Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz

BbgBGG

§ 10 Zielvereinbarungen

(1) Zur Herstellung von Barrierefreiheit sollen Zielvereinbarungen zwischen den Landesverbänden von Menschen mit Behinderungen und den Unternehmen und Unternehmensverbänden für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich geschlossen werden, soweit keine Zielvereinbarung nach § 5 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes besteht.

(2) Zur Herstellung von Barrierefreiheit können Zielvereinbarungen zwischen den Landesverbänden von Menschen mit Behinderungen und den in § 2 Absatz 1 genannten Trägern der öffentlichen Verwaltung geschlossen werden.

(3) Für das Verfahren zu Zielvereinbarungen ist § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Der die Zielvereinbarung abschließende Verband von Menschen mit Behinderungen teilt dem für Soziales zuständigen Mitglied der Landesregierung den Abschluss einer Zielvereinbarung mit.

Abschnitt 3

Rechtsbehelfe

§ 9 § 11