Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Drittes Gemeindegliederungsgesetz
3.GemGlG§ 8 Wahlbehörden
(1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 ist Wahlbehörde in dem durch
Nummer 1 bestimmten Gebiet der Bürgermeister der bis zum Wahltag
bestehenden Gemeinde Hohen Neuendorf, in dem durch Nummer 2 bestimmten Gebiet
der Bürgermeister der bis zum Wahltag bestehenden Gemeinde Neuseddin, in
dem durch Nummer 3 bestimmten Gebiet der Bürgermeister der bis zum Wahltag
bestehenden Gemeinde Fredersdorf, in dem durch Nummer 4 bestimmten Gebiet der
Amtsdirektor des Amtes Nuthe-Urstromtal.
(2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 9 ist Wahlbehörde
der geschäftsführende Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde.
(3) In den übrigen Fällen des § 2 ist Wahlbehörde der
Oberbürgermeister oder Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde.
(4) Für die in § 3 bestimmten Gebiete ist Wahlbehörde der
zuständige Amtsdirektor.