Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Drittes Gemeindegliederungsgesetz

3.GemGlG

§ 9 Wahlleiter

(1) In den durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 15 bestimmten Wahlgebieten beruft

die Stadtverordnetenversammlung der aufnehmenden Stadt im Benehmen mit den

Gemeindevertretungen der aufzunehmenden Gemeinden binnen zwei Wochen nach

Inkrafttreten dieses Gesetzes den Wahlleiter und seinen Stellvertreter.

(2) In dem durch § 3 bestimmten Gebiet beruft die Gemeindevertretung

der Gemeinde Tettau binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes je

einen Wahlleiter und einen Stellvertreter für die am Tag der nächsten

landesweiten Kommunalwahl entstehenden Gemeinden Tettau und Frauendorf. Die

Gemeindevertretung der Gemeinde Schönermark beruft binnen zwei Wochen nach

Inkrafttreten dieses Gesetzes je einen Wahlleiter und einen Stellvertreter

für die am Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahl entstehenden

Gemeinden Schönermark und Naugarten. Sofern die Gemeindevertretung von der

Möglichkeit des § 14 Abs. 2 des Brandenburgischen

Kommunalwahlgesetzes Gebrauch macht, bestimmt der Amtsausschuß binnen

zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die jeweiligen Wahlleiter und

Stellvertreter.

(3) In den gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bestimmten

Wahlgebieten beruft gemäß Nummer 1 die Gemeindevertretung der bis

zum Wahltag bestehenden Gemeinde Hohen Neuendorf, gemäß Nummer 2 die

Gemeindevertretung der bis zum Wahltag bestehenden Gemeinde Neuseddin,

gemäß Nummer 3 die Gemeindevertretung der bis zum Wahltag

bestehenden Gemeinde Fredersdorf im Benehmen mit den anderen

Gemeindevertretungen binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den

Wahlleiter und seinen Stellvertreter und beschließt erforderlichenfalls

die Zahl der Wahlkreise und deren Abgrenzung. In dem gemäß § 1

Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Wahlgebiet beruft der Amtsausschuß des bis zum

Wahltag bestehenden Amtes Nuthe-Urstromtal binnen zwei Wochen nach

Inkrafttreten dieses Gesetzes den Wahlleiter und seinen Stellvertreter und

beschließt die Zahl der Wahlkreise und deren Abgrenzung.

(4) Erfolgt binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kein

entsprechender Beschluß der Gemeindevertretung,

Stadtverordnetenversammlung oder des Amtsausschusses, so beruft der

zuständige Kreiswahlleiter den Wahlleiter und seinen Stellvertreter. Satz

1 gilt für die Bestimmung der Zahl der Wahlkreise und deren Abgrenzung

entsprechend. Hinsichtlich des in § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 bestimmten

Wahlgebietes tritt an die Stelle des Kreiswahlleiters der Landeswahlleiter.

(5) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Vorsitzenden der

berufenden Gemeindevertretung, Stadtverordnetenversammlung oder des

Amtsausschusses zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur

Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit

bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis

unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet.

(6) Sie üben ihr Amt bis zur Wahl der Wahlorgane durch die neue

Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung, längstens bis zum

Ablauf der auf die Kommunalwahl in den Gemeinden folgenden Wahlperiode, aus.

§ 8 § 10