Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Drittes Gemeindegliederungsgesetz

3.GemGlG

§ 13 Folgeänderungen

(1) § 1 Abs. 1 des Ersten Gemeindegliederungsgesetzes vom 23. September

1992 (GVBl. I S. 315) wird wie folgt geändert:

Nr. 1 wird gestrichen.

Nr. 2 wird Nr. 1 und Nr. 3 wird Nr. 2.

(2) Das Wahldurchführungsgesetz 1993 vom 22. April 1993 (GVBl. I S.

135) wird wie folgt geändert:

§ 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Der erste Spiegelstrich und der Teilsatz nach dem Spiegelstrich werden

gestrichen.

Nach dem zweiten Spiegelstrich werden die Worte "Absatz 1 Nr. 2"

durch die Worte "Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.

Nach dem dritten Spiegelstrich werden die Worte "Absatz 1 Nr. 3"

durch die Worte "Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.

§ 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Der erste Spiegelstrich und der Teilsatz nach dem ersten Spiegelstrich

werden gestrichen.

Nach dem zweiten Spiegelstrich werden die Worte "Absatz 1 Nr. 2"

durch die Worte "Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.

Nach dem dritten Spiegelstrich werden die Worte "Absatz 1 Nr. 3"

durch die Worte "Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.

(3) § 3 Abs. 1 des Amtszeitgesetzes vom 22. April 1993 (GVBl. I S. 137)

wird wie folgt geändert:

Die Worte "§ 1 Abs. 1 Nr. 3" werden durch die Worte

"§ 1 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

§ 12 § 14