Gesetze / Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen GemAV § 17 Höchstwerte bei landkreisübergreifenden Geboten Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 31.12.2020. Zur aktuellen Fassung → Bei landkreisübergreifenden Geboten ist der niedrigste Höchstwert in den betroffenen Landkreisen für das gesamte Gebot maßgeblich.