Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2024
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 07.03.2024 – VG 8 K 3249/18
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2024:0307.8K3249.18.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Kostenersatz für einen Schmutzwassergrundstücksanschluss.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes G_____). Mit Bescheid vom 25. Juni 2018 zog die Beklagte den Kläger zu Kostenersatz i.H.v. 4.084,84 Euro für die Neuherstellung/Erneuerung bzw. Veränderung des Grundstücksanschlusses für Schmutzwasser heran. Der hiergegen vom Kläger erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2018 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 23. Oktober 2018 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen zunächst aus, dass die Ansätze des Abrechnungs- und Aufmaßblattes eine Wiederholung des Ausschreibungstextes darstellten ohne den Nachweis der tatsächlichen Ausführung. Mangels Anhörung und eigener Wahrnehmung müssten die von der Beklagten behaupteten Maßnahmen mit Nichtwissen bestritten werden. So sei er, der Kläger, vor Durchführung der Arbeiten am Grundstücksanschluss nicht nach § 10 der Satzung über die Grundstücksentwässerung und den Anschluss der Grundstücke an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbandes angehört worden. Ferner seien die behaupteten Arbeiten ohne Wahrung seiner berechtigten Interessen durchgeführt worden. Wäre er angehört worden, wären Kostenersatzansprüche nicht zur Entstehung gelangt. Denn sämtliche mit dem Bescheid abgerechneten Arbeiten seien nicht erforderlich gewesen, da eine funktionierende Schmutzwasserentwässerung vorhanden gewesen sei. Der öffentliche Schmutzwassersammelkanal sowie der in Rede stehende Grundstücksanschluss seien erst Jahrzehnte nach Errichtung des Gebäudes im Jahr 1910 angelegt worden. Vor Beginn der Sanierung des Gebäudes im Jahr 2015 habe er, der Kläger, eine Sanitärfirma um Überprüfung des Grundstücksanschlusses und der gesamten Schmutzwasserleitung im Haus und auf dem Grundstück gebeten. Bei dieser Untersuchung seien keine Mängel und auch kein Erneuerungsbedarf am Grundstücksanschluss festgestellt worden. Vielmehr sei eingeschätzt worden, dass die erst wenige Jahrzehnte alte Verrohrung zwischen dem öffentlichen Schmutzwasserkanal und dem Revisionsschacht aus oberflächenveredelten, glasierten Tonrohren hergestellt worden sei. Simulierte Vorgänge der Einleitung von Schmutzwasser hätten keine Beanstandungen ergeben, sodass der Grundstücksanschluss für die Anbindung der im Gebäude erneuerten Steigleitungen gespült und für gut befunden worden sei. Auch die Bewohner des Hauses hätten keinerlei Probleme mit der Schmutzwasserentsorgung gehabt. Zwar stehe der Beklagten bei der Bestimmung etwa erforderlicher Arbeiten ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dessen Voraussetzungen lägen hier aber nicht vor. Die in Rede stehenden (klägerseits substantiiert bestrittenen) Arbeiten seien allein durch die Entscheidung der Beklagten hervorgerufen worden, im Zuge des Neubaus des Straßenkörpers der G_______ sogleich auch die neben dem Straßenkörper liegende Schmutzwasserleitung zu erneuern, die jedoch weder verschlissen noch unbrauchbar gewesen sei. Hierzu werde auch auf die Vereinbarung zwischen der Stadt J____ und dem Zweckverband der Beklagten über den Straßenbau und die Arbeiten am Trink- und Schmutzwassersystem in der G_____ verwiesen. Dort heiße es in § 1, dass der vorhandene Schmutzwasserkanal (Baujahr 1915) sich in einem guten Zustand befinde und nicht erneuert werde. Die von der Beklagten behaupteten Maßnahmen hätten somit allein dem Interesse der Beklagten und nicht dem Kläger gedient. Auch werde bestritten, dass eine Kamerabefahrung des Grundstücksanschlusses des Klägers den Erneuerungsbedarf erwiesen habe. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit anderen Kamerabefahrungen bei anderen Objekten.
Weiter liege hinsichtlich des Revisionsschachtes ohnehin eine unbrauchbare, weil unvollständige Leistung vor. So sei die Erneuerung nicht vollständig bis hin zum vorhandenen und zum Grundstücksanschluss gehörenden Revisionsschacht im Keller erfolgt. Vielmehr werde der Ersatz für einen weiteren vor dem Haus befindlichen Revisionsschacht verlangt, der weder erforderlich noch nützlich gewesen sei.
Ferner seien im angefochtenen Bescheid eine Vielzahl von Pauschalen genannt, die insbesondere keine Abgrenzung zwischen Lohn- und Materialanteil aufzeigten. Darüber hinaus fehlten konkrete zeitliche Angaben in dem Kostenverzeichnis, sodass die Aufstellungen der Positionen, die möglicherweise aus den Ausschreibungsunterlagen entstanden, nicht nachvollziehbar seien. Es fehle somit an der erforderlichen Bescheidbegründung. Die von der Beklagten vorgelegte Bestätigung der Geschäftsführerin des beauftragten Ingenieurbüros sei widersprüchlich zur Klageerwiderung der Beklagten. Auch erschließe sich nicht, weshalb eine Reparatur des Schmutzwasserkanals ausgeschrieben wurde, gegenüber dem Kläger jedoch ein Kostenersatz für die Neuherstellung verlangt werde. Ferner werde bestritten, dass die Beklagte an das bauausführende Unternehmen den geforderten Betrag gezahlt hätte. Schließlich sei ausweislich der Ausschreibungsunterlagen die Gesamtvergabe des Vorhabens nicht ordnungsgemäß begründet worden. Im Übrigen sei er, der Kläger, vor Erlass des Kostenersatzbescheides nicht angehört worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt zur Begründung aus, dass ab Mitte des Jahres 2017 der von ihr vertretene Verband den über 100 Jahre alten öffentlichen Schmutzwassersammelkanal entlang der G_______ durch das Unternehmen Z_____ sanieren ließ. In diesem Zusammenhang sei auch der Schmutzwassergrundstücksanschluss zum klägerischen Grundstück im November 2017 erneuert worden, nachdem zuvor eine Kamerabefahrung der Leitung am 31. Januar 2017 den Erneuerungsbedarf erwiesen hätte. Zudem sei erstmalig ein Revisionsschacht eingebaut worden. Für diese Arbeiten habe der Verband den im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Betrag an das ausführende Bauunternehmen gezahlt.
Der Kläger sei vor Durchführung der Maßnahme angehört worden. Das Grundstück des Klägers sei besichtigt worden, dabei habe der Kläger sich durch seinen „Hausmeister“ vertreten lassen, der den Zugang zum Grundstück sowie zum Keller des auf dem Grundstück befindlichen Hauses ermöglichte. Hierzu werde auf das angefertigte Protokoll verwiesen, eine Unterschrift unter dem Protokoll habe der vom Kläger beauftragte Hausmeister verweigert. Zudem habe es eine schriftliche Anliegerinformation sowie eine Informationsveranstaltung gegeben. An der Informationsveranstaltung am 16. Mai 2017 habe der Kläger persönlich teilgenommen.
Die dem Bescheid beigefügte Leistungsübersicht enthalte sämtliche aufgeführten Einzelleistungen nach dem konkreten Meter- bzw. Stückpreis nebst jeweils geleisteter Menge. Auch der im erhobenen Kostenersatz enthaltene Lohnkostenanteil sei ausdrücklich mit 51,00 % angegeben.
Die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung des Kostenersatzes seien gegeben. So handele es sich bei der Ersetzung des schadhaften Grundstücksanschlusses durch eine neue Leitung um eine Erneuerung. Eine vorzeitige Erneuerung liege nicht vor, insoweit werde auf den Bestandsplan der Kanalisation J_____ aus dem Jahr August 1915 verwiesen. Die Erneuerung habe auch dem Sonderinteresse des Klägers entsprochen. Die bisherige Leitung habe erhebliche altersbedingte Schäden aufgewiesen, eine partielle Sanierung einzelner Schadstellen sei technisch nicht geboten gewesen. Dies habe die Kamerabefahrung ergeben. Nichts anderes folge aus dem klägerischen Vortrag zur zeitlich vorgelagerten Überprüfung des Grundstücksanschlusses durch das Unternehmen R_____; insoweit handele es sich um ein unbelegte Behauptung. Das von dem Kläger weiter vorgelegte Vergleichsmaterial sei für den angestellten Vergleich ungeeignet, da es sich um die Befahrung einer privaten Grundstücksentwässerungsanlage handele.
Weiter komme es auf den vom Kläger angesprochenen bereits vorhandenen Revisionsschacht im Keller nicht an. Nach der Entwässerungssatzung des Verbandes soll sich der Revisionsschacht in der Regel unmittelbar an der Grundstücksgrenze im öffentlichen Bereich befinden, max. ein Meter hinter der Grundstücksgrenze. Dies sei bei dem bisher vorhandenen Revisionsschacht nicht der Fall gewesen.
Der festgesetzte Kostenersatz sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die tatsächlichen Kosten für die Erneuerungsmaßnahme seien festgesetzt worden. Die abgerechneten Maßnahmen seien auch tatsächlich ausgeführt worden. So habe das beauftragte Ingenieurbüro schriftlich bestätigt, dass das dem Kostenersatzbescheid beigefügte Aufmaßblatt die tatsächlich erbrachten Leistungen der bauausführenden Firma widergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (einschließlich der Ausschreibungsunterlagen, Beiakte 2 zu VG 8 K 3314/18, vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung und zum Erörterungstermin vom 26. April 2023), welche vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe§
Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, welcher der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss zur Entscheidung übertragen worden ist.
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Kostenersatzbescheid vom 25. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I. Der Bescheid findet seine rechtliche Grundlage in § 10 KAG i.V.m. der „Satzung über die Erhebung von Kostenersatz zur Entwässerung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes J_____“ (Schmutzwasserkostenersatzsatzung) vom 7. Oktober 2008 in der Fassung der zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Ersten Änderungssatzung vom 4. Dezember 2014 (i.F.: SWKS). Die Satzung ist im Amtsblatt des Zweckverbandes Nr. 3/2008, S. 6, die Änderungssatzung im Amtsblatt Nr. 4/2014, S. 4, veröffentlicht, wie nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der seinerzeit geltenden Verbandssatzung vom 6. Dezember 2007 vorgeschrieben. Die Satzung weist den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestinhalt, soweit nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG erforderlich, auf; sonstige formelle oder materielle Umstände, die ihre Unwirksamkeit nach sich ziehen könnten, sind nicht ersichtlich (so bereits Urteil der Kammer vom 6. November 2020 - 8 K 2007/18 -, juris Rn. 21).
II. Der Bescheid ist formell rechtmäßig.
1. Der Bescheid ist ausreichend bestimmt. Insoweit kommt es auf die Maßgaben der §§ 10 Abs. 2 S. 2, 12 Abs. 1, 12 Abs. 2 KAG i.V.m. § 119 Abs. 1 AO, § 157 Absatz 1 S. 2 AO an. Danach muss zu ersehen sein, wie hoch die Kostenersatzforderungen sind, sowie für welche Einrichtung und Maßnahme, für wen (Kostenersatzgläubiger), von wem (Inhaltsadressat) und für welches Objekt (Grundstück o. ä.) der Kostenersatz erhoben wird (vgl. Kluge in Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Kommentar - im Folgenden: Kommentar KAG - Stand September 2020, § 10 Rn. 141). Diese Anforderungen sind erfüllt. Der Bescheid enthält auch die Angabe, dass die Herstellung des Schmutzwasserhausanschlusses abgerechnet wird (vgl. Abrechnungs- und Aufmaßblatt). Dabei wird unter Herstellung die erstmalige Herstellung eines Anschlusses oder die Herstellung eines anderen Anschlusses nach Beseitigung des zuvor vorhandenen verstanden (vgl. Kluge, Kommentar KAG, Stand Oktober 2021, § 10 Rn. 59). Auch wenn man im vorliegenden Fall die in Rede stehende Maßnahme als Erneuerung des vormaligen Anschlusses beurteilt (so auch im Widerspruchsbescheid Seite 2), da es um eine Ersetzung einer nicht mehr oder nicht mehr ohne Bedenken funktionstüchtigen Anschlussleitung nach verschleißbedingter Abnutzung geht (vgl. Kluge, Kommentar KAG, Stand Oktober 2022, § 10 Rn. 66; dazu sogleich), ist dies unschädlich. Denn insoweit liegt eine unbeachtliche Falschbezeichnung vor, da die Maßnahme ungeachtet der fehlerhaften Bezeichnung grundsätzlich kostenersatzpflichtig ist. Zudem ist eine Angabe, wann genau die Leistung erbracht wurde, in der vorliegenden Konstellation nicht erforderlich, da es insoweit nicht zu Zweifeln im Sinne der Bestimmtheit kommen konnte, welche Maßnahme konkret abgerechnet wird. Unabhängig davon lässt sich dem Widerspruchsbescheid entnehmen, wann die Leistungsausführung stattfand, und zwar von Juni bis Dezember 2017.
2. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides. So ist der Bescheid ausreichend begründet gemäß nach § 121 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 2 KAG, da er eine Aufgliederung der Ersatzforderung nach Kostenpositionen enthält, aus denen sich die Forderung ergibt. Soweit der Kläger auf eine seiner Ansicht nach fehlende Anhörung vor Erlass des Kostenersatzbescheides abstellt, wären etwaige Anhörungsmängel aufgrund des nachfolgenden Widerspruchsverfahrens unbeachtlich (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3b, Abs. 2 KAG). Die insoweit vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft ein anderes Rechtsgebiet und eine andere Fallkonstellation und ist daher hier nicht übertragbar. Demgegenüber hatte der Kläger im Widerspruchsverfahren ausreichend Gelegenheit, zu dem in Rede stehenden Bescheid Stellung zu nehmen, und hat diese Möglichkeit zudem auch wahrgenommen.
III. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
1. Bei der im Auftrag des Zweckverbandes durchgeführten Maßnahme am Grundstücksanschluss des Klägers für die Schmutzwasserbeseitigungsanlage handelt es sich um eine grundsätzlich ersatzfähige Maßnahme an einem Grundstücksanschluss im Sinne von § 10 Abs. 1 KAG sowie § 1 Abs. 1 SWKS, und zwar um eine Erneuerung.
Die Erneuerung einer Anschlussleitung trägt im Grundsatz dem Umstand Rechnung, dass die Anschlussleitung dem Verschleiß unterliegt und deshalb eine zeitlich begrenzte Nutzungsdauer aufweist. Die Erneuerung stellt damit regelmäßig eine Ersetzung der nicht mehr oder nicht mehr ohne Bedenken funktionstüchtigen (Anschluss-)Leitung oder eines wesentlichen Teils von ihr und der sonstigen wesentlichen Bestandteile des Anschlusses nach ihrer/seiner verschleißbedingten Abnutzung durch bestimmungsgemäße Nutzung durch einen neuen Anschluss gleicher Ausdehnung und - unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts – Ausbauqualität mit im Wesentlichen unverändertem Verlauf dar, um die bestimmungsgemäße Nutzung der Anschlussleitung bzw. des Anschlusses wieder herzustellen. Eine Erneuerung setzt damit grundsätzlich voraus, dass die vorhandene Anschlussleitung in ihrer gesamten oder doch wesentlichen Ausdehnung ausgetauscht und durch eine neue Leitung gleicher Länge ersetzt wird. Weiter ist grundsätzlich erforderlich, dass die Erneuerung nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt wird, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Anschlusses zu erwarten ist (VG Cottbus, Urteil vom 11. Januar 2022 – 6 K 404/19 –, juris Rn. 20).
Ob und wann eine Erneuerung infolge Verschleißes bzw. infolge des altersbedingt hervorgerufenen Verlustes der Funktionstüchtigkeit gerechtfertigt ist, richtet sich insoweit regelmäßig nach einer am Stand der Wissenschaft und Technik orientierten Prognose, die insbesondere die Beschaffenheit, das Material und die Belastung des Anschlusses berücksichtigt. Bei der Entscheidung, ob und wann eine Reparatur – im Sinne einer Unterhaltungsmaßnahme – ausreicht, der Anschluss verändert oder aufgehoben werden soll oder eine Erneuerung geboten ist, steht dem Einrichtungsträger insoweit ein Einschätzungsermessen zu, das sich daran orientieren kann, wann nach den Regeln der Ver- bzw. Entsorgungstechnik verschleißbedingte Schäden an den Grundstücksleitungen und Störungen im Versorgungs- bzw. Entwässerungssystem zu erwarten sind und das gerichtlich nur darauf überprüft werden kann, ob die Beurteilung der Erneuerungsbedürftigkeit auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruht und nicht sachfremd und willkürlich ist (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 14. Mai 2019 – 8 K 819/16 –, juris, Rn. 32). Denn der Einrichtungsträger ist – auch aus Gründen des Gewässer- und Gesundheitsschutzes – verpflichtet, die Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung in einem technisch einwandfreien Zustand zu halten. Diese Zielsetzung gebietet es, Grundstücks- und Hausanschlüsse nicht erst bei Eintritt eines Schadens zu erneuern, namentlich wenn es etwa bereits zur Verunreinigung des Grundwassers oder ähnlichem gekommen ist, sondern bereits dann, wenn deren Zustand in absehbarer Zeit nach den Regeln der Ver- bzw. Entsorgungstechnik verschleißbedingte Störungen erwarten lässt, denen nicht mehr nur durch Ausbesserungsmaßnahmen, sondern sinnvollerweise nur durch den Austausch der Leitung oder wesentlicher Bestandteile desselben begegnet werden kann (vgl. Kluge, Kommentar KAG, § 10, Rn. 66, Seite 74).
Die normale Nutzungsdauer hängt von verschiedenen Umständen ab. Hilfsmittel für die Ermittlung der durchschnittlichen Nutzungsdauer können Erfahrungswerte über die technische Lebensdauer von Rohrleitungen sein, wie sie sich aus den bauaufsichtlichen Richtlinien Abwasser, Arbeitshilfen zu Planung, Bau und Betrieb von abwassertechnischen Anlagen in Liegenschaften des Bundes (abrufbar unter www.bfr-abwasser.de/html/index.html – Downloads – BFR Abwasser) ergeben. Nach letzteren beträgt die normale Nutzungsdauer für Rohrleitungen für Schmutzwasser aus Beton/Stahlbeton 30-50 Jahre, für Regenwasser aus Beton/Stahlbeton 40-60 Jahre, für Leitungen aus Steinzeug 80-100 Jahre, für Leitungen aus Ortbeton mit Innenauskleidung 100 Jahre und für solche aus Kunststoff 40-50 Jahre sowie für Schächte aus Beton 60 bis 80 Jahre und für solche aus Kanalklinker 80 bis 100 Jahre. Die Richtlinien beinhalten jedoch keine starren Vorgaben oder Bindungen für den Einzelfall, sondern liefern nur Anhaltspunkte. So kann eine Erneuerung im Hinblick auf die konkreten Umstände bereits vor Ablauf dieser sich aus den oben genannten Richtlinien ergebenden Zeitspanne für die mutmaßliche Lebens- /Nutzungsdauer von Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungsanlagen gerechtfertigt sein (VG Cottbus, Urteil vom 11. Januar 2022 – 6 K 404/19 –, juris Rn. 22 m.w.N.).
Nach diesen Maßgaben liegt eine kostenersatzpflichtige Erneuerungsmaßnahme an dem klägerischen Grundstücksanschluss vor.
a) Der bisherige Grundstücksanschluss (Verbindung vom Hauptsammler bis zum klägerischen Grundstück) wurde durch eine neue Leitung ersetzt; zudem wurde an der Grundstücksgrenze ein Revisionsschacht gesetzt. Dass diese Arbeiten, die mit dem streitgegenständlichen Bescheid abgerechnet wurden, auch tatsächlich durchgeführt wurden, ist nach Überzeugung des Gerichts auch angesichts des klägerischen Vorbringens nicht zweifelhaft. So lassen sich dem Abrechnungs- und Aufmaßblatt, das dem Bescheid beigefügt ist, die einzelnen Mengen entnehmen; dies spricht bereits bei lebensnaher Betrachtungsweise dafür, dass es sich um die jeweils abgerechnete Menge nach tatsächlichem in der Vergangenheit angefallenen Aufwand handelt. Diese Sichtweise bestätigt auch das von der Beklagten hergereichte Schreiben des Ingenieursbüros für Bauplanung und Bauleitung A_____ vom 10. Dezember 2018 einschließlich angefügtem handschriftlich ausgefülltem Aufmaßblatt (Anlage B1). Darin bestätigt die Ingenieurin, dass die Erstellung des Aufmaßblattes der Einzelabrechnung der Erneuerung des Schmutzwasserhausanschlusses den tatsächlich erbrachten Leistungen der bauausführenden Firma entspricht. Dementsprechend findet sich auch in dem Verwaltungsvorgang ein Foto von dem neuen Revisionsschacht an der Grenze zum klägerischen Grundstück. Dass ein solcher Schacht gesetzt wurde, bestreitet der Kläger auch nicht, sondern führt vielmehr aus, dass dieser Schacht (wie auch die übrigen Arbeiten) nicht erforderlich gewesen sei, da der bisherige Grundstücksanschluss einschließlich altem Revisionsschacht noch funktionstüchtig gewesen wäre (dazu sogleich).
Entgegen der klägerischen Auffassung liegt auch keine bloße Teilleistung im Hinblick darauf vor, da der bisherige Revisionsschacht im Keller des klägerischen Hauses unverändert gelassen worden ist. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 SWKS ist der Grundstücksanschluss bei einer Entwässerung mittels Freigefälleleitung die Rohrleitung vom öffentlichen Schmutzwasserkanal bis zur Grundstücksgrenze bzw. – soweit vorhanden – bis einschließlich zum Revisionsschacht vor oder auf dem Grundstück. Dabei soll sich nach § 10 Abs. 1 der Satzung über die Grundstücksentwässerung und den Anschluss der Grundstücke an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes J______ vom 21. Juni 2007 (im folgenden Entwässerungssatzung) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 4. Dezember 2014 (gültig ab 1. Januar 2015) der Revisionsschacht in der Regel unmittelbar an der Grundstücksgrenze im öffentlichen Bereich befinden, sofern dies technisch nicht möglich ist, max. 1 m hinter der Grundstücksgrenze. Vor dem Hintergrund dieser satzungsrechtlichen Regelungen kommt es auf den bereits vorhandenen Revisionsschacht im Keller des Klägers nicht an. An diesem wurden auch keine Arbeiten vorgenommen und dementsprechend zutreffend auch nicht abgerechnet. Daher musste dieser Revisionsschacht, dessen Existenz von der Beklagten auch nicht angezweifelt wird, auch nicht näher in Augenschein genommen werden. Im Übrigen ist die hier angesprochene satzungsrechtliche Regelung eines Revisionsschachtes auf der Grundstücksgrenze üblich und auch sachgerecht, da es Kontrollen des Grundstücksanschlusses ermöglicht, ohne das Grundstück des jeweiligen Anschlussnehmers in Anspruch nehmen zu müssen.
b) Nach den eingangs genannten Maßgaben ist die Erneuerung des Grundstücksanschlusses auch erforderlich gewesen.
aa) Zum einen ist die normale Nutzungsdauer des bisherigen Grundstücksanschlusses bereits überschritten gewesen. So hat die Beklagte vorgetragen, dass der bisherige Grundstücksanschluss über 100 Jahre alt und daher die Nutzungsdauer bei weitem erreicht sei. Hierzu hat die Beklagte einen Plan zur Kanalisation J____, G______, aus dem Jahr 1915 vorgelegt, auf der der Sammelkanal in der G____ einschließlich einzelner Vorstreckungen erkennbar ist. Anhaltspunkte, dass die bisherige Grundstücksanschlussleitung des Klägers jünger wäre, sind nicht ersichtlich. Der Kläger trägt insoweit zwar vor, dass in der Baugenehmigung des Hauses aus dem Jahr 1910 kein Schmutzwasseranschluss, sondern die Errichtung eines Aborthauses im hinteren Teil des Grundstückes vorgesehen gewesen sei. Hierauf kommt es jedoch nicht an, sodass auch die diesbezüglichen historischen Baugenehmigungsunterlagen nicht einzusehen waren. Denn diese Baugenehmigung datierte nach Angaben des Klägers aus dem Jahre 1910, sodass hieraus für die erst nachträglich errichtete Kanalisation in der G____ nichts hergeleitet werden kann. An der diesbezüglichen Aussagekraft des Kanalisationsplans der Stadt J____ aus dem Jahr 1915 bestehen keine Bedenken. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass ausweislich der Karte aus dem Jahr 1915 das klägerische Grundstück wohl noch nicht bebaut war. Zweifel an den im Bestandsplan verzeichneten Tatsachen folgen daraus bezüglich des Vorhandenseins eines Schmutzwasserkanals, der gerade Gegenstand des Bestandsplans Kanalisation J____ war, nicht. Auch der Hinweis des Klägers auf das von ihm beauftragte Sanitärunternehmen, wonach der bisherige Grundstücksanschluss aus „wenige Jahrzehnte“ alten oberflächenveredelten glasierten Tonrohren bestanden habe, ist nicht substantiiert genug, den von der Beklagten vorgelegten konkreten Bauplan der Kanalisation J_____ infrage zu stellen.
bb) Unabhängig davon durfte die Beklagte den bisherigen Grundstücksanschluss des Klägers auch aufgrund der erfolgten Kamerabefahrung als erneuerungsbedürftig einschätzen.
Dass diese Kamerabefahrung stattgefunden hat, ist angesichts der von der Beklagten vorgelegten Dokumente nicht zweifelhaft. Aus dieser Befahrung ergibt sich u.a., dass der Hausanschluss ein poröses Rohr aufweist (vgl. Hausanschlussinspektion vom 31. Januar 2017, G_____, Anlage B3). Weiter lässt sich der Auswertung der Kamerabefahrung durch das Ingenieurbüro für Bauplanung und Bauleitung A_____ vom 6. Februar 2017 zu dem Hausanschluss G_____ (Anlage B 8) entnehmen, dass die Schmutzwasseranschlussleitung mehrfach einragendes Vergussmaterial und Abflusshindernisse aufwies und dass eine verschobene Rohrverbindung sowie feste Ablagerungen in der Sohle bestanden. Vor diesem Hintergrund wird (ebenso für die anderen Anschlüsse) plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass eine partielle Sanierung einzelner Schadstellen aufgrund der geringen Längen der Schmutzwasseranschlussleitungen und der mehrfach undichten Rohrverbindungen nicht zu empfehlen sei, sondern vielmehr eine Erneuerung durchzuführen wäre. Damit wurde gerade auch die Möglichkeit einer partiellen Sanierung/Reparatur ausdrücklich erwogen, aber angesichts technischer Überlegungen als nicht sinnvoll bewertet. Diese von der Beklagten übernommene Einschätzung zu Erneuerungsbedürftigkeit des Grundstücksanschlusses ist vor dem Hintergrund des ihr wie dargelegt zustehenden Einschätzungsermessen weder sachfremd noch willkürlich. Eines Sachverständigengutachtens bedurfte es insoweit nicht nicht. Gegen die Ausführungen des Ingenieursbüros vom 6. Februar 2017 spricht auch nicht, dass diese mit „Bauvorhaben: Erneuerung TW-Versorgungsleitung…“ überschrieben ist. Dabei handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Denn darunter findet sich gleich die Bezeichnung „Auswertung der Kanal-TV-Befahrung der SW-Hausanschlussleitungen“. Auch daran, dass diese Auswertung von dem Ingenieurbüro herrührt, bestehen trotz des Fehlens einer persönlichen Unterschrift keinerlei Zweifel. Das Auswertungsprotokoll ist auch hinreichend konkret, insbesondere, da es sich auf eine Kamerabefahrung bezieht, deren Ergebnisprotokoll (vergleiche Anlage B3) verschiedene Bilder einschließlich eindeutiger Standortangabe der verschiedenen Beobachtungen enthält.
Gegen die Einschätzung einer Erneuerungsbedürftigkeit des Grundstücksanschlusses spricht auch nicht der Einwand des Klägers, dass ausweislich der Vereinbarung zwischen der Stadt J_____ und dem Zweckverband über die gesamte Maßnahme in der G_____ der Schmutzwasserkanal (Baujahr 1915) sich in einem guten Zustand befinde und nicht erneuert werde (§ 1 der Vereinbarung). Denn von dem Zustand des Hauptsammlers in der Straße, der aufgrund seiner Funktion zwangsläufig in anderen Dimensionen errichtet worden war als die baulich kleineren und kürzeren Grundstücksanschlüsse, kann nicht auf den Zustand letzterer und deren Erneuerungsbedürftigkeit geschlossen werden. Unabhängig davon folgt aus dem Umstand, dass der Zweckverband sich trotz des Alters des Hauptsammlers „nur“ für eine Reparatur desselben und nicht dessen vollständige Erneuerung entschieden hatte, nicht, dass Gleiches auch für die Grundstücksanschlüsse gelten müsste.
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass das vom Kläger beauftragte Sanitärunternehmen H_____ den bisherigen Grundstücksanschluss für ausreichend und funktionstüchtig befunden hatte. So hat dieses Unternehmen nach dem klägerischen Vortrag zwar eine Überprüfung vom Revisionsschacht in Richtung öffentlicher Schmutzwasserkanal sowie vom Revisionsschacht in Richtung der Steigleitungen im Inneren des Gebäudes vorgenommen, und simulierte Vorgänge der Einleitung von Schmutzwasser (auch Probe-Spülungen) hätten keine Beanstandungen ergeben. Diese Untersuchungen sind in ihrer Aussagekraft jedoch schon ansatzweise nicht mit der bezeichneten Kamerabefahrung vergleichbar. Dies gilt insbesondere deshalb, da bei Probespülungen eines defekten Anschlussrohrs Abwasser in das umliegende Erdreich austreten kann, ohne dass dies bei der Probespülung auffallen müsste. Unabhängig davon verhält sich die Untersuchung durch das Sanitärunternehmen nicht zur Funktionsfähigkeit der Anschlussleitung in der Zukunft. Wie oben ausgeführt, ist im Rahmen des Einschätzungsspielraums des zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Zweckverbandes gerade auch die zukünftige Sicherung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung zu berücksichtigen, sodass der Zweckverband seine Einrichtungen technisch dahingehend ausgestalten und ertüchtigen muss. Vor diesem Hintergrund war eine Vernehmung des Inhabers des Sanitärunternehmens zu diesen Fragen nicht erforderlich. Gleiches gilt aus denselben Gründen für die vom Kläger angeregte Vernehmung seiner Mieter.
Schließlich folgt auch nichts anderes aus dem Hinweis des Klägers auf eine Kamerabefahrung an einem anderen Objekt (T_____ hierzu Anlage K5 und K6). Dabei handelte es sich ausweislich der vom Beklagten vorgelegten E-Mail-Korrespondenz mit dem ausführenden Unternehmen (Anlage B9) um die Kamerabefahrung einer privaten Hausanlage, sodass sich daraus bereits mangels Vergleichbarkeit nichts für den Zustand des öffentlichen Grundstücksanschlusses herleiten lässt. Unabhängig davon folgt aus einem möglicherweise technisch schlechterem Zustand von Rohren in einem anderen Objekt (im Vergleich zum hier in Rede stehenden Grundstücksanschluss) nicht, dass der hiesige Grundstücksanschluss nicht erneuerungsbedürftig wäre. Vielmehr ist insoweit auf die vom Zweckverband vorgenommene Untersuchung sowie die Auswertung durch die beauftragte Ingenieurin abzustellen, die sich auf den konkret hier in Rede stehenden abgerechneten Grundstücksanschluss beziehen.
Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass die Reparaturmaßnahmen am Hauptsammler in der Straße sowie die Erneuerung des Grundstücksanschlusses des Klägers nur deshalb erfolgten, da die Straße selbst erneuert wurde.
2. Auch die weiteren satzungsrechtlichen Maßgaben zur Gestaltung der Grundstücksanschlüsse sind gewahrt. So bestimmt der Zweckverband gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 der Entwässerungssatzung in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 4. Dezember 2014 Art, Anzahl, Lage und lichte Weite des Grundstücksanschlusses sowie die Anordnung des Revisionsschachtes nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen. Dies ist hier geschehen. Dies gilt unabhängig davon, dass die Beteiligten sich im Einzelnen uneins sind über die verschiedenen tatsächlichen Anhörungsmöglichkeiten vor Durchführung der in Rede stehenden Maßnahme. So lässt sich jedenfalls dem von der Beklagten vorgelegten Anwesenheitsprotokoll der Informationsveranstaltung vom 16. Mai 2017 über die Maßnahmen zur Erneuerung der trink- sowie schmutzwassertechnischen Anlagen entnehmen, dass zwar – nach Klarstellung in der mündlichen Verhandlung –nicht der Kläger persönlich, aber dessen Ehefrau bei der Veranstaltung anwesend war. Bei lebensnaher Betrachtungsweise ist daher davon auszugehen, dass damit auch der Kläger Kenntnis von der Baumaßnahme hatte, gegen die er sich damals jedenfalls nicht konkret gewendet hat. Darauf, dass nicht zu einem Bescheiderlass angehört wurde, kommt es nicht an (zur dahingehenden möglichen Anhörungsmängeln vergleiche oben zur formellen Rechtmäßigkeit). Unabhängig davon (und auch unabhängig von anderen Anhörungsmöglichkeiten) ist hier jedenfalls nicht ersichtlich, wie der in Rede stehende Grundstücksanschluss hinsichtlich seiner Lage etc. sowie die Arbeiten an dem Grundstücksanschluss nach den Wünschen und den Interessen des Klägers anders hätten gestaltet werden sollen. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang nur darauf, dass er die tatsächlich durchgeführte Maßnahme am Grundstücksanschlusses nicht für erforderlich gehalten hätte. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
3. Die vom Beklagten abgerechnete Maßnahme erfolgte auch im sogenannten Sonderinteresse des Klägers, wie es nach dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 1 KAG erforderlich ist. Ein solches Sonderinteresse des Erstattungspflichtigen ist nur bei einer konkreten, aktuellen Nützlichkeit der Maßnahme für das Grundstück gegeben (VG Cottbus, Urteil vom 11. Januar 2022 – 6 K 404/19 –, juris Rn. 27). Das Sonderinteresse ist bei einem - wie hier - bebauten und bewohnten Grundstück in aller Regel schon deswegen zu bejahen, weil die in § 10 Abs. 1 KAG genannten Maßnahmen dessen abwasserseitige Erschließung sichern und damit für den Eigentümer konkret nützlich sind. Zudem ist die Maßnahme dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzuordnen. Der Kläger unterliegt nach § 5 der Entwässerungssatzung dem Anschluss- und Benutzungszwang. Er war und ist daher nicht nur verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbandes anzuschließen, sondern auch, es fortgesetzt angeschlossen und den Anschluss in einem gebrauchsfertigen Zustand zu halten. Dafür war wie oben ausgeführt die Erneuerung des Grundstücksanschlusses erforderlich.
Zudem war es auch erforderlich, den Anschluss der veränderten Ausgestaltung der öffentlichen Einrichtung, zu der der Versorgungsträger im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens der Versorgungseinrichtung nach dem ihm zustehenden Ermessen berechtigt ist, anzupassen und die dadurch bedingten Kosten zu tragen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. November 1994 - 9 L 1458/93 -, juris, Rn. 35). Insofern besteht für den Anschlussnehmer eine Folgepflicht. Eine solche Folgepflicht trifft nach diesen Maßgaben auch den Kläger. Der Zweckverband hatte den Schmutzwasserkanal in der G_____ repariert. Eine solche Maßnahme erforderte in der Folge eine Anpassung des vorhandenen Grundstücksanschlusses an die neue Leitung und stellt insoweit eine kostenpflichtige Maßnahme dar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. September 2009 – 4 L 279/08 -, juris Rn. 12). Dass hierfür eine Erneuerung des vorhandenen Grundstücksanschlusses erforderlich gewesen war, wurde oben bereits ausgeführt. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die am Hauptsammler selbst durchgeführte Maßnahme nicht erforderlich gewesen wäre. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Einrichtung steht dem Einrichtungsträger ein weites Planungsermessen bzw. ein weiter technischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2010 - OVG 9 N 173.08 -, juris, Rz. 6). Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass trotz des guten Zustandes aufgrund des Alters und der Undichtigkeit des Hauptsammlers eine Reparatur erforderlich gewesen sei. Dies ist bereits aufgrund des Alters des Hauptsammlers (Baujahr 1915) plausibel und außer Zweifel und entspricht damit auch dem technischen Planungsermessen des Einrichtungsträgers. Dass die Grenzen des Gestaltungsspielraumes bzw. des dem Zweckverband zustehenden Ermessens überschritten wären, ist nicht ersichtlich.
4. Schließlich bestehen auch sonst keine Bedenken gegen die mit dem Bescheid geltend gemachte Kostenerstattungsforderung.
a) Die einzelnen Kostenpositionen, aus denen sich die Forderung zusammensetzt, hat die Beklagte, wie erforderlich, in dem Bescheid aufgeführt. Dass diese Arbeiten tatsächlich durchgeführt worden sind, hat die mit dem Bau befasste Bauingenieurin bestätigt; Hinweise, dass dies nicht zutreffen sollte, sind nicht ersichtlich. Das pauschale Bestreiten des Klägers genügt insoweit nicht, entsprechende Zweifel zu erwecken.
b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kosten für die Grundstücksanschlüsse insgesamt von der Beklagten zu hoch angesetzt worden wären. Der Kläger weist in diesem Zusammenhang hin auf das Schreiben des Ingenieurbüros für Bauplanung und Bauleitung A_____ vom 13. April 2017 sowie den dort beigefügten Vergabevorschlag (Gegenstand der Ausschreibungsunterlagen, Beiakte 2 zu VG 8 K 3314/18) und führt aus, dass damit die Gesamtvergabe nicht ordnungsgemäß begründet sei. Dieser Einwand begründet jedoch keine Rechtmäßigkeitsbedenken bezüglich des hier streitgegenständlichen Kostenersatzbescheides nach § 10 KAG.
Ausweislich der sich in den Ausschreibungsunterlagen befindenden „Bekanntmachung Ausschreibung“ vom März 2017 erfolgte die Ausschreibung der Maßnahme für den Straßenbau G_____ (Los 1) sowie für die Erneuerung Trinkwasserleitungen und Reparatur Schmutzwasserkanal Los 2 als Gesamtleistung. Hierzu gingen insgesamt drei Angebote ein, wobei die Z_____ das insgesamt günstigste Angebot (Los 1 und Los 2) vorlegte; auf die Ausschreibungsunterlagen, Übersicht zum Bauvorhaben sowie Schreiben vom 13. April 2017 wird Bezug genommen. Dementsprechend empfahl das beratende Ingenieurbüro für Bauplanung und Bauleitung A_____, das gesamtwirtschaftlichste Angebot der Lose 1 und 2, mithin das Angebot der Z____ auszuwählen.
Gegen diese Vergabe ist aus kostenersatzrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. So ist es nicht geboten, Maßnahmen im Sinne des § 10 KAG zwangsläufig getrennt von den übrigen Arbeiten an der öffentlichen Einrichtung nach Kostenträgern auszuschreiben oder getrennte Bauaufträge zu erteilen. Rechtlich kommt es insoweit nicht auf bestimmte Teilleistungen, grundsätzlich auch nicht auf die Teilleistung Grundstück-/ Hausanschlüsse an, sondern auf den Inhalt des Ergebnisses des darüber hinausgehenden Gesamtangebots. Denn bei einer getrennten Ausschreibung der Arbeiten entfielen gerade die durch eine gemeinsame Ausschreibung der gesamten Maßnahme möglichen Synergie-Effekte und die damit verbundenen Kostenvorteile, die einen sachlichen Grund für eine Gesamtvergabe aller mit der Maßnahme im Zusammenhang stehenden Arbeiten darstellen (Kluge in KAG Brandenburg, § 10 Rn. 100d, Stand Oktober 2021). Dies trifft auch für die vorliegende Gesamtvergabe zu. Vor diesem Hintergrund greift daher der Vortrag des Klägers, dass die Vergabeentscheidung nicht ausreichend begründet worden sei, nicht durch.
Es ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, dass der Einrichtungsträger seinen Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung des erforderlichen Erstattungsumfangs im Falle einer gemeinsamen Ausschreibung überschritten hätte, da die Zuschlagsentscheidung zu einer unbilligen, weil unverhältnismäßig einseitigen und die Interessen der Grundstückseigentümer / Kostenersatzpflichtigen nicht berücksichtigenden Belastung geführt hätte, die auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Ausschreibungssituation schlechthin nicht mehr sachlich gerechtfertigt gewesen wäre. Eine solche Situation ist hier nicht erkennbar.
Zwar liegt, wenn man nur das Los 2 betrachtete, das Angebot der Z_____ für das Los 2 mit 206.864,13 Euro über dem Angebot der K_____ (191.595,83 Euro). Allein daraus kann jedoch im Falle einer Kostensynergieen ausnutzenden Gesamtausschreibung nicht auf eine unbillige Belastung der Kostenersatzpflichtigen geschlossen werden. So liegt dieses Angebot nur geringfügig über dem anderen Angebot, wenn man berücksichtigt, dass das dritte Angebot für Los 2 sogar eine Angebots-Summe von 252.999,76 Euro aufwies. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach dem Schreiben vom 13. April 2017 die Kosten für die Herstellung der Schmutzwasser- und Trinkwasserhausanschlüsse sehr hoch seien und weit über den bisherigen Erfahrungswerten lägen. Denn die Angebotssumme für Los 2 liegt, wie sich ebenfalls aus dem bezeichneten Schreiben ergibt, über der Summe der „Kostenberechnung“. Diese bezifferte sich nach dem dort beigefügten Vergabevorschlag auf 144.795,51 Euro, somit weit unter den tatsächlichen Angebotswerten. Dies spricht dafür, dass die damals angenommenen Erfahrungswerte nicht mehr dem (damals) aktuellen Preisgefüge entsprachen. Schließlich wurde ausweislich des Schreibens vom 13. April 2017 die Angemessenheitsprüfung positiv durchgeführt. Zudem gab es für das Los 2 wie bereits ausgeführt auch noch ein weiteres Angebot über 252.999,76 Euro, das weit über dem ausgewählten Angebot lag. In der Gesamtschau ist damit nicht erkennbar, dass der beschriebene Einschätzungsspielraum des Einrichtungsträgers im Falle der gemeinsamen Ausschreibung zulasten der Kostenersatzpflichtigen überschritten worden wäre.
c) Auch gegen die Kostenpositionen im Einzelnen bestehen keine Bedenken. Der Kläger hat insoweit im Widerspruchsverfahren die einzelnen Kostenpositionen angezweifelt; der Widerspruchsbescheid hat sich hiermit im Einzelnen auseinandergesetzt. Hierauf ist der Kläger im Klagevortrag im Wesentlichen nicht weiter substantiiert eingegangen. Unabhängig davon greifen die Einwände des Klägers (nachfolgend gemäß Widerspruchsschreiben des Klägers von 27. August 2018) inhaltlich nicht durch.
Unter 6.002.1 findet sich die Position „Gräben für SW-Anschlussleitungen … ausheben…“, Menge 6,12 m. Dass damit ausschließlich das klägerische Grundstück gemeint ist, ergibt sich aus der Darstellung oberhalb der einzelnen Kostenpositionen „G_____“. Die einzelnen Angaben wie Tiefe bis 1,75 m sowie Menge 6,12 m hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid unter II. und III. nachvollziehbar und plausibel erläutert. Gleiches gilt für die Position 6.002.3 unter Hinweis auf die öffentliche Ausschreibung. Dementsprechend war auch bei den anderen Positionen auf die Menge 6,12 m abzustellen (6.002.5). Ebenso wurde die Kostenposition 6.002.8/6.002.9 mit dem Hinweis auf die technische Notwendigkeit der Herstellung einer Baugrube nachvollziehbar erläutert. Gleiches trifft auf die Notwendigkeit einer offenen Wasserhaltung (Wasserhaltungsarbeiten) zu. Auch zu dem Einwand des Klägers zur Schachttiefe bis 1,75 m (6.009.8) wurde im Widerspruchsbescheid nachvollziehbar Stellung genommen, insbesondere dazu, dass die Ausschachtungstiefe bis 1,75 m laut Leistungsverzeichnis annähernd ausgeschöpft worden sei. Gleiches gilt für die Einwände des Klägers zu den Positionen 6.009.11 und 6.009.13, hierbei ging es um die Demontage der bisherigen Anschlussleitung über eine Länge von 5,22 m. Soweit der Kläger einzelne Kostenpositionen als nicht ortsüblich und unangemessen bezeichnet, wird darauf verwiesen, dass die Vergabe an den insgesamt wirtschaftlich günstigsten Bieter erfolgte (dazu oben), sodass einzelne Kostenpositionen nicht als überteuert anzusehen sind. Hinsichtlich des vom Kläger bezweifelten Überpumpbetriebes (6.000.28 und 6.009.29) wird ebenfalls auf die plausible und lebensnahe Erläuterung im Widerspruchsbescheid verwiesen. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken gegen den dargestellten Lohnanteil der Anschlusskosten. Diese sind im Bescheid ausdrücklich ausgewiesen; ein Nachweis bezüglich jeder einzelnen Kostenpositionen ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich.
d) Schließlich hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren anhand der vorgelegten Rechnungen plausibel dargelegt, dass sie die Kosten an das beauftragte Unternehmen auch tatsächlich gezahlt hat (vgl. Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 9. Juli 2019 einschließlich Anlagen).
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 1 Satz 1, § 124a Abs. 1 VwGO liegt nicht vor.
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf 4.018,84 Euro festgesetzt, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.