Gesetze / Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen

GemAV

§ 17 Höchstwerte bei landkreisübergreifenden Geboten

Bei landkreisübergreifenden Geboten ist der niedrigste Höchstwert in den betroffenen Landkreisen für das gesamte Gebot maßgeblich.

§ 16 § 18