Gesetze / Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz
BbgHZG§ 16 Verordnungsermächtigung
(1) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit den Hochschulen durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens und des Vergabeverfahrens, der Verteilungs- und Auswahlkriterien sowie der Quoten für bestimmte Bewerbergruppen, insbesondere
die Einzelheiten des Antragsverfahrens, die Form und Frist für die zu stellenden Anträge sowie die Form der Bekanntgabe der Verfahrensergebnisse,
die Inanspruchnahme und Durchführung der Serviceleistungen der Stiftung für Hochschulzulassung nach Artikel 4 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung,
Einzelheiten zu der Festsetzung der Quoten nach § 4 sowie im Einzelfall weitere Quoten und Abweichungen von der Obergrenze nach § 4 Absatz 1,
die Reihenfolge der Berücksichtigung einzelner Quoten,
Einzelheiten des Auswahlverfahrens für besondere Studiengänge nach § 9,
Maßstäbe für die Umrechnung von Qualifikationen gemäß § 10,
Einzelheiten der Wartezeitberechnung nach § 11,
sowie Einzelheiten zu Art, Dauer und Umfang der gleichgestellten Dienste nach § 12
zu regeln.
(2) Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, dass die Hochschulen Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens und des Vergabeverfahrens nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 1 durch Satzung regeln können.
(3) Die Hochschulen können die Teilnahme an studienvorbereitenden Kursen, die nicht Bestandteil eines Hochschulstudiums sind, durch Satzung regeln.
Einzelnorm