Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kurortegesetz

BbgKOG

§ 14 Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Anerkennung oder der Überprüfung nach § 13 eine der in §§ 1 bis 9 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt war.

(2) Das für die Anerkennung zuständige Ministerium kann die staatliche Anerkennung widerrufen, wenn

eine ihrer Voraussetzungen nicht nur vorübergehend entfallen ist,

eine mit der staatlichen Anerkennung im Sinne des § 11 verbundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wurde oder

Zweifel bestehen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen und die Gemeinde geforderte Gutachten oder Nachweise innerhalb angemessener Frist nicht vorlegt.

(3) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine wesentliche Voraussetzung für die staatliche Anerkennung nicht nur vorübergehend entfallen ist.

(4) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf durch das für die staatliche Anerkennung zuständige Ministerium sind die Gemeinde, für deren Gebiet die Artbezeichnung gilt, und der Landesfachbeirat nach § 15 anzuhören. Die Einvernehmensregelung nach § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.

(5) Kosten, die im Zusammenhang mit nach Absatz 2 Nr. 3 geforderten Gutachten oder Nachweisen entstehen, trägt die Gemeinde.

Abschnitt 4

Landesfachbeirat für Kurorte und Erholungsorte

§ 13 § 15