Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz
BbgSozBerG§ 28 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Bezeichnungen nach den §§ 3, 6 oder § 24 führt, ohne hierzu berechtigt zu sein,
der Meldepflicht nach § 19 nicht nachkommt oder
eine Weiterbildungsstätte mit dem Anschein betreibt, Berechtigungen zum Führen von Weiterbildungsbezeichnungen nach § 24 vermitteln zu können, ohne eine Zulassung nach § 25 zu besitzen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße von bis zu dreitausend Euro und
im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro
geahndet werden.