Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz

BbgKPHG

§ 22 Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen

(1) Eine vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder eine einer solchen Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1474), gleichgestellte staatliche Anerkennung als Facharbeiter für Krankenpflege oder für Krankenpflege und Sozialdienst nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gilt als Erlaubnis nach § 1.

(2) Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer, die eine Erlaubnis oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte staatliche Anerkennung nach dem in Absatz 1 genannten Gesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterführen. Die Berufsbezeichnung darf nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden.

(3) Eine vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung in der Krankenpflegehilfe erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1.

§ 21a § 23