Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Altenpflegehilfegesetz

BbgAltPflHG

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

§ 9 § 11