwGO statuiert allgemein den Vorrang der Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung −, ist schon zweifelhaft (so BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 - VII C 69.65 -, juris, Rn. 21). Die Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung, beispielsweise von § 769 ZPO, ist hier aber jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil ein Antrag nach § 123 VwGO zulässig ist (vgl. auch Liese, a. a. O., § 15 Nr. 1). Gleiches dürfte für das Hauptsacheverfahren gelten. Zwar haben die Antragsteller angekündigt, zu beantragen, die weitere Vollstreckung aus dem Beitragsbescheid für unzulässig zu erklären, was dem Tenor einer erfolgreichen Vollstreckungsabwehrklage entsprechen dürfte. Allerdings ist dieses Rechtsschutzziel auch mit einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erreichbar, die auch zulässig sein dürfte.

Dafür, dass § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG nicht einschlägig ist, spricht nicht zuletzt, dass das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 11. September 2018, a. a. O. − unter den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen (Einlegung eines Rechtsbehelfs im März 2016) − ein Vollstreckungsverbot gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG angenommen hat, ohne eine über § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG gemäß § 767 Abs. 2 ZPO mögliche Präklusion auch nur zu thematisieren.

bb) All dessen ungeachtet wären die Antragsteller aber auch nicht mit ihrem Vorbringen, der Beitragsbescheid beruhe auf der mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 für verfassungswidrig erklärten Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 n. F. KAG gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. Weder ist die Vorschrift anwendbar noch liegen deren Voraussetzungen vor.

Durch § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG, der die entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Vollstreckungsgegenklage anordnet, wird das − ipso iure bestehende − Vollstreckungsverbot des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG geschützt und ergänzt (Karpen-stein, in: BeckOK BVerfGG, Walter/Grünewald, Stand Dezember 2018, § 79 Rn. 53). Gemäß § 767 Abs. 1 ZPO kann der Vollstreckungsschuldner Einwendungen gegen den titulierten Anspruch vor dem Prozessgericht der ersten Instanz geltend machen, wobei Einwendungen nach dem Absatz 2 der Norm nur insoweit zulässig sind, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. Allerdings steht fest, dass die Präklusionsvorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO bei der entsprechenden Anwendung der Vollstreckungsabwehrklage auf den Grundfall des § 79 Abs. 2 BVerfGG, nämlich der verfassungsgerichtlichen Nichtigerklärung der den rechtskräftigen Vollstreckungstitel materiell-rechtlich tragenden Norm, nicht anwendbar ist, denn der die Vollstreckungsabwehr tragende Grund ist kein nachträglicher; die Nichtigerklärung wirkt ex tunc (vgl. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Juli 2014, § 79 Rn. 64: „§ 79 Abs. 2 Satz 3 bewirkt also die Zulassung einer an sich präkludierten Einwendung […].“); Karpenstein, a. a. O., Rn. 53; ebenso zum insoweit gleichlautenden § 183 VwGO, Pietzner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, § 183, Rn. 45).

Anderes würde vorliegend, die Einschlägigkeit von § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG unterstellt, auch nicht deshalb gelten, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Dezember 2005, a. a. O., Rn. 49 ff. − siehe hierzu auch oben − von einer Anwendbarkeit des § 767 Abs. 2 ZPO ausgegangen ist. Zwar ist die Entscheidung insofern mit derjenigen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015, a. a. O., vergleichbar, als die Verfassungswidrigkeit eines Anwendungsfalls bzw. einer Auslegungsvariante − hier bezogen auf § 8 Abs. 7 Satz KAG n. F., dort in Bezug auf eine zivilrechtliche Generalklausel − erklärt wurde. Allerdings stand dort die Vollstreckung aus einem zivilgerichtlichen Titel − einem rechtskräftig gewordenen Versäumnisurteil − inmitten. Eine vergleichbare Anwendung von § 767 Abs. 2 ZPO auf den hier in Rede stehenden Beitragsbescheid aus dem Oktober 2015 und das im April 2016 abgeschlossene „Widerspruchsverfahren“ kommt nicht in Betracht. Dies gilt schon deshalb, weil die Antragsteller ihren als Widerspruch offenkundig verfristeten Rechtsbehelf, der der Sache nach ein Antrag auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i. V. m. § 130 Abs. 1 AO war, „auf Grund der geänderten Rechtslage“, also gerade unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 erhoben haben. Abgesehen von dem grundsätzlichen Unterschied zwischen dem „Schluss einer mündlichen Verhandlung“ (vgl. § 767 Abs. 2 ZPO) und dem Abschluss eines verwaltungsverfahrensrechtlichen, d. h. außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens wären die Antragsteller hier schon deshalb nicht gemäß § 767 Abs. 2 ZPO mit der Einwendung, der zu vollstreckende Beitragsbescheid sei verfassungswidrig zustande gekommen präkludiert, weil sie, erstens, die nämliche Einwendung mit ihrem Rechtsbehelf gerade geltend gemacht haben und, zweitens, der Antragsgegner über diese Einwendung in der Sache gar nicht entschieden hat.

II. Daneben ist davon auszugehen, dass das Vollstreckungsverbot des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG auch der Durchsetzung im Wege einer einstweiligen Anordnung bedarf, dass also ein Anordnungsgrund besteht. Die Antragsteller können nicht darauf verwiesen werden, es in einem Hauptsacheverfahren durchzusetzen und bis dahin die Nachteile einer weiteren Vollstreckung hinzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018, a. a. O., Rn. 17).

B. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Die Kammer legt in ständiger Praxis in abgabenrechtlichen Eilverfahren ein Viertel des streitigen Betrages zugrunde.