Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feuerwehrlaufbahnverordnung
FeuLV§ 19 Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes
(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können zum Aufstieg für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie:
geeignet sind,
sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von fünf Jahren in einem Amt des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes bewährt haben,
einen Gruppenführungslehrgang erfolgreich absolviert haben und
höchstens 45 Jahre alt sind.
Bei Beamtinnen und Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, die die Laufbahnprüfung mindestens mit der Note „gut“ bestanden haben, kann die Dienstzeit nach Satz 1 Nummer 2 um ein Jahr verkürzt werden.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf Grund eines beim Dienstherrn vorzunehmenden Auswahlverfahrens zum Aufstieg zugelassen und in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit beträgt zwöl Monate. Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten mit der Bekanntgabe über das Nichtbestehen in die Aufgaben ihrer bisherigen Laufbahn zurück.
(4) Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 18 Absatz 5 für den Aufstieg vorgesehen, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die zu fordernde Dienstzeit um die Dauer der regelmäßigen Probezeit verlängert. Der Zeitraum der Verlängerung nach Satz 1 kann in entsprechender Anwendung des § 12 gekürzt werden, wenn eine Kürzung bei Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe hätte erfolgen können.