Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Versorgungsfondsgesetz

BbgVfG

§ 2 Zweck und Errichtung

(1) Dieses Gesetz regelt die Finanzierung der Versorgungsaufwendungen des in § 1 genannten Personenkreises, dessen Versorgungsanwartschaften auf einem erstmals nach dem 31. Dezember 2008 begründeten Beamten-, Richter- oder Amtsverhältnis beruhen. Für Anwartschaften, die bereits vor dem 1. Januar 2009 begründet worden sind, erfolgt eine Teilfinanzierung gemäß § 6 Abs. 3. Für die nach den Sätzen 1 und 2 begründeten Anwartschaften erfolgt ferner eine Teilfinanzierung gemäß § 6 Absatz 4.

(2) Zur Finanzierung der Versorgungsaufwendungen des Landes Brandenburg für die in § 1 genannten Personen wird ein Sondervermögen im Sinne des § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung unter dem Namen „Versorgungsfonds des Landes Brandenburg“ errichtet.

§ 1 § 3