Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz

BbgMFG

§ 6 Art der Förderungsmaßnahmen

Der für Wirtschaft zuständige Minister kann

Richtlinien für Förderungsprogramme, die geeignet sind, die

Entwicklung der mittelständischen Wirtschaft zu fördern, im

Einvernehmen mit dem zuständigen Minister erlassen. Insbesondere

können Maßnahmen zur Förderung

von Unternehmensgründungen,

der Verbesserung der Kapitalversorgung,

von Unternehmensberatungen,

von beruflichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,

von wirtschaftsnaher Forschung und Entwicklung,

der rechtzeitigen Anpassung an wirtschaftliche und technologische

Veränderungen,

der Anpassung an die gestiegenen Anforderungen im Umweltschutz,

des Zugangs zu in- und ausländischen Märkten,

der Zusammenarbeit der kleinen und mittleren Unternehmen,

von Informationsgewinnung, -aufbereitung und -vermittlung,

der Mittelstandsforschung,

getroffen werden.

3. Abschnitt.

Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung

§ 5 § 7