Gesetze / Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz
BbgHZG§ 17 Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 6 und Absatz 4, des § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 9 und des § 8 werden spätestens ab der Zulassung zu dem Sommersemester 2026 berücksichtigt. Bis dahin finden diese Bestimmungen in der bis zum 9. April 2024 gültigen Fassung Anwendung. Die Bestimmungen des § 3 Absatz 3, des § 9 Absatz 3 Satz 2 und des § 11 Absatz 5 werden spätestens ab der Zulassung zu dem Sommersemester 2026 berücksichtigt.
Einzelnorm