Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ausfertigungs- und Verkündungsgesetz
BbgAusfVerkG§ 5 Bereithaltung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Brandenburg
(1) Zum Abruf bereitgestellte Ausgaben des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Brandenburg sind unter der in § 2 Absatz 1 genannten Adresse dauerhaft unverändert zugänglich zu halten.
(2) Von jeder Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Brandenburg sind zwei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. § 1 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.