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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 20.09.2019 – 8 K 4789/16

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0920.8K4789.16.00

Tenor§

Der Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 2016 und der Bescheid vom 30. November 2016 werden aufgehoben, soweit der Beklagte es abgelehnt hat, den Beitragsbescheid vom 26. September 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 13. November 2013 in Höhe von 453,87 € aufzuheben. Der Beklagte wird verpflichtet, insoweit über den Antrag des Klägers vom 28. Dezember 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift P... 38, 1... Ortsteil N...(Flurstück, Flur der Gemarkung N...).

Der Wasser- und Abwasserzweckverband „N...“ (nachfolgend Zweckverband), dem der Beklagte vorsteht, wurde durch die Stadt B...und die Gemeinde S... zum 1. Januar 2006 gegründet.

Die Vorgängerkommunen der heutigen Stadt B..., d. h. die amtsangehörigen Kommunen des seinerzeitigen Amts B..., sowie die Gemeinde S... beabsichtigten bereits Anfang der 1990er Jahre, gemeinsam eine kommunale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage für das Gebiet des heutigen Zweckverbands zu errichten und zu betreiben. Sie gründeten zu diesem Zweck in den Jahren 1992 und 1993 eine gemeinsame Betriebsführungs- und Betreibergesellschaft, die Trinkwasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgesellschaft mbH „N...“. Im Zuge dessen wurden anstelle zweier alter Kläranlagen eine neue errichtet und umfangreiche Verbesserungen und Erneuerungen am Leitungssystem vorgenommen. In der Gemeinde S... hatte anfangs ein Beitragssatz von zunächst 15 DM je m² Veranlagungsfläche gegolten, den auch andere Vorgängerkommunen, darunter die Gemeinde F..., eingeführt hatten. Dieser Beitragssatz wurde durch Satzung der Gemeinde S... vom 27. Juni 1995 auf 24 DM je m² angehoben.

Mit Bescheid vom 26. September 2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Anschlussbeitrag für das Grundstück in Höhe von 7.261,92 € fest. Die Festsetzung dieses Beitrags beruhte auf der Satzung zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „N...“ vom 13. November 2012 (nachfolgend SWBS 2012). In dieser war ein Steigerungsfaktor („Nutzungsfaktor“) von 0,6 für jedes auf das erste folgende Vollgeschoss vorgesehen. Dementsprechend legte der Beklagte hinsichtlich des Klägers bei einer Grundstücksgröße von 3.352 m2 einen Nutzungsfaktor von 1,6 zugrunde.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 13. November 2013 zurück. Der Kläger, der den ausstehenden Beitrag am 13. Oktober 2013 gezahlt hatte, legte kein Rechtsmittel ein.

Der Zweckverband erließ am 31. März 2015 eine neue Schmutzwasserbeitragssatzung mit Rückwirkung auf den 1. März 2011 (nachfolgend SWBS 2015). In dieser wurde ein Nutzungsfaktor für jedes auf das erste folgende Vollgeschoss von nur noch 0,5 vorgesehen.

Mit dem bei dem Beklagten am 29. Dezember 2015 eingegangenen, aber auf den 28. Dezember 2016 datierten Schreiben forderte der Kläger den Beklagten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 3051/14 und 1 BvR 2961/14) auf, den Beitrag zu erstatten.

Der Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 25. Mai 2016 ab, den Beitragsbescheid vom 26. September 2013 zurückzunehmen und den gezahlten Beitrag zu erstatten. Der Beitragsbescheid sei nicht rechtswidrig, da er nicht von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betroffen sei. Mit der Gründung des Zweckverbands sei eine neue öffentlich-rechtliche Einrichtung entstanden, so dass auch der Beitragsanspruch neu entstanden sei. Daher finde ausschließlich § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. Anwendung. Ferner sei, selbst wenn der Bescheid rechtswidrig wäre, eine Rücknahme, die im Ermessen der Behörde stehe, nicht geboten. Insbesondere führe eine Rücknahme des Bescheids und Rückzahlung des Beitrags zu massiven Auswirkungen auf das Finanzierungssystem des Zweckverbandes. Der Beklagte sei unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gezwungen, auch weitere bestandskräftige Beitragsbescheide aufzuheben, was zu einer Umstellung auf eine reine Gebührenfinanzierung führen würde.

Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 30. November 2016 zurück und bezog sich im Wesentlichen auf die bereits im Ausgangsbescheid angeführten Gründe.

Der Kläger hat am 9. Dezember 2016 Klage erhoben.

Zu deren Begründung führt er aus, der ursprüngliche Beitragsbescheid vom 26. September 2013 sowie der Widerspruchsbescheid vom 13. November 2013 seien rechtswidrig. Von einer Rechtmäßigkeit könne unter keinen Umständen ausgegangen werden. Er sei ein sog. „Altanschließer“, da sein Grundstück bereits am 3. Oktober 1990 bebaut und an die leitungsgebundene zentrale Kanalisation angeschlossen gewesen sei. Weder die Gemeinde N...noch der Zweckverband hätten bis 2013 Versuche unternommen, ihm gegenüber einen Anschlussbeitrag zu erheben. Inzwischen habe auch das Verwaltungsgericht Potsdam den Altanschließern im Bereich des Zweckverbands Vertrauensschutz zugestanden.

Da der Beklagte von einer Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Beitragsbescheids ausgegangen sei, habe er sein Ermessen bereits aus diesem Grund falsch ausgeübt. Vielmehr sei das Ermessen auf Null reduziert, da es sich um einen verfassungswidrigen Bescheid handele, der zwingend aufzuheben sei. Es sei zu berücksichtigen, dass insgesamt 19 Jahre lang seitens des Zweckverbands kein besonderes Finanzierungsinteresse bestanden habe. Ferner sei nicht ersichtlich, wie Rechtssicherheit ohne Einzelfallgerechtigkeit herzustellen sei. Dem Bürger sei vorgetäuscht worden, die ihm gegenüber erhobene Geldforderung sei berechtigt. Diese Täuschung werde bis heute aufrechterhalten. Darüber hinaus sei § 79 Abs. 2 BVerfGG auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Beitragsbescheid offensichtlich verfassungswidrig sei. Fiskalische Bedürfnisse der Verbände dürften laut Bundesverfassungsgericht ohnehin keine Rolle spielen, wenn es um die Beachtung des Grundgesetzes gehe.

Der Zweckverband hat am 19. Oktober 2017 eine weitere Schmutzwasserbeitragssatzung (nachfolgend SWBS 2017) erlassen, die ebenfalls rückwirkend zum 1. März 2011 in Kraft gesetzt wurde. Auch in dieser beträgt der Nutzungsfaktor für jedes auf das erste folgende Vollgeschoss 0,5.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2016 zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 26. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2013 zurückzunehmen,

und

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt im Wesentlichen aus, eine Rücknahme nach § 130 Abs. 1 AO scheide aus, da der zugrunde liegende Beitragsbescheid rechtmäßig sei. Mit der Neugründung des Zweckverbands zum 1. Januar 2006 sei eine neue öffentlich-rechtliche Einrichtung entstanden. Daher seien auch die Beitragspflicht und der Beitragsanspruch für alle angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücke zu diesem Zeitpunkt neu entstanden, unabhängig davon, ob zuvor Anschlussbeiträge erhoben worden seien oder nicht. Die Abwassereinrichtung des Zweckverbands sei weder räumlich noch rechtlich identisch mit der früheren Einrichtung der Mitgliedsgemeinden. Auch gebiete vorliegend nicht das Verbot einer Doppelbelastung eine Anrechnung von Beiträgen. Der Kläger habe keine Beiträge an die Gemeinde S... entrichtet. Eine Anrechnung eines hypothetisch festsetzungsverjährten Beitrags nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Potsdam sei nicht geboten.

Sollte das Gericht von einer Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids vom 26. September 2013 ausgehen, sei er nicht zu einer Aufhebung des Bescheids verpflichtet. § 79 Abs. 2 BVerfGG schließe eine Durchbrechung der Bestandskraft sogar für Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus, so dass dies erst recht für Kammerentscheidungen gelten müsse. Die Aufhebung liege ferner in seinem Ermessen. Dieses habe er in den zugrunde liegenden Bescheiden auch ausgeübt. Er habe ausgeführt, dass bestandskräftige Bescheide grundsätzlich nicht aufgehoben werden würden, da dies einerseits unerwünschte Konsequenzen für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden hätte, andererseits der zugrunde liegende Rechtsverstoß nicht „schlechthin unerträglich“ sei. Mit Eintritt der Bestandskraft sei eine Zäsur eingetreten. Die Bestandskraft diene gerade dem Zweck, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen. Hierzu sei es notwendig, einen Zeitpunkt zu definieren, nach welchem behördliche Entscheidungen nicht länger in Zweifel gezogen werden könnten. Eine Aufhebung der Bescheide hätte weitreichende Folgen. Er sei in diesem Fall auch zur Aufhebung aller übrigen „ähnlich betroffenen“ Bescheide verpflichtet. Auch müsse er die Aufhebung von Bescheiden erwägen, die aus anderen Gründen rechtswidrig gewesen sein könnten. Er sei dadurch gezwungen, auf eine reine Gebührenfinanzierung umzustellen oder doch zumindest gespaltene Gebührensätze einzuführen. Es sei legitim, die Frage der Finanzierung den zuständigen Gremien zu überlassen und nicht durch eine Entscheidung im Einzelfall zu forcieren. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger den Beitrag als Gegenleistung für die Gewährung eines Vorteils gezahlt habe, der ihm auch verblieben sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe§

A. Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I. Sie ist unbegründet, soweit der Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2016 die Rücknahme des Bescheids vom 26. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2013 in Höhe von 6.808,05 € abgelehnt hat. Die angegriffenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig, da der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme des ursprünglichen Beitragsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids innehat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Ein solcher folgt nicht aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO, der für das klägerische Begehren allein in Betracht kommt. Nach der letztgenannten Norm kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der – in Bestandskraft erwachsene – Beitragsbescheid vom 26. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2013 ist jedoch in Höhe von 6.808,05 € nicht materiell rechtswidrig, so dass es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm fehlt.

1. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Schmutzwasseranschlussbeitrags ist § 8 KAG i.V.m. den Bestimmungen der zwischenzeitlich neu erlassenen Satzung zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „N...“ vom 19. Oktober 2017 (Schmutzwasserbeitragssatzung – SWBS 2017). Diese Satzung wurde gemäß § 16 Abs. 2 der Verbandssatzung des Zweckverbands vom 4. Mai 2011 (Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark vom 26. Mai 2011, Nr. 05/2011, S. 2, i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 13. Juni 2012, Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark vom 25. Juli 2012, Nr. 07/2012, S. 5) sowohl im Amtsblatt für die Stadt Beelitz (vom 22. November 2017, Nr. 10/2017, S. 5) als auch im Amtsblatt für die Gemeinde S... (vom 22. November 2017, Nr. 11/2017, S. 5) bekannt gemacht.

Die Frage, ob der Beitragsbescheid im Sinne des § 130 Abs. 1 AO rechtswidrig war, richtet sich nicht nach der ursprünglich zugrunde liegenden Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „N...“ vom 13. November 2012 (SWBS 2012).

Zwar ist es zweifelhaft, ob diese Satzung wirksam gewesen ist. Dies beruht auf dem Umstand, dass in § 3 Abs. 3 Buchst. b SWBS 2012 ein Nutzungsfaktor für jedes weitere nach dem ersten zulässigen Vollgeschoss von 0,6 vorgesehen wurde. Dieser überschreitet den als „gebräuchlich und rechtssicher“ angesehenen Steigerungsfaktor von linear 25 % bis 50 % je weiterem Vollgeschoss (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2007 - 9 S 34.07 -, Seite 4 des EA; Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 14. September 2009 - 9 S 5.09 -, juris Rn. 6; Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, juris Rn. 33; so auch: OVG Bautzen, Urteil vom 12. Juli 2007 - 5 B 565/05 - juris Rn. 50). Eine Abweichung hierfür ist lediglich dann möglich, wenn diese ihre sachliche Begründung in den tatsächlichen Gegebenheiten des Satzungsgebiets und der daraus resultierenden Vorteilslage findet (hierzu Urteile der Kammer vom 10. Dezember 2014 - VG 8 K 3720/13 -, juris Rn. 28; - VG 8 K 1729/12 -, juris Rn. 34).

Ob dies im vorliegenden Fall anzunehmen wäre, kann indes dahinstehen. Selbst bei Unwirksamkeit der SWBS 2012 beruhen die betroffenen Bescheide nunmehr auf der – wirksamen – SWBS 2017 und sind somit im Sinne des § 130 Abs. 1 AO nicht (mehr) als rechtswidrig anzusehen. Ein ursprünglich – etwa wegen fehlender Rechtsgrundlage – rechtswidriger Verwaltungsakt kann beispielsweise durch den mit (verfassungsrechtlich ausnahmsweise zulässiger) Rückwirkung versehenen Erlass einer Norm rechtmäßig werden (Schenke, NVwZ 2015, 1341; Müller, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 44. Edition, Stand: 1. Januar 2019, § 48 Rn. 31.1). Dies ist hier der Fall. Gemäß § 13 SWBS 2017 wurde diese Satzung rückwirkend zum 1. März 2011 in Kraft gesetzt und erfasst damit als Rechtsgrundlage in zeitlicher Hinsicht den ursprünglichen Beitragsbescheid.

2. Die SWBS 2017 ist wirksam (Urteil der Kammer vom 4. Juli 2019 – VG 8 K 1716/14 -, juris Rn. 32 ff., nicht rechtskräftig). Insbesondere berücksichtigt der Beklagte bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands nicht denjenigen Aufwand für Investitionen in leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 entstanden sind (Urteil der Kammer vom 4. Juli 2019 – VG 8 K 1716/14 -, juris Rn. 45 f., nicht rechtskräftig).

3. Der Beitragsbescheid des Beklagten erweist sich in Höhe von 6.808,05 € als rechtmäßig. Die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Beitragsfestsetzung lagen dem Grunde nach im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vor. Insbesondere war für die veranlagte Grundstücksfläche die beitragsrechtliche Vorteilslage gegeben, indem sie bebaut bzw. baulich oder gewerblich nutzbar und darüber hinaus tatsächlich angeschlossen war (vgl. § 2 Abs. 1 SWBS 2017).

4. Die Beitragsforderung ist weder festsetzungsverjährt noch steht eine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung eines Anschlussbeitrags dieser entgegen.

Die hier einschlägige vierjährige Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) war im Zeitpunkt der Festsetzung des Beitrags noch nicht abgelaufen. Vielmehr endete die Frist erst mit Ablauf des Jahres 2015, denn sie wurde erst mit Ablauf des Jahres 2011 in Lauf gesetzt. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Entstehung der Beitragspflicht setzt ihrerseits gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. (in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 2003, GVBl. I/03, Nr. 16, S. 294, 295) u.a. den Erlass einer wirksamen Beitragssatzung voraus. Der Zweckverband verfügte nicht vor dem Jahr 2011 über eine wirksame Beitragssatzung (so bereits Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 31 ff.; Urteile der Kammer vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14, VG 8 K 3465/13 -, juris jeweils Rn. 34 ff., Rn. 30 ff., Rn. 32 ff.).

Der Beitragserhebung steht auch keine zeitliche Obergrenze und insbesondere nicht die Regelung des § 19 Abs. 1 KAG entgegen. Nach den insoweit allein maßgeblichen Regelungen ist mit der Zustellung des Bescheids vom 26. September 2013 am 28. September 2013 die Frist des § 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG gewahrt worden, die hier frühestens am 31. Dezember 2015 abgelaufen wäre.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. sowie des § 19 KAG greifen nicht durch. Dem ursprünglichen Fehlen einer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris) erforderlichen Regelung, die sicherstellt, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können, ist der Landesgesetzgeber durch die nachträgliche Einfügung des § 19 KAG (durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 5. Dezember 2013, GVBl. I/13, Nr. 40) begegnet und hat damit in beanstandungsfreier Weise dem genannten Erfordernis Rechnung getragen. Sowohl die Festlegung der in § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG normierten zeitlichen Obergrenze für den Vorteilsausgleich als auch die Hemmung der Verjährung bis zum 3. Oktober 2000 (§ 19 Abs. 1 Satz 3 KAG) begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014 - OVG 9 S 64.13 -, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris Rn. 24 ff.; Beschluss vom 9. August 2017 - OVG 9 N 112.14 -, juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 15. Dezember 2017 - OVG 9 S 20.17 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris Rn. 12 f.) Vor diesem Hintergrund unterliegt auch die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG keinen rechtlichen und insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2019 - OVG 9 N 7.19 - BA S. 4 f., n.v.).

4. Der Kläger kann sich ebenfalls nicht auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Sinne der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ nach den Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris) berufen, die einer Veranlagung durch die Gemeinde S... als vormaliger Trägerin der Einrichtung seinerzeit entgegengestanden hätten.

Ein Beitrag wird als Gegenleistung für die Anschlussmöglichkeit an eine bestimmte Anlage erhoben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 32). Der Anschlussbeitrag ist demnach nicht nur maßnahmen- und grundstücks-, sondern auch anlagebezogen. Deshalb hindern weder eine erfolgte Beitragserhebung noch eine eingetretene Beitragsverjährung die Entstehung einer neuen, sich auf eine andere Anlage beziehenden Herstellungsbeitragspflicht. Ist die Festsetzungsverjährung anlagebezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende „hypothetische Festsetzungsverjährung“, auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht angenommene Vertrauensschutz stützt. Hat also wegen des Eintritts „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bestanden, so greift dieser nicht mehr, wenn es nunmehr um eine Beitragserhebung in Bezug auf eine rechtlich andere Anlage geht. Dazu muss allerdings die Lebensgeschichte der ersten Anlage, an die das Grundstück anschließbar gewesen ist, abgebrochen sein und stattdessen die Lebensgeschichte einer zweiten Anlage begonnen haben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 9 N 1.17 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris Rn. 7).

Dies ist hier der Fall: Die Schmutzwassereinrichtung, für die der Beklagte den hier streitgegenständlichen Beitrag erhebt, ist erst mit Gründung des Zweckverbands zum 1. Januar 2006 entstanden und deshalb nicht mit der von den zuvor zuständigen Kommunen, der Stadt B...und der Gemeinde S... gemeinschaftlich betriebenen Anlage im rechtlichen Sinne identisch, auch wenn diese in ihrem wesentlichen Bestand übernommen worden ist (Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 36; Urteile der Kammer vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14, -, juris jeweils Rn. 37, Rn. 42, Rn. 38; Urteile der Kammer vom 4. Juli 2019 - VG 8 K 1716/14, VG 8 K 2037/15 -, juris jeweils Rn. 73 ff., Rn. 30 ff., nicht rechtskräftig). Dabei ist es in beitragsrechtlicher Hinsicht nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beurteilen, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreitet. Von einer rechtlich neuen Anlage im Gegensatz zu einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist auszugehen, wenn es auf der Rechtsträgerebene kein Beitrittsgebiet gibt, sondern es zur Gründung eines neuen Rechtsträgers – etwa durch Fusion zweier Zweckverbände „auf Augenhöhe“ – kommt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris Rn. 18 ff.; Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris Rn. 14 f.). So liegt es auch hier, nachdem die bisherigen Aufgabenträger gemeinsam erstmals einen Zweckverband für die Erfüllung ihrer Entsorgungsaufgaben gegründet haben (so auch für den in Frage stehenden Zweckverband OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2019 - OVG 9 N 7.19 - BA S. 4, n.v.; Urteile der Kammer vom 4. Juli 2019 - VG 8 K 1716/14, VG 8 K 2037/15 -, juris jeweils Rn. 75, Rn. 32, nicht rechtskräftig).

5. Die Erhebung des Beitrags verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 LV. Die Kammer hat in ihren Urteilen vom 4. Juli 2019 (VG 8 K 1716/14, VG 8 K 2037/15 -, juris jeweils Rn. 76 ff., Rn. 33 ff., nicht rechtskräftig) ihre bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 37; Urteile vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14 -, juris jeweils Rn. 39, Rn. 43 und Rn. 39) aufgegeben und geht nun davon aus, dass weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt noch fallbezogen mit Blick auf den (landesrechtlichen) Begriff des wirtschaftlichen Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG) die Anwendung der sich aus dem Verbot der Doppelveranlagung ergebenden Einschränkungen angezeigt ist (so bereits VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris Rn. 39 ff.; in diese Richtung wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 9 S 24.17 -, juris Rn. 7 ff.; ablehnend für eine Anrechnung festsetzungs- oder zahlungsverjährter Beitragsforderungen des bisherigen Aufgabenträgers OVG Weimar, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 4 EO 839/17 -, juris Rn. 28).

a. Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 12 Abs. 1 LV gebieten es im vorliegenden Fall nicht, eine Anrechnung hypothetisch festsetzungsverjährter Beiträge auf den für die erstmalige Herstellung einer neuen rechtlichen Anlage zu erhebenden Herstellungsbeitrag vorzunehmen.

aa. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie des Art. 12 Abs. 1 LV gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, wobei zulässige Differenzierungen der Rechtfertigung durch Sachgründe bedürfen, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Das Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Kammerbeschluss vom 18. September 2013 - 1 BvR 924/12 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 17. November 2009 - 1 BvR 2192/05 -, juris Rn. 46, jew. m.w.N.). Bei einer erneuten Heranziehung des Grundstückseigentümers nach einem Wechsel in der Trägerschaft der Einrichtung hat zwecks Vermeidung einer Ungleichbehandlung der Beitrag, mit dem der Vorteil in Gestalt des Anschlusses an die (erstmalig hergestellte) Einrichtung des vormaligen Trägers abgegolten worden ist, bei der erneuten Festsetzung des Beitrags durch den neuen Träger in einer Weise, die dem Äquivalenzgedanken Rechnung trägt, Berücksichtigung zu finden (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, juris Rn. 38; Urteil vom 8. September 2016 - 4 KO 68/13 -, juris Rn. 37 ff.). Allerdings steht es dem nunmehr zuständigen Träger an sich frei, wie er dem Äquivalenzprinzip Rechnung trägt (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 9 N 77.18 -, juris Rn. 16). Jedoch hat - nach Erkenntnis der Kammer - der Beklagte sich bereits in Fällen, in denen das Grundstück erst nach dem 3. Oktober 1990 angeschlossen oder anschließbar geworden und noch vor Gründung des Zweckverbands veranlagt worden war, dafür entschieden, die Zahlung des früheren Beitrags auf die neue - höhere - Beitragsschuld in voller Höhe anzurechnen, so dass der jeweilige Eigentümer nur den Differenzbetrag zusätzlich zu zahlen hat. Diese Vorgehensweise ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 4 EO 839/17 -, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 9 N 77.18 -, juris Rn. 16).

bb. Dieser Sachverhalt ist jedoch nicht – auch nicht unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – der Konstellation gleichzustellen, in welcher der Beitrag durch die Gemeinde S... nicht erhoben worden ist und nach vorheriger Rechtslage nicht mehr hätte erhoben werden können. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Kläger aufgrund des Eintritts einer hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht mehr hätte veranlagt werden können. Die Rechtsfigur der hypothetischen Festsetzungsverjährung bezieht sich jedoch grundsätzlich nur auf eine bestimmte Anlage, namentlich die Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde S... (s.o.). Der Kläger hat somit keine schützenswerte Rechtsposition inne, die er über Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 LV dem neuen Rechtsträger, dem Zweckverband, entgegenhalten kann.

Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 12 Abs. 1 LV gebieten es nicht, eine aus einer „hypothetischen“ Festsetzungsverjährung folgende Rechtsposition aufgabenträger- und anlagenübergreifend zu bewahren. Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Vergleichsgruppen.

(1) Eine Anrechnung bereits gezahlter Beiträge ist gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 12 Abs. 1 LV deswegen geboten, weil derjenige Beitragszahler, der bereits an den vorherigen Rechtsträger der öffentlichen Einrichtung geleistet hat, seinen Vorteil in Gestalt des Anschlusses an die erstmalig hergestellte Einrichtung abgegolten und sich durch die Zahlung an der nunmehr von dem Beklagten betriebenen Einrichtung finanziell beteiligt hat, nachdem die Einrichtung der Gemeinde S...in die Entwässerungseinrichtung des Zweckverbands integriert wurde. Diese Situation unterscheidet sich jedoch von derjenigen solcher Beitragsschuldner, welche - wie der Kläger - keinen Herstellungsbeitrag an den vorherigen Rechtsträger der Abwasserbeseitigungseinrichtung entrichtet haben. Zwar hätte sich der Kläger gegenüber der Gemeinde S... auf den Eintritt der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung und der damit einhergehenden schützenswerten Rechtsposition nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen können. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass eine finanzielle Beteiligung des Klägers an der ursprünglichen und derzeitigen Anlage niemals stattgefunden hat. Aus diesem Grund sind auch – anders als es die Kammer in ihrer bisherigen Rechtsprechung angenommen hat – festsetzungs- oder zahlungsverjährte, aber tatsächlich nicht erhobene Beiträge nicht anzurechnen (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 4 EO 839/17 -, juris Rn. 28).

Dem entspricht es auch, dass der Zweckverband, um den aus dem Gleichheits-grundsatz folgenden Anforderungen Genüge zu tun, sich ebenfalls dafür hätte entscheiden können, die bereits gezahlten Herstellungsbeiträge zurückzuzahlen und diese nicht anzurechnen. Eine Rückzahlung nicht gezahlter, aber hypothetisch festsetzungsverjährter Beiträge scheidet jedoch mangels Vermögensverschiebung aus. Dies verdeutlicht, dass in tatsächlicher Hinsicht, nämlich der finanziellen Beteiligung an dem Herstellen von Teilen der derzeitigen Schmutzwasserbeseitigungsanlage, ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Vergleichsgruppen besteht.

Im Übrigen ist – im Zusammenhang mit der Einführung gespaltener Gebührensätze für Beitragszahler einerseits und Nicht-Beitragszahler andererseits – bereits entschieden, dass die Nichtzahlung der Zahlung nicht gleich steht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2008 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 29. August 2017 - 9 S 20.16 -, juris Rn. 11).

Dies führt auch nicht zu einer vollständigen Entwertung der dem Kläger unter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes zukommenden Rechtsposition. Dieser Vertrauensschutz konnte sich – wie bereits dargestellt – nur auf den ursprünglichen Sachverhalt, d.h. auf den Grundstücksanschluss an die Anlage der Gemeinde S... entwickeln.

(2) Darüber hinaus kann die bisherige Rechtsprechung der Kammer zur Anrechnung hypothetisch festsetzungsverjährter Beiträge zu gleichheitswidrigen Ergebnissen führen. Die konkrete Bezifferung des anzurechnenden Betrags birgt die Gefahr eines Verstoßes gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 LV verankerten Gleichheitsgrundsatz in sich.

In Bezug auf einen „hypothetisch“ festsetzungsverjährten Beitrag existiert keine wirksame Satzung, auf deren Grundlage dieser Beitrag ermittelt werden kann. „Hypothetische“ Festsetzungsverjährung bedeutet, dass vor dem 1. Februar 2004 eine Lage eingetreten ist, bei der die Beitragspflicht nur durch eine zeitlich zurückwirkende und wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden konnte, so dass im – hypothetischen – Fall des Erlasses einer solchen Satzung sogleich Festsetzungsverjährung eingetreten sein würde. Die Höhe des betroffenen Beitrags würde sich daher nicht nach den bisherigen unwirksamen Satzungen, sondern nach der ersten wirksamen und rückwirkenden Satzung richten. Eine solche Satzung liegt jedoch nicht vor. Der seinerzeit geltenden „Abwasserabgabensatzung“ der Gemeinde S... vom 20. April 1994 nebst ihren in den Folgejahren getroffenen Änderungen fehlte es an einer vollständigen Maßstabsregelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit ihrer beitragsrechtlichen Bestimmungen (Beschlüsse der Kammer vom 12. Oktober 2015 - VG 8 L 1265/14, VG 8 L 1266/14, VG 8 L 1267/14, VG 8 L 1268/14 -, jeweils S. 5 BA, n.v.; Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, juris Rn. 43). Der Zweckverband selbst verfügte nicht vor dem Jahr 2011 über eine wirksame Beitragssatzung.

Der Beitrag kann nicht auf Basis des ersten Satzungsversuchs der Gemeinde S... d.h. unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes in Höhe von 15 DM je m² – bemessen werden (hierzu Urteile der Kammer vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14 -, juris jeweils Rn. 52 ff., Rn. 54 ff., Rn. 50 ff.). Legt man hingegen den höheren Beitragssatz aufgrund der Satzung der Gemeinde S... vom 27. Juni 1995 in Höhe von 24 DM je m² zugrunde, führt dies zu einer nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Beitragszahlern, die zuvor bereits den Herstellungsbeitrag auf Grundlage des Beitragssatzes in Höhe von 15 DM je m² entrichtet haben. Wie bereits dargestellt, ist es auf Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes geboten, aber auch ausreichend, wenn für diese Beitragszahler lediglich ihre bereits entrichteten Beiträge auf die Beitragsforderung des neuen Rechtsträgers angerechnet werden. Dementsprechend verbleibt bei den Beitragszahlern ein Herstellungsbeitrag, der sich aus dem Anteil für die Herstellung abzüglich des aufgrund eines Beitragssatzes in Höhe von 15 DM je m² gezahlten Beitrags zusammensetzt. Demgegenüber würde aber – nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer – demjenigen Beitragsschuldner, der ursprünglich keinen Herstellungsbeitrag entrichtet hat, sich aber auf den Eintritt der „hypothetischen“ Festsetzungsverjährung berufen kann, ein Beitrag auf Basis eines Beitragssatzes in Höhe von 24 DM je m² angerechnet werden. Ein sachlicher Grund für die hierin liegende Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich.

b. Ferner ist eine Anrechnung der hypothetisch festsetzungsverjährten Beiträge auch nicht deswegen geboten, weil hier fallbezogen mit Blick auf den (landesrechtlichen) Begriff des wirtschaftlichen Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG) die Anwendung der sich aus dem Verbot der Doppelveranlagung ergebenden Einschränkungen angezeigt ist. Insoweit ist entscheidend, dass – wie bereits ausgeführt – der Anschlussbeitrag nicht nur maßnahmen- und grundstücks-, sondern auch anlagebezogen erhoben wird. In beitragsrechtlicher Hinsicht ist es nicht tatsächlich, insbesondere auch nicht technisch, sondern rechtlich zu beurteilen, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreitet. Dies ist hier jedoch gerade der Fall. Dementsprechend dient der gegenüber dem Kläger festgesetzte Herstellungsbeitrag der Gegenleistung dafür, dass ihm durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der in beitragsrechtlicher Hinsicht neuen Einrichtungen oder Anlagen des Zweckverbands ein beitragsrechtlich relevanter neuer wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG zukommt.

II. Die Klage ist indes begründet, soweit der Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2016 die Rücknahme des Bescheids vom 26. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2013 in Höhe von 453,87 € abgelehnt hat. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf Rücknahme des ursprünglichen Beitragsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (1.). Indes steht ihm ein Anspruch darauf zu, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über seinen Antrag erneut zu entscheiden, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (2.).

1. Ein Anspruch auf Rücknahme folgt nicht aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO.

a. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm liegen zwar vor. Der – in Bestandskraft erwachsene – Beitragsbescheid ist in Höhe von 453,87 € rechtswidrig, da in diesem ein Nutzungsfaktor für das klägerische Grundstück von 1,6 zugrunde gelegt wurde, wobei nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 b) SWBS 2017 lediglich ein Nutzungsfaktor von 1,5 in Ansatz gebracht werden kann. Damit ist der mit Bescheid vom 26. September 2013 festgesetzte Beitrag in Höhe von insgesamt 7.262,92 € lediglich in Höhe von 6.808,05 € rechtmäßig.

Zwar bemisst sich im Rahmen des § 130 Abs. 1 AO die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich danach, ob dieser im Zeitpunkt seines Erlasses gegen geltendes Recht verstoßen hat, wobei spätere Änderungen der Sach- oder Rechtslage außer Betracht bleiben (Rüsken, Klein, AO, 14. Auflage 2018, § 130 Rn. 20; Intemann, Koenig, AO, 3. Auflage 2014, § 130 Rn. 18, jeweils m.w.N.). Allerdings gilt dies dann nicht, wenn – wie hier – die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtsvorschrift mit Wirkung für die Vergangenheit geändert worden ist (vgl. zu § 48 VwVfG BVerwG, Urteil vom 29. November 1979 - 3 C 103/79 -, juris Rn. 78 m.w.N.; BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 131/81 -, juris Rn. 7; Sachs, Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 48 Rn. 53 sowie § 44 Rn. 22). Die mit Rückwirkung zum 1. März 2011 in Kraft gesetzte SWBS 2017 bildet die einzige Rechtsgrundlage des ursprünglichen Beitragsbescheids.

b. § 130 Abs. 1 AO räumt auf der Rechtsfolgenseite ausweislich seines Wortlauts Er-messen bei der Entscheidung über die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts ein (statt vieler: Rüsken, Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 130 Rn. 27 f.) Allein die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids begründet keinen Anspruch auf dessen Rücknahme, weil sie lediglich die tatbestandliche Voraussetzung für die von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung ist (vgl. zu § 48 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1974 - VII C 20.72 -, juris Rn. 25; Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris Rn. 13).

Das Ermessen kann allerdings dann in einer Weise reduziert sein, dass jede andere Entscheidung als die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtswidrig wäre, wenn das Festhalten an dem rechtswidrigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre bzw. für den Betroffenen unzumutbare Folgen hätte (zu § 48 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris Rn. 13; VGH München, Beschluss vom 29. November 2011 - 19 BV 11.1915 -, juris Rn. 44; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, juris Rn. 7; zu § 130 AO: OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 -, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris Rn. 4; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris Rn. 3). Schlechthin unerträglich in diesem Sinne ist das Festhalten an dem rechtswidrigen Verwaltungsakt insbesondere dann, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris Rn. 13; OVG Münster, Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris Rn. 4; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, juris Rn. 8). Maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls und eine Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte. Die vorgenannten Fallgruppen stellen lediglich nicht abschließende Beispiele dar (OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris Rn. 3).

c. Umstände, die nach den dargelegten Maßstäben zu Gunsten des Klägers zu einer Reduzierung des Ermessens auf null führen, liegen hier bei einer Gesamtbetrachtung nicht vor. Die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beitragsbescheids folgt nach dem zuvor Festgestellten allein aus dem Umstand, dass aufgrund der rückwirkenden Änderung der satzungsrechtlichen Grundlage der in Ansatz gebrachte Nutzungsfaktor in Höhe von 0,1 und somit der Beitragsbescheid in Höhe von 453,87 € einer Rechtsgrundlage entbehrt. Diesbezüglich ist ein Festhalten an dem in Frage stehenden Verwaltungsakt weder schlechthin unerträglich, noch stellt er sich als ein Verstoß gegen die guten Sitten dar. Auch eine Reduzierung des Rücknahmeermessens nach Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 LV scheidet aus, da nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte in gleich gelagerten Fällen bestandskräftige Beitragsbescheide (teilweise) aufgehoben hat.

2. Allerdings steht dem Kläger ein Anspruch darauf zu, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über seinen Antrag auf Rücknahme des ursprünglichen Beitragsbescheids in Höhe von 453,87 € erneut zu entscheiden, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung des Beklagten leidet (zumindest) an einem Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensdefizits. Zwar hat der Beklagte im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Aufhebung des Beitragsbescheids Auswirkungen auf das Finanzierungssystem des Zweckverbands haben könnte und möglicherweise eine nach Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 LV zu berücksichtigende Selbstbindung der Verwaltung nach sich ziehen könnte. Der Beklagte hat hierbei indes aber die vollständige Aufhebung des ursprünglichen Beitragsbescheids auf Basis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Blick gehabt, nicht hingegen die lediglich teilweise Aufhebung des Bescheids aufgrund der mit Rückwirkung erlassenen SWBS 2017. Infrage stehen somit zum einen lediglich 6,25 % des festgesetzten Anschlussbeitrags. Zum anderen würde sich eine potenzielle Selbstbindung des Beklagten lediglich auf vergleichbare Fallkonstellationen – Vorliegen eines bestandskräftigen Beitragsbescheids, in welchem ein Steigerungsfaktor von 0,6 tatsächlich in Ansatz gebracht wurde – beziehen. Wie viele Bescheide betroffen sind und welche Auswirkungen dies auf das Finanzierungssystem des Beklagten hätte, hat er nicht ermittelt. Dies ist im Rahmen einer Neubescheidung des Klägers hingegen erforderlich.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Nach dieser Norm können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die teilweise Stattgabe fällt nicht wesentlich ins Gewicht. Die Klage ist bei einem Streitwert von 7.262,92 € lediglich in Höhe von 453,87 € begründet, wovon, da es sich lediglich um eine Stattgabe im Wege des Bescheidungsurteils handelt, ein Abschlag von ½ (vgl. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) vorzunehmen ist, so dass der Kläger lediglich in Höhe von 3,12 % obsiegt.

Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren ist aufgrund der Kostentragungspflicht des Klägers nicht erforderlich.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Gründe, gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4, 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird auf 7.261 € festgesetzt.

G r ü n d e

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.