Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg
GO_VERFG§ 7 Zustellungen
Zustellungen werden von der Präsidentin oder von dem Präsidenten oder auf ihre oder seine Anordnung verfügt und von der Geschäftsstelle nach den Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes bewirkt.
Einzelnorm