Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Drittes Gemeindegliederungsgesetz
3.GemGlG§ 9 Wahlleiter
(1) In den durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 15 bestimmten Wahlgebieten beruft
die Stadtverordnetenversammlung der aufnehmenden Stadt im Benehmen mit den
Gemeindevertretungen der aufzunehmenden Gemeinden binnen zwei Wochen nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes den Wahlleiter und seinen Stellvertreter.
(2) In dem durch § 3 bestimmten Gebiet beruft die Gemeindevertretung
der Gemeinde Tettau binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes je
einen Wahlleiter und einen Stellvertreter für die am Tag der nächsten
landesweiten Kommunalwahl entstehenden Gemeinden Tettau und Frauendorf. Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Schönermark beruft binnen zwei Wochen nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes je einen Wahlleiter und einen Stellvertreter
für die am Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahl entstehenden
Gemeinden Schönermark und Naugarten. Sofern die Gemeindevertretung von der
Möglichkeit des § 14 Abs. 2 des Brandenburgischen
Kommunalwahlgesetzes Gebrauch macht, bestimmt der Amtsausschuß binnen
zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die jeweiligen Wahlleiter und
Stellvertreter.
(3) In den gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bestimmten
Wahlgebieten beruft gemäß Nummer 1 die Gemeindevertretung der bis
zum Wahltag bestehenden Gemeinde Hohen Neuendorf, gemäß Nummer 2 die
Gemeindevertretung der bis zum Wahltag bestehenden Gemeinde Neuseddin,
gemäß Nummer 3 die Gemeindevertretung der bis zum Wahltag
bestehenden Gemeinde Fredersdorf im Benehmen mit den anderen
Gemeindevertretungen binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den
Wahlleiter und seinen Stellvertreter und beschließt erforderlichenfalls
die Zahl der Wahlkreise und deren Abgrenzung. In dem gemäß § 1
Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Wahlgebiet beruft der Amtsausschuß des bis zum
Wahltag bestehenden Amtes Nuthe-Urstromtal binnen zwei Wochen nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes den Wahlleiter und seinen Stellvertreter und
beschließt die Zahl der Wahlkreise und deren Abgrenzung.
(4) Erfolgt binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kein
entsprechender Beschluß der Gemeindevertretung,
Stadtverordnetenversammlung oder des Amtsausschusses, so beruft der
zuständige Kreiswahlleiter den Wahlleiter und seinen Stellvertreter. Satz
1 gilt für die Bestimmung der Zahl der Wahlkreise und deren Abgrenzung
entsprechend. Hinsichtlich des in § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 bestimmten
Wahlgebietes tritt an die Stelle des Kreiswahlleiters der Landeswahlleiter.
(5) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Vorsitzenden der
berufenden Gemeindevertretung, Stadtverordnetenversammlung oder des
Amtsausschusses zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis
unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet.
(6) Sie üben ihr Amt bis zur Wahl der Wahlorgane durch die neue
Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung, längstens bis zum
Ablauf der auf die Kommunalwahl in den Gemeinden folgenden Wahlperiode, aus.