Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Baugebührenordnung

BbgBauGebO

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2009 in Kraft. Gleichzei tig tritt die Brandenburgische Baugebührenordnung vom 1. September 2003 (GVBl. II S. 524), die zuletzt durch Verordnung vom 26. September 2007 (GVBl. II S. 424) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 20. August 2009

Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung

Reinhold Dellmann

Anlage 1

(zu § 2 Absatz 1)

Gebührenverzeichnis

Tarifstelle

Gegenstand der Amtshandlung

Bemessungsgrundlage

Gebühr in Euro

1

Bauanzeigeverfahren und Baugenehmigungsverfahren nach den §§ 62, 63 und 64 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO)

1.1

Prüfung im Bauanzeigeverfahren, Erteilung der Baugenehmigung

1.1.1

Prüfung der Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 Metern Höhe im Bauanzeigeverfahren

0,7 Prozent des anrechenbaren Bauwertes

mindestens 100

1.1.2

Erteilung der Baugenehmigung bei der Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, einschließlich ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

1,1 Prozent des anrechenbaren Bauwertes

mindestens 100

1.1.3

Erteilung der Baugenehmigung bei der Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Baugenehmigungsverfahren

1,4 Prozent des anrechenbaren Bauwertes

mindestens 100

1.1.4

Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörde im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) zu Vorhaben, bei denen ein anderes Gestattungsverfahren Vorrang hat (§ 60 BbgBO), in Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie in Planfeststellungsverfahren

wie Tarifstelle 1.1.3

1.1.5

Ermäßigung für bauliche Anlagen und Gebäude, für die eine Typengenehmigung erteilt worden ist

50 Prozent der nach den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.4 erhobenen Gebühr

1.2

Änderung einer Baugenehmigung

1.2.1

Änderung einer Baugenehmigung gemäß § 72 Absatz 1 BbgBO auf Grund geringfügig geänderter Bauvorlagen (Tektur)

100 bis 3 000

1.2.2

Änderung einer Baugenehmigung gemäß § 72 Absatz 1 BbgBO auf Grund geänderter Bauvorlagen

10 bis 40 Prozent der nach den Tarifstellen 1.1.2 bis 1.1.4 oder 1.3 erhobenen Gebühr

1.2.3

Änderung einer Baugenehmigung gemäß § 72 Absatz 1 BbgBO auf Grund wesentlich geänderter

Bauvorlagen, die eine erneute Prüfung notwendig machen

30 bis 80 Prozent der nach den Tarifstellen 1.1.2 bis 1.1.4 erhobenen Gebühr

1.3

Genehmigung einer Werbeanlage gemäß § 10 BbgBO

Zeitgebühr

1.3.1

Werbeanlagen an der Stätte der Leistung

50 bis 100

1.3.2

Sonstige Werbeanlagen (Fremdwerbung)

1.3.2.1

Digitale Werbeanlagen

100 bis 5 000

1.3.2.2

Beleuchtete oder hinterleuchtete Werbeanlagen

100 bis 3 000

1.3.2.3

Sonstige Werbeanlagen

100 bis 2 000

1.4

Genehmigung einer Nutzungsänderung gemäß § 59 BbgBO

1.4.1

Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, wenn die bauliche Anlage hinsichtlich der Konstruktion und des Erscheinungsbildes nicht wesentlich geändert wird

100 bis 5 000

1.4.2

Nutzungsänderung einer baulichen Anlage mit genehmigungspflichtigen baulichen Änderungen

Anmerkung:

§ 3 Absatz 1 Satz 4 ist zu beachten.

Zuschlag zu der jeweiligen Gebühr nach Tarifstelle 1.1

100 bis 4 000

1.5

Genehmigung von Aufschüttungen, Abgrabungen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 BbgBO

Zeitgebühr

1.6

Teilbaugenehmigung gemäß § 74 BbgBO

1.6.1

Erteilung einer Teilbaugenehmigung

wie Tarifstelle 1.1.3

1.7

Erteilung eines Vorbescheides gemäß § 75 BbgBO

1.7.1

Beantwortung einzelner Fragen zu einem konkreten Bauvorhaben hinsichtlich einzelner Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift der BbgBO, einer Vorschrift auf Grund der BbgBO oder einer fachgesetzlichen Vorschrift

Zeitgebühr

1.7.2

Beantwortung einzelner Fragen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines konkreten Bauvorhabens hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale nach den §§ 34 oder 35 des Baugesetzbuches (BauGB), der Voraussetzungen der §§ 31 oder 33 BauGB oder einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplanes

oder einer Satzung nach dem BauGB

Zeitgebühr

1.8

Beteiligung Dritter am Genehmigungsverfahren

1.8.1

Anhörung Beteiligter nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) und Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Absatz 2 BbgBO

Anmerkung:

Kostenschuldner der Gebühr ist der Veranlasser, nicht der Beteiligte.

Zeitgebühr je Beteiligter oder je Nachbar

1.8.2

Beteiligungen nach § 70 Absatz 6 und 7 BbgBO

Anmerkung:

Kostenschuldner der Gebühr ist der Veranlasser, nicht die Beteiligten.

Zeitgebühr

1.9

Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen

1.9.1

Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 67 Absatz 1 BbgBO und einer Ausnahme von der Baunutzungsverordnung gemäß § 23 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)

je Abweichung oder Ausnahme

100 bis 5 000

1.9.2

Zulassung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 Absatz 1 BauGB oder Ausnahme gemäß § 34 Absatz 2 zweiter Halbsatz BauGB

je Ausnahme

100 bis 2 500

1.9.3

Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 Absatz 2 BauGB oder Befreiung gemäß § 34 Absatz 2 zweiter Halbsatz BauGB

je Befreiung

200 bis 5 000

2

Bautechnische Nachweise

2.1

Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Konstruktionszeichnungen

2.1.1

Prüfung der Standsicherheitsnachweise

Anmerkung:

§ 3 Absatz 1 Satz 9 ist zu beachten.

Grundgebühr nach § 2 Absatz 3 Satz 1

mindestens 100

2.1.2

Prüfung der zu den Standsicherheitsnachweisen gehörenden Konstruktionszeichnungen

50 Prozent der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr

mindestens 100

2.1.3

Nachträgliche Prüfung der Standsicherheitsnachweise einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für eine ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte bauliche Anlage

ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.1.2 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr

mindestens 100

2.1.4

Örtliche Anpassung der Standsicherheitsnachweise bei Vorlage einer Typenprüfung

Zeitgebühr

2.1.5

Prüfung der Standsicherheitsnachweise der tragenden und aussteifenden Bauteile bei Brandbeanspruchung

5 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.1.3 ermittelten Gebühr

mindestens 100

2.1.6

Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnungen an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können

ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Gebühr

2.2

Prüfung der Brandschutznachweise gemäß § 66 Absatz 3 Satz 2 BbgBO

2.2.1

Prüfung der Brandschutznachweise bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung

Grundgebühr nach § 2 Absatz 3 Satz 2

mindestens 500

2.3

Besondere oder zusätzliche Prüfungen, Zuschläge

2.3.1

Prüfung der Standsicherheitsnachweise von Fassaden, Gerüsten oder Baugrubensicherungen

Zeitgebühr

2.3.2

Prüfung der Standsicherheitsnachweise für Umbauten und Aufstockungen sowie für Nutzungsänderungen, die zu anderen Lastannahmen führen

ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr

mindestens 100

2.3.3

Prüfung der Brandschutznachweise für bauliche Änderungen, wie Um- und Anbauten oder Aufstockungen, sowie Nutzungsänderungen in Teilen des Gebäudes, die zu anderen Beurteilungen des vorbeugenden Brandschutzes für das Gebäude führen

ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr

mindestens 100

2.3.4

Lastvorprüfungen und Prüfung zusätzlicher Nachweise für Montage- und Bauzustände, Militärlastenklassen, Sonderlasten, Erdbebenschutz, Bergsicherung, Setzungs- und Grundbruchberechnungen

Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.2

2.3.5

Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Holzbaus

Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.2

2.3.6

Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Ausführungszeichnungen infolge von Änderungen oder Fehlern

ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als die jeweilige Gebühr

mindestens 100

2.3.7

Bei einem groben Missverhältnis einer nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr zum gesamten Prüfungsaufwand

ein dem Bearbeitungsmehraufwand entsprechender Zuschlag zur Gebühr

2.3.8

Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 67 Absatz 1 BbgBO

je Abweichung Gebühr nach der Tarifstelle 1.9.1

2.3.9

Mehraufwand auf Grund der zeitlich verzögerten Vorlage von Teilen der bautechnischen Nachweise in größeren Zeitabständen im Rahmen von bauaufsichtlichen Prüfungen (mindestens drei Monate)

Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr, höchstens 50 Prozent der jeweiligen Gebühr

mindestens 100

2.3.10

Prüfung zusätzlicher oder besonderer Nachweise des Brandschutzes

Zuschlag zur Tarifstelle 2.2.1, jedoch nicht mehr als die Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1

mindestens 100

2.4

Ermäßigungen

2.4.1

Werden für gleiche bauliche Anlagen, die auf einem Grundstück oder auf benachbarten Grundstücken errichtet werden sollen, die bautechnischen Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, so beträgt die Gebühr für die zweite und jede weitere bauliche Anlage

10 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr

mindestens 100

2.5

Überprüfung der Bauausführung entsprechend den geprüften bautechnischen Nachweisen gemäß § 82 Absatz 2 und 4 BbgBO

2.5.1

Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Standsicherheitsnachweisen, insbesondere Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten

Zeitgebühr

2.5.2

Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Brandschutznachweisen

Zeitgebühr

2.5.3

Überprüfung der Bauausführung wie die Tarifstellen 2.5.1 oder 2.5.2, wenn wegen festgestellter Mängel eine erneute Überprüfung der Bauausführung erforderlich wurde

Zeitgebühr

2.5.4

Undurchführbarkeit der Überprüfung der Bauausführung aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat

Zeitgebühr

2.5.5

Überprüfung eines Fliegenden Baues auf Übereinstimmung mit den geprüften bautechnischen Unterlagen

Zeitgebühr

2.5.6

Prüfung von Zulassungen, Prüfzeugnissen, Übereinstimmungszertifikaten, Zeugnissen und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5; L 103 vom 12.4.2013, S. 10; L 92 vom 8.4.2015,

S. 118), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2769 vom 30. Mai 2024 (ABl. L, 2024/2769, 28.10.2024) geändert worden ist

Zeitgebühr

2.6

Prüfung der bautechnischen Nachweise bei einer Typenprüfung oder bei Fliegenden Bauten

2.6.1

Erteilung einer Typenprüfung gemäß § 66 Absatz 4 BbgBO

Zeitgebühr

2.6.2

Verlängerung der Geltungsdauer einer Typenprüfung

Zeitgebühr

2.6.3

Prüfung der bautechnischen Unterlagen im Zusammenhang mit der Erteilung oder Verlängerung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten gemäß § 76 Absatz 2 und 4 BbgBO

Zeitgebühr

2.7

Typengenehmigung gemäß § 72a BbgBO

2.7.1

Erteilung einer Typengenehmigung

bis zum fünffachen der für die Erteilung einer Baugenehmigung ermittelten Gebühr

mindestens 250

2.7.2

Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Konstruktionszeichnungen, der Brandschutznachweise sowie besondere oder zusätzliche Prüfungen im Rahmen einer Typengenehmigung nach § 72a Absatz 1 BbgBO

bis zum zweifachen der nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr

2.7.3

Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigung

bis zu einem Viertel der für die Erteilung einer Typengenehmigung festgesetzten Gebühr

mindestens 250

2.7.4

Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung

bis zum fünffachen der für die Erteilung einer Baugenehmigung ermittelten Gebühr

mindestens 250

2.7.5

Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Konstruktionszeichnungen, der Brandschutznachweise sowie besondere oder zusätzliche Prüfungen im Rahmen der Verlängerung einer Typengenehmigung

bis zum zweieinhalbfachen der nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr

2.7.6

Prüfung einer erteilten Typengenehmigung aus anderen Bundesländern

Zeitgebühr

3

Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens

3.1

Durchführung einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3 des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG) in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Zeitgebühr

3.2

Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 BbgUVPG in Verbindung mit dem UVPG

1 000 bis 10 000

4

Bauüberwachung, Überprüfungen

4.1

Bauüberwachung gemäß § 82 BbgBO

4.1.1

Bauüberwachung baulicher Anlagen gemäß § 82 Absatz 1 BbgBO, die nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung mit einschließt

Zeitgebühr

4.1.2

Bauüberwachung gemäß § 82 Absatz 1 BbgBO

Zeitgebühr

4.1.3

Probenentnahme gemäß § 82 Absatz 3 BbgBO

Anmerkung:

Die Kosten für die Prüfung der Proben durch sachverständige Stellen sind als Auslagen zu ersetzen.

Zeitgebühr

4.1.4

Durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Überprüfung von Sonderbauten oder Mitwirkung an der Brandverhütungsschau einschließlich Vorbereitung und Nachbereitung der Ortsbesichtigung

Zeitgebühr

4.2

Aufnahme der Nutzung gemäß § 83 BbgBO

4.2.1

Überprüfung und Bescheinigung des sicheren Anschlusses der Feuerstätte, des Verbrennungsmotors oder des Blockheizkraftwerkes und der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage oder der Leitung zur Abführung von Verbrennungsgasen vor Inbetriebnahme in Verbindung mit § 83 Absatz 2 Satz 4 BbgBO

Zeitgebühr

4.2.2

Überprüfung und Bescheinigung des sicheren Anschlusses der Feuerstätte oder der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage vor

Inbetriebnahme in Verbindung mit § 83 Absatz 2 Satz 4 BbgBO

je Feuerstätte

100

4.3

Ordnungsbehördliche Maßnahmen

4.3.1

Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen gemäß § 80 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BbgBO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO

100 bis 3 000

4.3.2

Nutzungsuntersagung für bauliche Anlagen gemäß § 80 Absatz 1 Satz 2 BbgBO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO

100 bis 1 500

4.3.3

Einstellungsanordnung gemäß § 79 Absatz 1 BbgBO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO

100 bis 1 500

4.3.4

Versiegelung gemäß § 79 Absatz 2 oder § 80 Absatz 1 Satz 3 BbgBO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO

100 bis 700

4.3.5

Anordnungen zur Gefahrenabwehr gemäß § 3, § 58 Absatz 2 Satz 2 oder § 81 Absatz 1 BbgBO

100 bis 1 500

4.3.6

Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichnung gemäß § 78 BbgBO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO

je Bauprodukt

1 000 bis 5 000

4.3.7

Vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB

200

4.3.8

Sonderbehördliche Erlaubnis nach § 58 Absatz 6 Satz 3 in Verbindung mit § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BbgBO für die Errichtung von Werbeanlagen, die nach § 61 Absatz 1 Nummer 12 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen

Gebühr nach der Tarifstel-

le 1.3

4.4

Sonstige Einzelanordnungen

4.4.1

Anordnung einer Mitteilungspflicht gemäß § 83 Absatz 1 BbgBO

100

5

Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen

5.1

Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, soweit mit Bauarbeiten ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige begonnen wurde

das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.5

5.2

Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige durchgeführte Nutzungsänderung

das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach der Tarifstelle 1.4

6

Genehmigung Fliegender Bauten

6.1

Erteilung der Ausführungsgenehmigung in Form eines Prüfbuches gemäß § 76 Absatz 2 bis 5 BbgBO

Anmerkung:

Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben.

Zeitgebühr

6.2

Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung von Fliegenden Bauten gemäß § 76 Absatz 4 BbgBO

Zeitgebühr

6.3

Genehmigung von Änderungen der Ausführungsgenehmigung, wie Änderung der Bestuhlung, technische Änderung

Anmerkung:

Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben.

Zeitgebühr

6.4

Eintragung des Wechsels des Wohnsitzes, der Niederlassung oder der Übertragung an Dritte in das Prüfbuch gemäß § 76 Absatz 5 BbgBO

200

6.5

Gebrauchsabnahme gemäß § 76 Absatz 6 BbgBO oder Nachabnahme gemäß § 76 Absatz 8 BbgBO

Anmerkung:

Bei Gebrauchsabnahme mehrerer Fliegender Bauten bei einem Ortstermin auf einem Festplatz ist die

Gebühr anteilig zu erheben.

Zeitgebühr

6.6

Anordnung von Auflagen bei der Gebrauchsabnahme gemäß § 76 Absatz 7 BbgBO

100 bis 250

6.7

Anordnung der Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs gemäß § 76 Absatz 7 BbgBO

100 bis 250

7

Anerkennungen von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren nach der BbgBauPrüfV

7.1

Amtshandlungen der Anerkennungsbehörde für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (BbgBauPrüfV)

7.1.1

Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfingenieurin und Prüfingenieur gemäß den §§ 6, 10 und 14 BbgBauPrüfV und allgemeine Verwaltungsgebühr der Anerkennungsbehörde

eine Fachrichtung

je weitere Fachrichtung

600

480

7.1.2

Genehmigung einer Zweitniederlassung einer Prüfingenieurin und eines Prüfingenieurs gemäß § 5 Absatz 7 BbgBauPrüfV

200

7.1.3

Feststellung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 9 BbgBauPrüfV

Zeitgebühr

7.1.4

Änderung des Geschäftssitzes oder einer Zweitniederlassung gemäß § 6 Absatz 6 BbgBauPrüfV

100

7.1.5

Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur gemäß § 7 BbgBauPrüfV

je Fachrichtung

1 000

7.2

Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Standsicherheit gemäß § 11 BbgBauPrüfV

7.2.1

Überprüfung des fachlichen Werdegangs

je Fachrichtung

800

7.2.2

Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse

Anmerkung:

Wenn mehr als eine Fachrichtung in einer Prüfung bewertet wird, verringert sich die Gebühr für jede weitere Fachrichtung.

je Fachrichtung

je weitere Fachrichtung

1 400

700

7.3

Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Brandschutz gemäß § 15 BbgBauPrüfV

7.3.1

Überprüfung des fachlichen Werdegangs

1 200

7.3.2

Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse

900

7.3.3

Bewertung der mündlich dargelegten Fachkenntnisse

800

8

Widerspruchsentscheidungen

8.1

Zurückweisung eines Widerspruchs eines Dritten

100 bis 1 000

9

Baulasten

9.1

Eintragung einer Baulast einschließlich der Entgegennahme der Baulasterklärung gemäß § 84 Absatz 1 BbgBO

250

9.2

Änderung, Korrektur oder Löschung einer Baulast

jeweils

250

9.3

Auszug aus dem Baulastenverzeichnis einschließlich Prüfung des berechtigten Interesses gemäß § 84 Absatz 5

je Grundstück

50

9.4

Auskunft zu Baulasten einschließlich Prüfung des berechtigten Interesses sowie Negativauskunft

je Grundstück

50

10

Sonstige Amtshandlungen

10.1

zusätzlicher oder abweichender Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, einschließlich Ortsbesichtigung

100 bis 700

10.2

Abnahme einer technischen Probe

Zeitgebühr

10.3

Erteilung eines Gastspielprüfbuchs

200 bis 2 000

10.4

Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuchs

100

10.5

Untersagung der Bauausführung nach § 62 Absatz 4 BbgBO

100

10.6

Gestattung der Nachreichung von einzelnen Bauvorlagen gemäß § 68 Absatz 2 Satz 2 BbgBO

Zeitgebühr

10.7

Zurückgabe eines Bauantrages wegen unvollständiger Bauvorlagen oder erheblicher Mängel gemäß § 69 Absatz 2 BbgBO

Gebühr gemäß § 17 GebGBbg

10.8

Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß § 7 Absatz 4 Nummer 2 und § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)

je Sondereigentum (Wohnungseigentum nach § 1 Absatz 2 WEG und Teileigentum nach § 1 Absatz 3 WEG), je Wohnungserbbaurecht gemäß § 30 WEG, je Dauerwohnrecht gemäß § 31 Absatz 1 WEG, je Dauernutzungsrecht gemäß § 31 Absatz 2 WEG eines Gebäudes

50

10.9

Anfertigen und Überlassen von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken und elektronischen Dateien

10.9.1

DIN A4 Schwarzweiß

je Seite

0,50

10.9.2

DIN A3 Schwarzweiß

je Seite

1,50

10.9.3

> DIN A3 Schwarzweiß

je Seite

2

10.9.4

DIN A4 Farbe

je Seite

1,50

10.9.5

DIN A3 Farbe

je Seite

2

10.9.6

> DIN A3 Farbe

je Seite

2,50

10.9.7

Überlassen von elektronischen Dateien

pro Datei

je Vorgang

2,50

höchstens 50

10.10

Beglaubigung

je Seite

0,50

mindestens 5

10.11

Erteilung einer Bescheinigung

5 bis 100

10.12

Erteilung einer Zweitschrift

5 bis 250

10.13

Erteilung einer Löschungsbewilligung, Rangrücktrittserklärung einer Grunddienstbarkeit oder Freigabeerklärung für eine Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit

100

10.14

auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird

50 bis 2 500

10.15

Beratung in Bauangelegenheiten

eine Stunde kostenfrei, ab der zweiten Stunde Zeitgebühr

10.16

ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug

des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes nach den §§ 14 bis 16 SchfHwG

200

11

vorhabenbezogene Bauartgenehmigung gemäß § 16a BbgBO und bauaufsichtliche Zustimmungen zur Verwendung von Bauprodukten gemäß § 20 BbgBO im Einzelfall

11.1

vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte im Einzelfall gemäß § 16a Absatz 2 Nummer 2 und § 20 BbgBO

250 bis 10 000

11.2

Verzicht auf vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte im Einzelfall gemäß § 16a Absatz 4 und § 20 Satz 2 BbgBO

200

Anlage 2

(zu § 3 Absatz 1)

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

aktuelles Bezugsjahr des Statistischen Bundesamtes = Indexzahl 1,000

Nummer

Gebäudeart

anrechenbare Bauwerte

Euro/m³

2021

1

Wohngebäude

145

2

Wochenendhäuser

127

3

Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken, Arztpraxen und therapeutische Praxen

194

4

Schulen

184

5

Kindertageseinrichtungen

165

6

Hotels, Pensionen, Wohnheime, Gebäude gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 9 BbgBO, Sanatorien bis jeweils 60 Betten, Gaststätten, Kantinen

165

7

Hotels, Wohnheime, Gebäude gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 9 BbgBO, Sanatorien über 60 Betten

192

8

Krankenhäuser

215

9

Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos

165

10

Hallenbäder

178

11

eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19

11.1

bis 5 000 m³ Brutto-Rauminhalt

70

11.2

der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20 000 m³

60

11.3

der 20 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³

49

11.4

der 50 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt

39

12

konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten

109

13

konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

97

14

mehrgeschossige Verkaufsstätten

147

15

mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

128

16

eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen

106

17

mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen

128

18

Tiefgaragen

197

19

Schuppen, Kaltställe, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen sowie ähnliche Gebäude

51

20

Gewächshäuser

20.1

bis 1 500 m 3 Brutto-Rauminhalt

38

20.2

der 1 500 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

22

Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:

bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen 5 Prozent,

bei Hochhäusern und vergleichbar hohen Gebäuden 10 Prozent,

bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 16 bis 18), die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden 10 Prozent,

bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 3 Absatz 1 Satz 2 58 Euro/m².

Sonstiges:

Die in der Tabelle angegebenen Bauwerte berücksichtigen nur eine einfache Bauausführung und Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen oder Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (zum Beispiel bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 Kubikmeter je Quadratmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten, in der Regel geschossweise, die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln; dies gilt auch für Wohngebäude mit darunterliegender Tiefgarage.

Anlage 3

(zu § 3 Absatz 1)

Auszug aus DIN 277-1:2005-02

3

Begriffe

3.1

Brutto-Grundfläche (BGF)

Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes mit Nutzungen nach DIN 277-2:2005-02, Tabelle 1, Nr. 1 bis Nr. 9, und deren konstruktive Umschließungen.

Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, z. B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierten Dachleitern und -stege, Wartungsstege in abgehängten Decken.

Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche.

3.2

Brutto-Rauminhalt (BRI)

Summe der Rauminhalte des Bauwerkes über Brutto-Grundflächen.

Der Brutto-Rauminhalt wird von den äußeren Begrenzungsflächen der konstruktiven Bauwerkssohle, der Außenwände und der Dächer einschließlich Dachgauben und Dachoberlichter umschlossen.

Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von

Tief- und Flachgründungen,

Lichtschächten,

Außentreppen,

Außenrampen,

Eingangsüberdachungen,

Dachüberständen, soweit sie nicht Überdeckungen für Bereich b nach Abschnitt 4.1.2 darstellen, auskragenden Sonnenschutzanlagen,

über den Dachbelag aufgehenden Schornsteinköpfen, Lüftungsrohren und -schächten.

4

Ermittlungsgrundlagen

4.1

Allgemeines

4.1.1

Die Ermittlung der Grundflächen und Rauminhalte erfolgt in ihrer Genauigkeit entsprechend dem Planungsfortschritt z. B. von der Bedarfsplanung bis zur Dokumentation und anhand der jeweiligen Planungsunterlagen.

4.1.2

Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:

Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,

Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,

Bereich c: nicht überdeckt.

Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, z. B. Geschossen und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln. Dies gilt auch für Grundflächen unter oder über Schrägen.

4.1.3

Grundflächen von waagerechten Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, Grundflächen von schräg liegenden Flächen, z. B. Tribünen, Zuschauerräume, Treppen und Rampen, aus ihrer senkrechten Projektion zu ermitteln.

4.1.4

Grundflächen sind in Quadratmeter (m 2 ), Rauminhalte in Kubikmeter (m 3 ) anzugeben.

4.2

Ermittlung von Grundflächen

4.2.1

Brutto-Grundfläche

Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (Summe aus Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche) sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz, Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Boden- und Deckenbelagsoberkanten anzusetzen.

Brutto-Grundflächen des Bereiches b sind an Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur vertikalen Projektion ihrer Überdeckung zu ermitteln. Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zuzuordnen.

4.3

Berechnung von Rauminhalten

4.3.1

Brutto-Rauminhalt

Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 4.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu ermitteln. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die vertikalen Abstände zwischen den Deckenbelagsoberkanten der jeweiligen Grundrissebenen bzw. bei Dächern die Dachbelagsoberkanten.

Für die Höhen des Bereiches c sind die Oberkanten begrenzender Bauteile, z. B. Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.

Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterkante der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Deckenbelagsoberkante der darüber liegenden Grundrissebene.

Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht vertikalen und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden geometrischen Formeln zu ermitteln.

Anlage 4

(zu § 4 Absatz 1)

Bauwerksklassen

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten,

einfache Dach- und Fachwerkbinder,

Kehlbalkendächer,

Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die nach gebräuchlichen Tabellen berechnet werden können,

Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes,

Stützwände einfacher Art,

Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente);

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,

einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,

Tragwerke für Gebäude mit Abfangung von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden,

Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, bei denen die Stabilität der einzelnen Bauteile mit Hilfe von einfachen Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann,

Behälter einfacher Konstruktion,

Schornsteine ohne Schwingungsberechnung,

Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann,

ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 2 zuzuordnen sind,

Flächengründungen einfacher Art,

Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände,

ebene Pfahlrostgründungen,

einfeldrige Balken als Parallelgurt- und Satteldachträger und Hohldielen mit Spannbettvorspannung.

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,

statisch bestimmte räumliche Fachwerke,

weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion,

mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Grundrissgestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind,

Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss,

unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste,

einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,

Hallentragwerke mit Kranbahnen,

Tragwerke mit verschieblichen Rahmenkonstruktionen,

vorgespannte Fertigteile, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 3 zuzuordnen sind,

Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,

einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,

statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss,

statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaus unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,

Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind,

einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren,

einfache Rotationsschalen,

Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen,

Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise,

Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,

schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind,

Seilbahnkonstruktionen,

schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,

Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk).

Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,

räumliche Stabtragwerke,

statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,

Faltwerke, Schalentragwerke, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,

statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,

Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,

Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,

seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie,

mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist,

Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung,

schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,

Turbinenfundamente,

schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen.

Anlage 5

(zu § 2 Absatz 3 und § 4 Absatz 1)

Gebührentafel

Grundgebühr für die Prüfung der

anrechenbarer

Bauwert

in Euro

Standsicherheitsnachweise

in Euro

Brandschutz-

nachweise

in Euro

Bauwerksklasse 1

Bauwerksklasse 2

Bauwerksklasse 3

Bauwerksklasse 4

Bauwerksklasse 5

10 000

101

151

189

240

290

500

20 000

176

264

330

417

505

500

30 000

243

365

456

577

699

500

40 000

306

459

574

727

880

500

50 000

366

549

686

869

1 052

500

60 000

423

635

794

1 005

1 217

500

70 000

479

718

898

1 137

1 377

500

80 000

533

799

999

1 265

1 532

500

90 000

585

878

1 098

1 391

1 683

500

100 000

637

955

1 194

1 513

1 831

500

200 000

1 109

1 664

2 079

2 634

3 188

665

300 000

1 534

2 301

2 876

3 643

4 410

920

400 000

1 931

2 896

3 621

4 586

5 551

1 159

500 000

2 308

3 462

4 328

5 482

6 636

1 385

600 000

2 671

4 006

5 008

6 343

7 679

1 602

700 000

3 021

4 532

5 665

7 176

8 686

1 813

800 000

3 362

5 043

6 304

7 985

9 666

2 017

900 000

3 694

5 541

6 927

8 774

10 621

2 216

1 000 000

4 019

6 029

7 536

9 545

11 555

2 411

2 000 000

6 998

10 496

13 120

16 619

20 118

4 199

3 000 000

9 679

14 518

18 148

22 987

27 826

5 807

4 000 000

12 183

18 275

22 844

28 936

35 027

7 310

5 000 000

14 565

21 847

27 308

34 591

41 873

8 739

6 000 000

16 852

25 277

31 597

40 023

48 448

10 111

7 000 000

19 063

28 595

35 744

45 275

54 807

11 438

8 000 000

21 213

31 819

39 773

50 380

60 986

12 087

9 000 000

23 308

34 963

43 703

55 358

67 012

12 728

10 000 000

25 358

38 037

47 547

60 226

72 905

13 985

15 000 000

35 075

52 612

65 765

83 302

100 840

15 215

20 000 000

44 151

66 227

82 784

104 859

126 935

21 045

25 000 000

52 780

79 170

98 963

125 353

151 743

26 491

30 000 000

61 068

91 603

114 503

145 038

175 572

31 668

* Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin

1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart oder schwerem Stahlbau errichtet werden

2) Einbauten, wie Maschinenfundamente, Emporen, tragende Wände, Kranbahnen

§ 5