Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2022
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 30.05.2022 – VG 3 L 266/22
3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0530.3L266.22.00
Tenor§
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 25. März 2022 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. März 2022 wird hinsichtlich Ziffer 3 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 4 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 24. April 2022 abgelehnt.
Die Antragsteller tragen 4/5 und die Antragsgegnerin 1/5 der Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 12.500 Euro festgesetzt.
Gründe§
1. Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 25. März 2022 gegen Ziffer 1 bis 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 18. März 2022 wiederherzustellen und gegen Ziffer 4 anzuordnen,
hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.
Er ist überwiegend zulässig. Hinsichtlich Ziffer 1 und 3 des Bescheids vom 18. März 2022 ist ein Antrag auf Wiederherstellung und hinsichtlich Ziffer 4 ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Dem Widerspruch gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 4 kommt bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 16 VwVGBbg). Der Antrag gegen Ziffer 2 des Bescheids ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Widerspruch insoweit einen Suspensiveffekt entfaltet, vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die sofortige Vollziehung wurde im Bescheid nur hinsichtlich Ziffer 1 und 3 angeordnet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezüglich des angeordneten beschränkten Haltungs- und Betreuungsverbots (und der Duldung der Veräußerung) ist formell nicht zu beanstanden. Sie genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die der Anordnung beigefügte Begründung erschöpft sich nicht in rein floskelhaften Wendungen, sondern lässt nachvollziehbar die Erwägungen erkennen, die die Antragsgegnerin im Hinblick auf den konkreten Fall der Antragsteller zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben.
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn diese aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt oder gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO gesetzlich ausgeschlossen ist. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten - das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits - gegeneinander abzuwägen hat. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen.
a) Hinsichtlich der Anordnung des beschränkten Haltungs- und Betreuungsverbots in Ziffer 1 des Bescheids vom 18. März 2022 fällt die Interessenabwägung zulasten der Antragsteller aus, da ihr Widerspruch vom 25. März 2022 insoweit voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen aber auch gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Regelung als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann dabei nach Satz 2 Nr. 3 insbesondere demjenigen, der u.a. den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt oder gröblich zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Antragsteller haben in der Vergangenheit in vielfacher Hinsicht gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Haltung von Hunden verstoßen. Sie haben die von ihnen gehaltenen Hunde nicht entsprechend ihrer Art und ihren Bedürfnissen gepflegt, ernährt und verhaltensgerecht untergebracht (vgl. § 2 Nr. 1 TierSchG). Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 27. April 2022 (VG 3 L 89/22, BA S. 4 f.) verwiesen. Daneben haben sie die Möglichkeit der Hunde zu artgerechter Bewegung derart eingeschränkt, dass diesen Schmerzen und vermeidbare Leiden zugefügt wurden (vgl. § 2 Nr. 2 TierSchG). Ausweislich der Feststellungen der Amtstierärztin Dr. M... im amtstierärztlichen Gutachten vom 4. Februar 2022 lässt das bei den Tieren beobachtete Verhalten darauf schließen, dass ihnen regelmäßiger Auslauf außerhalb des Hauses fehlte und die unzureichende Bewegung Leiden verursacht hat. So gehöre Auslauf im Freien zu den Grundbedürfnissen von Hunden; besonders jüngere Hunde benötigten diesen auch zur Sozialisierung. Die Amtstierärztin hat in ihrem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass den Hunden - auch weitere, über § 2 Nr. 2 TierSchG hinausgehende - länger anhaltende Schmerzen, Leiden und erhebliche Schäden zugefügt wurden. So litten die Tiere unter den unhygienischen Zuständen, mangelnder Sozialisierung und darunter, Kot und Urin in ihrem jeweiligen Aufenthaltsbereich absetzen zu müssen. Die aufgrund der nicht artgerechten Haltung verursachten Verhaltensstörungen (u.a. Ängstlichkeit, verminderter Entdeckungstrieb), die bei einigen der Tiere festgestellt wurden, stellen erhebliche Schäden dar. Es ist ausreichend, dass sich die genannten Beeinträchtigungen nur bei einem Teil der Tiere des betroffenen Bestands feststellen lassen (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 45).
Nach dem Vorstehenden kann der Vortrag der Antragsteller das gefundene Ergebnis ebenso wenig wie die von ihnen vorgelegten tierärztlichen Bescheinigungen widerlegen. Mit Blick auf die der beamteten Tierärztin vom Tierschutzgesetz eingeräumte vorrangige Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62/13 -, juris, Rn. 10), können amtstierärztliche Bewertungen nur durch einen substantiierten Angriff erschüttert werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2014 - OVG 5 S 22.13 - juris, Rn. 7; OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 M 517/14 -, juris, Rn. 13; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. April 2016 - 11 LB 29/15 -, juris, Rn. 39). An der hinreichenden Substantiierung fehlt es hier. So bestätigt der Tierarzt Dr. med. Andre L ... in der Bescheinigung vom 18. Mai 2022 nur, dass die Hunde, die in seiner Praxis vorgestellt wurden, nicht ängstlich wirkten. Er nimmt damit allein auf eine der von der Amtstierärztin festgestellten Verhaltensauffälligkeiten Bezug. Der Bescheinigung des Tierarztes Peter L ... vom 12. Mai 2022 lässt sich schon nicht nachvollziehbar entnehmen, welche Hunde er zu welchem Zeitpunkt in welcher Weise untersucht hat. Die Einschätzungen der Amtstierärztin Dr. M ... beruhen demgegenüber auf Erkenntnissen und Eindrücken, die u.a. durch Beobachtung der Hunde über nahezu zwei Wochen gewonnen wurden.
Auch sind Tatsachen gegeben, die die Annahme rechtfertigen, dass weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begangen werden. Ausweislich der Feststellungen der amtlichen Tierärztin genügen die räumlichen Verhältnisse im Haus der Antragsteller zur Haltung bzw. Betreuung von Hunden in großer Anzahl nicht aus. Eine grundlegende Besserung der Haltungsbedingungen sei nicht zu erwarten. Die Antragsteller seien nicht willens oder in der Lage, sich adäquat um eine so große Anzahl an Hunden zu kümmern. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang vortragen, die Räumlichkeiten im 2. Obergeschoss ihres Wohnhauses als Welpenstube hergerichtet und diese wie auch die Wohnung im 3. Obergeschoss renoviert zu haben, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Maßgeblich für die vorliegende Prognose sind nicht primär die aufgezeigten hygienischen Missstände, sondern vielmehr die dadurch zum Ausdruck kommende Einstellung der Antragsteller, auf welche Art und Weise Hunde zu halten sind; diese - ihnen vorwerfbare - Einstellung hat zu den vorgefundenen Zuständen geführt.
Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ihr Ermessen einräumt und hat dieses noch ordnungsgemäß ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Zwar hat sie ihrer Entscheidung teilweise einen unzutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt, indem sie davon ausgeht, die Antragsteller hätten vorherige „Auflagen zum Abstellen vorgefundener Tierschutzmängel“ nicht befolgt (S. 4 d. Bescheids). Hinweise auf frühere Anordnungen hinsichtlich der Hundehaltung sind den eingereichten Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Allerdings ist die Berücksichtigung dieses Umstands unschädlich, weil die amtliche Tierärztin im Rahmen ihrer Ermessensausübung hauptsächlich auf die dargestellten tierschutzrechtlichen Missstände und darauf abstellt, dass den Antragstellern die Zuverlässigkeit und Sachkunde als Tierhalter fehle. Dies wird vor allem durch eine Formulierung auf Seite 4 des Bescheids vom 18. März 2022 deutlich, in der es heißt: „Es ist davon auszugehen, dass sich die Haltungsbedingungen […] nicht grundlegend zum Positiven verändern werden […]. Dies rechtfertigt […] ein beschränktes Haltungs- und Betreuungsverbot.“ Das beschränkte Haltungs- und Betreuungsverbot ist auch verhältnismäßig. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Angesichts dessen, dass die Einschätzung der amtlichen Tierärztin zur fehlenden Zuverlässigkeit und Sachkunde sogar ein vollständiges Tierhaltungs- und Betreuungsverbot rechtfertigen dürfte, wurden die Interessen der Antragsteller durch ein nur beschränktes Verbot ausreichend berücksichtigt. Auch hinsichtlich der Beschränkung der Anzahl der Hunde auf vier, die die in Ziffer 1 des Bescheids genannten Eigenschaften zu erfüllen haben, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Die konkrete Ermessensbetätigung lässt sich in der Zusammenschau mit den Akten insoweit vollständig nachvollziehen, weil in diesen Anhaltspunkte für derartige, im Bescheid nicht anklingende Erwägungen zu finden sind (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen „Nachvollzugs“ der Ermessensausübung VGH München, Urteil vom 30. Januar 2018 - 22 B 16.2099 -, juris, Rn. 36). Die Amtstierärztin kam in ihrem Gutachten vom 4. Februar 2022 zum Ergebnis, dass den Antragstellern jeweils zwei adulte Hunde ohne Welpen zurückgegeben werden könnten.
An der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Haltungs- und Betreuungsverbots besteht ein besonderes öffentliches Interesse. Der aus Art. 20a GG ableitbare Auftrag des Staates zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren gebietet es, dass derjenige, der ein Tier hält oder betreut, die Folgen tierschutzrechtlicher Maßnahmen im Sinne des § 16a TierSchG hinzunehmen hat, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus der weiteren Haltung oder Betreuung von Tieren durch den Betroffenen eine Gefahr u.a. für deren Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung resultiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Februar 2010 - OVG 5 S 28.09 -, juris, Rn. 3). Das ist hier nach den obigen Ausführungen der Fall. Angesichts der mehrfachen Verstöße gegen die Anforderungen an die Haltung von Hunden über einen längeren Zeitraum hat das Interesse der Antragsteller an der Haltung und Betreuung von Hunden zurückzutreten.
b) Demgegenüber erweist sich die in Ziffer 3 des Bescheids vom 18. März 2022 angeordnete Veräußerung der „übrigen“ fortgenommenen Hunde, zu deren Duldung die Antragsteller verpflichtet werden, voraussichtlich als rechtswidrig.
Die auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG bzw. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG gestützte Maßnahme (zur Rechtsgrundlage einer Duldungsverfügung vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2017 - OVG 5 B 2.17 -, juris, Rn. 49; zur Auflösung des Tierbestands vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2013 - OVG 5 S 3.13 -, juris, Rn. 5; zur Duldungsanordnung gegenüber dem Eigentümer vgl. VGH München, Beschluss vom 13. November 2020 - 23 CS 20.2354 -, juris, Rn. 5) ist mangels hinreichender Bestimmtheit formell rechtswidrig. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg ist ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt, wenn sein Inhalt im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten und ohne Weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und eindeutig erkennbar ist, dass dieser sein Verhalten danach richten kann (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020, § 37 Rn. 5 f.). Dabei ist nicht allein der verfügende Teil des Bescheids ausschlaggebend. Ungenaue Bezeichnungen im Tenor einer Verfügung können durch entsprechende Ausführungen und Erklärungen in der Begründung konkretisiert werden. Wenn der Verwaltungsakt einen vollstreckbaren Inhalt hat, muss er eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18/03 -, juris, Rn. 53).
Nach diesen Grundsätzen ist nicht hinreichend bestimmt, welche „übrigen“ Hunde veräußert werden sollen. Zwar bezieht sich die Formulierung in Ziffer 3 mit Blick auf ihre systematische Stellung erkennbar auf Ziffer 2 des Bescheids. Nach Ziffer 2 Satz 1 des Bescheids sollen die Antragsteller innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids Auskunft darüber erteilen, welche der 36 am 20. Januar 2022 fortgenommenen Hunde in ihrem Eigentum stehen. Satz 2 räumt ihnen die Gelegenheit ein, innerhalb dieser Frist vier Hunde zu benennen, die sie halten möchten. Es ist schon nicht eindeutig, ob mit dem Wort „übrige“ in Ziffer 3 des Bescheids die Hunde gemeint sind, die nicht im Eigentum der Antragsteller stehen oder vielmehr diejenigen, die nicht nach Ziffer 2 Satz 2 ausgewählt werden. Zwar spricht die Begründung des Bescheids für letzteres Verständnis; so heißt es auf Seite 5 „zu Nr. 3“, dass die Rückgabe von mehr als vier Hunden zu einem rechtswidrigen Zustand führen würde. Da den Antragtellern aber nur die Möglichkeit zur Benennung von vier Hunden eingeräumt wurde, sie hierzu aber nicht verpflichtet werden, zumal Ziffer 2 des Bescheids nicht unter Sofortvollzug gesetzt wurde (vgl. oben), stellt sich dann aber die Frage, welche Hunde veräußert werden, wenn die Antragsteller von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen. Insoweit gibt auch die Begründung keine weiteren Aufschlüsse. Es erschließt sich nicht, ob in diesem Fall etwa sämtliche fortgenommene Hunde veräußert werden oder die Antragsgegnerin dahingehend eine Auswahl trifft.
c) Hinsichtlich der in Ziffer 4 des Bescheids angeordneten Androhung der Wegnahme der überzähligen Hunde bzw. der Hunde, die nicht die in Ziffer 1 genannten Eigenschaften aufweisen, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller anzuordnen. Die Regelung erweist sich ebenfalls als rechtswidrig.
Nach § 3 VwVGBbg kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar ist, ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat und die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg werden Verwaltungsakte mit Zwangsmitteln vollstreckt, zu denen gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 6 VwVGBbg die Wegnahme gehört. Hat der Vollstreckungsschuldner eine bewegliche Sache herauszugeben, kann die Vollstreckungsbehörde sie ihm wegnehmen, § 36 Abs. 1 VwVGBbg. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
In formeller Hinsicht ist die Regelung entsprechend der oben dargestellten Gründe zu unbestimmt. Unklar und nicht eindeutig ist, welche Hunde bei Übersteigen der Anzahl von vier konkret als „überzählig“ anzusehen und an die Antragsgegnerin herauszugeben sind.
Darüber hinaus fehlt es in materiell-rechtlicher Hinsicht bereits an einem Grundverwaltungsakt (vgl. § 3 VwVGBbg), der die Antragsteller zur Herausgabe der überzähligen Hunde oder der Hunde, die nicht die in Ziffer 1 genannten Eigenschaften aufweisen, verpflichtet. Das in Ziffer 1 des Bescheids angeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot enthält kein solches Herausgabeverlangen. Sofern Ziffer 4 dahingehend zu verstehen ist, dass eine spätere - ein Herausgabeverlangen enthaltene (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 - 7 C 5/11 -, juris, Rn. 25) - Fortnahmeverfügung vollstreckt werden soll, hat die Antragsgegnerin eine solche bislang nicht erlassen. Eine Fortnahme auf Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG bleibt ihr unbenommen, weil es sich insoweit nicht um ein Mittel der Zwangsvollstreckung handelt, das zunächst angedroht werden muss.
d) Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und spiegelt das jeweilige Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten hinreichend wieder.
2. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Die Kammer bemisst die Bedeutung des beschränkten Tierhaltungs- und Betreuungsverbot in Ziffer 1 des Bescheids mit einem Betrag von 15.000 Euro, vgl. den Beschluss vom 27. April 2022 (VG 3 L 89/22 -, BA S. 7). Hinsichtlich der Regelung in Ziffer 2 des Bescheids und der Veräußerungsanordnung in Ziffer 3 wird jeweils der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Ansatz gebracht, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Die Wegnahmeandrohung in Ziffer 4 bleibt im Rahmen der Festsetzung des Streitwerts außer Betracht. Die Summe von 25.000 Euro ist aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens zu halbieren, vgl. Ziffer 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.