Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Drittes Gemeindegliederungsgesetz
3.GemGlG§ 13 Folgeänderungen
(1) § 1 Abs. 1 des Ersten Gemeindegliederungsgesetzes vom 23. September
1992 (GVBl. I S. 315) wird wie folgt geändert:
Nr. 1 wird gestrichen.
Nr. 2 wird Nr. 1 und Nr. 3 wird Nr. 2.
(2) Das Wahldurchführungsgesetz 1993 vom 22. April 1993 (GVBl. I S.
135) wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Der erste Spiegelstrich und der Teilsatz nach dem Spiegelstrich werden
gestrichen.
Nach dem zweiten Spiegelstrich werden die Worte "Absatz 1 Nr. 2"
durch die Worte "Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.
Nach dem dritten Spiegelstrich werden die Worte "Absatz 1 Nr. 3"
durch die Worte "Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.
§ 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Der erste Spiegelstrich und der Teilsatz nach dem ersten Spiegelstrich
werden gestrichen.
Nach dem zweiten Spiegelstrich werden die Worte "Absatz 1 Nr. 2"
durch die Worte "Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.
Nach dem dritten Spiegelstrich werden die Worte "Absatz 1 Nr. 3"
durch die Worte "Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.
(3) § 3 Abs. 1 des Amtszeitgesetzes vom 22. April 1993 (GVBl. I S. 137)
wird wie folgt geändert:
Die Worte "§ 1 Abs. 1 Nr. 3" werden durch die Worte
"§ 1 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.