Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Altenpflegehilfegesetz
BbgAltPflHG§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.