Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 20.09.2019 – 8 K 518/19
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0920.8K518.19.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird insoweit zugelassen, als der Hilfsantrag abgewiesen wird.
Tatbestand§
Die Kläger sind seit Oktober 2010 Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift L... in 1... T.... Der Beklagte ist Vorsteher eines Wasser- und Abwasserzweckverbandes (nachfolgend Zweckverband). Das Grundstück war bereits vor dem 3. Oktober 1990 an eine zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen.
Unter dem 26. Februar 2015 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass Anschlussbeiträge von denjenigen Grundstückseigentümern zu erheben seien, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen waren. Die Beitragspflicht entstehe frühestens mit Inkrafttreten der ersten rechtswirksamen Satzung – hier: der Neufassung der Beitrags-, Kostenerstattungs-, und Gebührensatzung vom 30. April 2014 –, die rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten sei.
Mit Bescheid vom 8. April 2015 setzte der Beklagte gegenüber den Klägern für das genannte Grundstück einen Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage in Höhe von 2.293,94 € fest. Die Kläger zahlten am 11. Mai 2015 den genannten Beitrag.
Unter dem 18. Dezember 2015 wiesen die Kläger den Beklagten unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) darauf hin, dass der Heranziehung ihres altangeschlossenen Grundstücks eine rechtliche Grundlage fehle, und forderten ihn auf, den gezahlten Beitrag nebst Zinsen zurück zu zahlen. Diese Forderung bekräftigten sie mit weiteren Schreiben vom 23. Mai 2016 und 8. November 2016.
Der Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 11. Januar 2017 ab, den Beitragsbescheid vom 8. April 2015 aufzuheben und den Anschlussbeitrag zurückzuerstatten. Die Aufhebung eines unanfechtbar gewordenen Abgabenbescheides stehe gemäß § 130 Abs. 1 AO im pflichtgemäßen Ermessen des Zweckverbands. Eine Ermessensreduzierung auf null liege nicht vor. Der Zweckverband hebe keine bestandskräftigen Beitragsbescheide auf, so dass eine im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigende Selbstbindung ausscheide. Auch sei ihm die Rechtswidrigkeit des Bescheids bei dessen Erlass nicht bewusst gewesen. Das Interesse der Allgemeinheit am Bestand des Bescheids überwiege das individuelle Interesse der Kläger an dessen Aufhebung. Dabei sei zwar zu berücksichtigen, dass der Abgabenpflichtige mit der Zahlung eines nicht unerheblichen Abgabenbetrags belastet sei und in sein geschütztes Eigentumsrecht sowie seine persönliche Freizügigkeit eingegriffen werde. Allerdings bedürfe es der Refinanzierung der öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigungsanlage. Zudem werde den Betroffenen ein besonderer Vorteil durch die Anschlussmöglichkeit vermittelt. Auch handele es sich um einen pflichtig zu erhebenden Beitrag, dem – als öffentliche Last – ein besonderer gesetzlicher Schutz zukomme. Ferner sei die Bedeutung des Rechtsinstituts der Bestandskraft als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips zu berücksichtigen. Eine Behörde habe ein geschütztes Interesse daran, gerade bei der Refinanzierung einer öffentlichen Aufgabe zum Vorteil des Abgabenpflichtigen ab einem gewissen Zeitpunkt Rechtssicherheit zu erlangen.
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Kläger vom 18. Januar 2017 wies der Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 2019 zurück. Dem Rechtsinstitut der Bestandskraft komme eine wichtige Bedeutung zu. Ferner sei der Anschlussbeitrag als Gegenleistung für eine Vorteilslage erhoben worden. Darüber hinaus hätte die Frage der rechtmäßigen Erhebung im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens behandelt werden können. Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Grundstückseigentümern, die ein Prozessrisiko eingegangen seien, sei der Bestandskraft der Vorrang einzuräumen, da die Regelung des § 130 AO nicht zum Unterlaufen der Rechtsbehelfsfristen führen dürfe. Es liege auch keine Selbstbindung vor. Er habe sich gegen eine Rückzahlung sämtlicher Anschlussbeiträge und Umstellung auf eine reine Gebührenfinanzierung entschieden. Insbesondere habe er bei Erlass des Bescheids von der Rechtmäßigkeit seiner Beitragserhebungspraxis unter Zugrundelegung der früheren Rechtsprechung ausgehen können.
Die Kläger haben am 28. Februar 2019 Klage erhoben.
Zu deren Begründung führen sie unter anderem aus, in Anbetracht des Umstandes, dass die Vorteilslage bereits vor dem 3. Oktober 1990 bestanden habe, sei nach § 18 KAG ein Aufwand für Investitionen in leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen, der vor dem 3. Oktober 1990 entstanden sei, nicht beitragsfähig. Der Bescheid sei deswegen rechtswidrig.
Zudem hätten sie von der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den ursprünglichen Beitragsbescheid nur deswegen abgesehen, weil sie durch entsprechende öffentliche Verlautbarungen und die eigens an sie gerichteten Mitteilungen des Beklagten auf die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verfassungsgerichts Brandenburg hingewiesen worden seien. Ein Rechtsmittel sei faktisch sinnlos gewesen. Sie hätten erst am 18. Dezember 2015 Widerspruch erhoben, den der Beklagte als Antrag nach § 130 AO ausgelegt habe. Ihnen sei Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei verfassungskonform auszulegen. Ein Verschulden ihrerseits liege nicht vor. Ein Irrtum über Rechtsfragen rechtfertige ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung, wenn er unvermeidbar gewesen sei. Dies habe der Bundesgerichtshof für den Fall einer schwierigen und verwickelten Rechtslage und ebenfalls für den Fall, dass der Rechtssuchende ein Rechtsmittel auf ausdrücklichen richterlichen Rat hin zurückgenommen habe, angenommen. Das Bundesverfassungsgericht habe ferner entschieden, dass es einem Beteiligten nicht als Verschulden angerechnet werden könne, wenn er auf eine (später aufgegebene) eindeutige Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts vertraut habe. Dies sei mit ihrer Situation gleichzusetzen. Sie hätten die Widerspruchsfrist verstreichen lassen, da ihnen die faktische Aussichtslosigkeit durch die erwähnten Entscheidungen der Gerichte und entsprechenden Hinweise hierauf seitens des Innenministeriums und der Gemeinden vor Augen geführt worden sei. Dabei habe es sich um nicht revisibles Landesrecht gehandelt. Daher hätten sie sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden. Ferner sei auch ein Mitverschulden der Behörde zu berücksichtigen. Ein auf einem Rechtsirrtum beruhendes Fristversäumnis sei unverschuldet, wenn es durch eine falsche Rechtsauskunft der Behörde verursacht worden sei.
Zudem stünde ihnen auch ein Anspruch auf Rücknahme des Beitragsbescheids nach § 130 Abs. 1 AO zu. Der ursprüngliche Beitragsbescheid sei entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2019 (III ZR 93/18) rechtswidrig. § 130 AO sei verfassungskonform auszulegen. Das Rücknahmeermessen sei auf null reduziert. Es sei zu berücksichtigen, dass die zuständigen Bundesfinanzbehörden dann, wenn nachträglich eine Steuer für verfassungswidrig erklärt worden sei, immer von Amts wegen auch bestandskräftige Steuerbescheide aufgehoben hätten. Dies sei in einem Verfassungsstaat eine Selbstverständlichkeit. Zudem sei die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheids schlechthin unerträglich. Insbesondere streite hierfür der Umstand, dass aufgrund der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Landesverfassungsgerichts festgestanden habe, dass die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Veranlagung bereits verjährter Anschlussbeitragsforderungen trotz offensichtlicher Verfassungswidrigkeit vollständig sinnlos gewesen sei. Zudem habe der Beklagte sie vorsätzlich in Kenntnis der Regelung des § 18 KAG von der Einlegung von Rechtsmitteln durch aktives Tun abgehalten. Dies erfülle nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs den Tatbestand des § 839 BGB.
Die Kläger beantragen,
den Beitragsbescheid des Beklagten vom 8. April 2015 aufzuheben,
hilfsweise,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. Januar 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2019 zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 8. April 2015 zurückzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bei der Beitragskalkulation seien keine Aufwendungen berücksichtigt worden, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 entstanden sein.
Eine Ermessensreduzierung auf null liege nicht vor. Er habe keine bestandskräftig gewordenen Beitragsbescheide aufgehoben. Es wäre den Klägern möglich gewesen, die Rechtmäßigkeit des Anschlussbeitrags selbst oder durch Inanspruchnahme rechtlicher Beratung zu überprüfen. Die Erhebung einer Klage sei auch nicht mit einem unzumutbaren Kostenrisiko verbunden gewesen, zumal im Fall eines Obsiegens die Prozesskosten erstattet worden wären. Er habe die Kläger nicht durch irgendein Handeln davon abgehalten, Rechtsmittel gegen den Bescheid zu erheben.
Ferner habe er den Beitragsbescheid nicht in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen. Der Beitragsbescheid habe vielmehr der damaligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sowie des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg entsprochen.
Der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2019 (III ZR 93/18) verfange nicht. Träfe diese zu, wäre der Bescheid sogar rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
A. Die Klage ist im Hauptantrag bereits unzulässig (I.) und im Hilfsantrag unbegründet (II.).
I. Die mit dem Hauptantrag erhobene Klage gegen den Bescheid vom 8. April 2015 ist unzulässig. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid ist bestandskräftig geworden, weil die Kläger gegen ihn innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 VwGO keinen Widerspruch eingelegt haben. Die Schreiben vom 18. Dezember 2015, vom 23. Mai 2016 sowie vom 8. November 2016 (1.) wahrten die Widerspruchsfrist nicht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann den Klägern gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist nicht gewährt werden (2.).
1. Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel daran, dass die Schreiben der Kläger vom 18. Dezember 2015, vom 23. Mai 2016 sowie vom 8. November 2016 nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts (vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2014, § 69 Rn. 4) in analoger Anwendung von §§ 133, 157 BGB als Widerspruch ausgelegt werden können. Gegen eine solche Auslegung streitet die Tatsache, dass die genannten Schreiben deutlich nach Ablauf einer möglichen Widerspruchsfrist bei dem Beklagten eingegangen sind. Der Beitragsbescheid wurde den Klägern zumindest bis zum 11. Mai 2015 – dem Datum der Wertstellung des seitens der Kläger gezahlten Anschlussbeitrags – bekanntgegeben. Das erste der genannten Schreiben ging hingegen am 21. Dezember 2015, d.h. ungefähr 6 Monate nach Ablauf der Widerspruchsfrist ein. Ferner enthielten die Schreiben der Kläger keinerlei Ausführungen, die so hätten verstanden werden können, dass neben oder anstatt der ausdrücklich begehrten Rückzahlung des Beitrags wegen der geänderten materiell-rechtlichen Beurteilung der Beitragsbescheide infolge des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 die Überprüfung der Bescheide im Widerspruchsverfahren unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werde. Gerade die von der Behörde zu verlangende rechtsschutzfreundliche Auslegung einer Erklärung des Bürgers dahingehend, dass derjenige Rechtsbehelf angenommen wird, der seinen Interessen entspricht und erkennbar den angestrebten Erfolg erreichen kann (vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2014, § 69 Rn. 4), musste hier zur Auslegung als Antrag auf Rücknahme gemäß § 130 Abs. 1 AO führen. Einen Widerspruch hätte der Beklagte als unzulässig ablehnen müssen, weil die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO abgelaufen und der Irrtum über die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in Literatur und Rechtsprechung nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt ist (siehe unter 2.). Ein Antrag auf Rücknahme der Beitragsbescheide war hingegen zulässig und hätte im Falle der Begründetheit zu der von den Klägern gewünschten Aufhebung der Bescheide geführt.
2. Letztlich kann es jedoch dahinstehen, ob die genannten Schreiben der Kläger als Widerspruch auszulegen sind. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, so wäre Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist nicht zu gewähren.
Nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. a. Nach Auffassung der Kammer fehlt es bereits an einem Hindernis, welches die Kläger von der Einlegung des Widerspruchs abgehalten hat.
Ein Hinderungsgrund im Sinne des § 60 VwGO ist ein Ereignis oder ein Umstand, welches die Fristwahrung für den Betroffenen entweder schlechthin unmöglich macht oder unzumutbar erschwert. Ein Hindernis liegt dagegen nicht vor, wenn ein Beteiligter es in Kenntnis aller für die Versäumung maßgeblichen Tatsachen unterlässt, einen Rechtsbehelf einzulegen, weil er – wenn auch irrig – von der Erfolglosigkeit desselben ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 15. März 1989 - 7 B 40/89 -, juris Rn. 5; VGH München, Urteil vom 14. Oktober 2014 - 22 A 13.40069 -, juris Rn. 36; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. November 2007 - 2 LA 626/07 -, juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 60 Rn. 12; Czybulka/Kluckert, in: So-dan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 60 Rn. 70; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 60 Rn. 33). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand soll denjenigen von den Folgen der Fristversäumnis verschonen, der die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht einhalten konnte, nicht aber denjenigen, der einen Rechtsbehelf nicht einlegen wollte, selbst wenn die zugrundeliegende fehlerhafte Beurteilung der Erfolgsaussichten auf einem nicht verschuldeten Irrtum beruhte (BVerwG, Beschluss vom 15. März 1989 - 7 B 40/89 -, juris Rn. 5). Bei einer bewussten Fristversäumung ist die Wiedereinsetzung grundsätzlich ausgeschlossen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. November 2007 - 2 LA 626/07 -, juris Rn. 6; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 60 Rn. 42). Werden nach Fristablauf gerichtliche Entscheidungen bekannt, aus denen sich für den Betroffenen günstigere Erfolgsaussichten ableiten lassen, ist dieser Änderung der Sachlage nicht durch Wiedereinsetzung, sondern ggf. durch das Rechtsinstitut des Wiederaufgreifens des Verfahrens Rechnung zu tragen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. November 2007 - 2 LA 626/07 -, juris Rn. 7).
Danach lag ein Hinderungsgrund nicht vor. Die Kläger hätten rechtzeitig Widerspruch erheben können. Sie haben aufgrund ihrer eigenverantwortlichen Einschätzung der Erfolgsaussichten auf die Erhebung von Rechtsmitteln verzichtet. Nach eigenen Angaben haben sie aufgrund der faktisch nicht vorhandenen Erfolgsaussichten in Ansehung der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sowie des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg von der Erhebung eines Widerspruchs abgesehen.
b. Die Kläger haben die Widerspruchsfrist zudem nicht ohne Verschulden versäumt. Verschulden liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn hinsichtlich der Fristwahrung diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den Umständen zumutbar ist (BVerfG, Beschluss vom 7. April 1976 - 2 BvR 728/75 -, juris Rn. 9 ff.; Beschluss vom 2. Juni 1992 - 2 BvR 1401/91 -, juris
Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1976 - IV C 74.74 -, juris Rn. 24; Urteil vom 9. Juni 1989 - 6 C 49/87 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 8. April 1991 - 2 C 32/90 -, juris Rn. 11). Es ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt, dass eine Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs, die sich später als unzutreffend herausstellt, die Fristversäumung nicht zu entschuldigen vermag (BVerwG, Beschluss vom 7. September 1976 - VII B 104/76 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 18. Juli 1988 - 3 B 33/88 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 157; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. November 2007 - 2 LA 626/07 -, juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 60 Rn. 12; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 60
Rn. 70; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 60 Rn. 33). Im Spannungsfeld zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit, in dem das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verorten ist (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. September 1992 - 2 BvR 871/92 -, juris Rn. 14), ist die ausnahmsweise Durchbrechung der eingetretenen Bestandskraft des Verwaltungsaktes durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst dann nicht zu rechtfertigen, wenn der Betroffene sich auf einen unerkennbaren oder unverschuldet nicht erkannten Mangel des Verwaltungsaktes beruft (BVerwG, Beschluss vom 15. März 1989 - 7 B 40/89 -, juris Rn. 5). Das muss erst recht gelten, wenn es – wie im vorliegenden Fall für die Kläger – zumutbar war, mit einem Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt vorzugehen. Denn es war trotz zum damaligen Zeitpunkt erkennbar geringer Erfolgsaussichten eines Widerspruchs und anschließender Klage vor dem Verwaltungsgericht zumutbar, Rechtsbehelfe gegen die Beitragsbescheide des Beklagten einzulegen. Geringe Erfolgsaussichten machen die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht unzumutbar (OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. November 2007 - 2 LA 626/07 -, juris Rn. 7 im Umkehrschluss; Urteil der Kammer vom 25. April 2019 - VG 8 K 257/17 -, juris Rn. 48; VG 8 K 5019/16 -, juris Rn. 41; ebenso VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 5 K 3943 -, juris Rn. 40; VG Cottbus, Urteil vom 5. September 2018 - 4 K 1700/17 -, juris Rn. 27). Das Recht kann sich nur dann fortentwickeln, wenn auch Klagen oder Rechtsbehelfe mit vermeintlich geringer Erfolgsaussicht verfolgt werden. Nur auf diese Weise kann eine ungewisse Rechtslage geklärt und eine in der Rechtsprechung gefestigte Rechtsauffassung zur Überprüfung gestellt und gegebenenfalls korrigiert werden. Dies gilt auch und gerade dann, wenn es um die Verfassungsmäßigkeit bzw. verfassungsgemäße Auslegung einer gesetzlichen Regelung geht (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 -, juris Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1988 - 3 B 33.88 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 157). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb den Beschwerdeführerinnen der Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 die Rechtsverfolgung über drei Gerichtsinstanzen hinweg bis hin zur schließlich erfolgreichen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht möglich und offensichtlich auch zumutbar war, den Klägern hingegen nicht. Auch aus der von den Klägern im Zusammenhang mit § 130 AO angeführten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergibt sich anderes nicht (vgl. hierzu im Folgenden II 1 c bb(4).
c. Auch aus der seitens der Kläger weiter zitierten Rechtsprechung lässt sich ein Wiedereinsetzungsgrund im vorliegenden Fall nicht ableiten. Sie bezieht sich auf Fälle, in denen eine Rechtsmittelfrist aufgrund eines Irrtums über Verfahrensvorschriften versäumt wurde. Nach dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2002 (1 BvR 1419/01, NVwZ 2003, 341) ist das Vertrauen des rechtssuchenden Bürgers auf die eindeutige Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts so lange verfassungsrechtlich schutzwürdig, bis er mit einer anderslautenden, nachteiligen Rechtsprechung eines anderen Gerichts rechnen musste. Konkret ging es um die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist, welche das Oberverwaltungsgericht für einen Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnte. Diese Fallkonstellation ist mit derjenigen der Kläger aus zwei Gründen nicht vergleichbar. Zum einen haben die Kläger auf die Widerspruchseinlegung wegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg betreffend die materielle Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden verzichtet, während es im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht ging. Ein Irrtum über die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsbehelfs führt regelmäßig zu dessen Unzulässigkeit und damit zum vollständigen Wegfall der Möglichkeit, die Entscheidung behördlich oder gerichtlich überprüfen zu lassen. Das greift erheblich in den nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG grundrechtlich geschützten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ein. Anders verhält es sich bei einer fehlerhaften Beurteilung materiell-rechtlicher Fragen, die zwar regelmäßig Auswirkungen auf die erkennbaren Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs haben wird, die Möglichkeit einer rechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung an sich jedoch unberührt lässt. Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht das Vertrauen des Beschwerdeführers auf eine für ihn günstige ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für schutzwürdig gegenüber einer davon zum Nachteil des Beschwerdeführers abweichenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts erachtet, mit der er nicht zu rechnen brauchte. Demgegenüber erscheint das „Vertrauen“ der Klägerin, die ihr nachteilige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg werde auch vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben, von vornherein nicht schutzwürdig (a.A. zur Vergleichbarkeit Robbert, NJ 2017, 322, 323). Auch die übrigen von den Klägern zitierten Entscheidungen betreffen ausnahmslos Irrtümer bzw. Fehleinschätzungen bzgl. der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung von Rechtsbehelfen (z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2004 - 1 BvR 1892/03 -, NJW 2004, 2887: gerichtlicher Hinweis darauf, bei welchem Gericht Anträge und Schriftsätze im Rahmen eines Berufungszulassungsverfahrens einzureichen sind; BGH, Beschluss vom 23. September 1993 - LwZR 10/92 -, NJW 1993, 3206: unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Oberlandesgerichts; Beschluss vom 26. November 1980 - IVb ZR 592/80 - NJW 1981, 576, 577: Rücknahme eines zulässigen Rechtsmittels auf richterlichen Rat hin). Derartige Fallkonstellationen liegen hier nicht vor.
d. Das Versäumen der Widerspruchsfrist durch die Kläger ist auch nicht deshalb als unverschuldet anzusehen, weil dem Beklagten ein Mitverschulden an der Fristversäumung zur Last fiele. Dabei muss – über die in § 45 Abs. 3 VwVfG genannten Fälle hinaus – es sich die Behörde aus Gründen der Billigkeit entgegenhalten lassen, wenn sie durch ihr eigenes Verhalten maßgeblich zur Fristversäumung beigetragen hat (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993 - 6 C 10/92 -, juris Rn. 25; OVG Münster, Beschluss vom 29. September 2004 - 13 A 4479/02 -, juris Rn. 30 f.). In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte die Behörde eine von ihr selbst gesetzte Frist unklar formuliert. Dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster lag ein Fall zugrunde, in dem eine Zulassung für einen nicht klar definierten Zeitraum erteilt worden war.
Ein vergleichbares Mitverschulden, also ein vorwerfbares Verhalten des Beklagten, ist hier nicht ersichtlich. Vielmehr entsprach die dem Bescheid zugrunde liegende Annahme, § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. erlaube die Beitragserhebung auch in den Fällen, in denen diese nach der Rechtsprechung zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr möglich gewesen wäre, zum damaligen Zeitpunkt der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteile vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 und OVG 9 B 45.06 -, jeweils juris Rn. 49 ff.), den diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, juris Rn. 7, 9; Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 -, juris) sowie der Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, juris). Soweit bereits zum damaligen Zeitpunkt entgegenstehende Rechtsansichten vertreten wurden (etwa das Gutachten Steiner aus dem Jahr 2009), führt dies allenfalls dazu, dass man die entscheidende Rechtsfrage als „umstritten, aber obergerichtlich mit höchstrichterlicher Bestätigung geklärt“ werten konnte (Urteile der Kammer vom 25. April 2019 - 8 K 257/17 -, juris Rn. 39; - 8 K 2236/18 -, juris Rn. 34; - 8 K 5019/16 -, juris Rn. 33; VG Cottbus, Urteil vom 20. August 2019 - 6 K 862/17 -, juris Rn. 22). Der Beklagte entschied sich im Rahmen des ursprünglichen Beitrags- und Widerspruchsbescheids für eine Rechtsansicht, die in Übereinstimmung mit der zu diesem Zeitpunkt gefestigten Rechtsprechung stand und handelte mithin nicht einmal fahrlässig. Dass eine unzulässige Beeinflussung der Kläger auf eine andere Art und Weise seitens des Beklagten erfolgte, ist nicht ersichtlich.
Dass der Beklagte, wie die Kläger meinen, den Bescheid in Kenntnis der Regelung des § 18 KAG und der Tatsache, dass die Investitionen vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen waren, erlassen und sie so durch aktives Tun von der Einlegung des Widerspruchs abgehalten hat, zeigt kein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtsfertigendes Mitverschulden des Beklagten auf. Selbst wenn der Bescheid in diesem Sinne rechtswidrig sein sollte, wäre nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand die Kläger an der rechtzeitigen Erhebung des Widerspruchs hätte hindern können.
II. Soweit die Kläger hilfsweise begehren, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2019 zu verpflichten, den Bescheid vom 8. April 2015 aufzuheben, ist die Klage als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2019 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben weder Anspruch darauf, den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 8. April 2015 zurückzunehmen (1.) noch darauf, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über ihren Antrag erneut zu entscheiden, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (2.).
1. Den Klägern steht kein Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 8. April 2015 auf Grundlage von § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO zu. Nach der letztgenannten Norm kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
a. Der – in Bestandskraft erwachsene – Beitragsbescheid vom 8. April 2015 ist materiell rechtswidrig, da gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 51 ff.) zum Zeitpunkt seines Erlasses die Beitragsforderung bereits hypothetisch festsetzungsverjährt war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rn 26 ff.). Dies ist auch von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt worden. Die dem Grunde nach beitragspflichtigen Kläger hätten im Hinblick auf die hypothetische Festsetzungsverjährung nicht mehr veranlagt werden dürfen.
b. Für die Kammer steht mit Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG fest, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. bei einer Anwendung auf Fälle, in denen Anschlussbeiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, echte Rückwirkung entfaltet. Dies gehört zur tragenden Begründung des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 2/18 -, juris Rn. 42). Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. Juni 2019 (III ZR 93/18, juris Rn. 18 ff.), wonach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. entgegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris) ebenso auf den ersten rechtswirksamen Erlass einer Beitragssatzung abgestellt habe und daher weder eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung von § 8 Abs. 2 S. 2 KAG n.F. noch eine Festsetzungsverjährung in den betreffenden Fallkonstellationen vorliege, ist demgegenüber für die Kammer nicht verbindlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2019 - 9 S 18.18 -, juris Rn. 18).
Auch schließt sich die Kammer der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (a.a.O. Rn. 19 ff.) an, wonach eine Abkehr von der bisherigen (ober-) verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG B 9 B 45.06 -, juris Rn. 52 m.w.N; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG B 9 B 1.16 -, juris Rn. 29) zur Auslegung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. in der vom Bundesgerichtshof vorgenommenen Form abzulehnen ist.
c. Allerdings ist das Rücknahmeermessen des Beklagten nicht dergestalt reduziert, dass lediglich die Rücknahme des Beitragsbescheids vom 8. April 2015 ermessensfehlerfrei wäre.
aa. § 130 Abs. 1 AO räumt auf der Rechtsfolgenseite ausweislich seines Wortlauts Ermessen bei der Entscheidung über die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts ein (statt vieler: Rüsken, in: Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 130 Rn. 27 f.) Allein die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids begründet keinen Anspruch auf dessen Rücknahme, weil sie lediglich die tatbestandliche Voraussetzung für die von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung ist (vgl. zu § 48 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1974 - VII C 20.72 -, juris Rn. 25; Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris Rn. 13).
Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens kommt dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit, der zu Gunsten des Adressaten des rechtswidrigen Verwaltungsakts streitet, prinzipiell kein größeres Gewicht zu, als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, den der durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigte für sich in Anspruch nehmen kann (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris Rn. 13). Dementsprechend gibt es keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, juris Rn. 80; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 -, juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 -, juris Rn. 14), und zwar auch dann nicht, wenn die Rechtsgrundlage des bestandskräftigen Verwaltungsakts gegen Verfassungsrecht verstößt (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 943/07 -, juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011- 2 C 50.09 -, juris Rn. 14). Vielmehr ist die materielle Gerechtigkeit grundsätzlich im gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren zu verwirklichen. Ist dieses beendet oder ist die Rechtsmittelfrist ohne Einlegung eines Rechtsmittels abgelaufen, schließt der Grundsatz der Rechtssicherheit einen Rechtsanspruch auf Beseitigung einer unanfechtbaren behördlichen Entscheidung grundsätzlich aus. Auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 AO ist deshalb die Entscheidung der Behörde, einen Verwaltungsakt, dessen Fehlerhaftigkeit sich nachträglich herausgestellt hat, gleichwohl nicht zurückzunehmen, grundsätzlich vom Prinzip der Rechtssicherheit gedeckt und mit Rücksicht auf den im Abgabenrecht bedeutsamen Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität im Regelfall zu billigen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 -, juris Rn. 5 m.w.N.).
Das Ermessen kann allerdings dann in einer Weise reduziert sein, dass jede andere Entscheidung als die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtswidrig wäre, wenn das Festhalten an dem rechtswidrigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre bzw. für den Betroffenen unzumutbare Folgen hätte (zu § 48 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris Rn. 13; VGH München, Beschluss vom 29. November 2011 - 19 BV 11.1915 -, juris Rn. 44; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, juris Rn. 7; ebenso zu § 130 AO: OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 -, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris Rn. 4; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris Rn. 3). Schlechthin unerträglich in diesem Sinne ist das Festhalten an dem rechtswidrigen Verwaltungsakt insbesondere dann, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris Rn. 13; OVG Münster, Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris Rn. 4; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, juris Rn. 8). Maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls und eine Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte. Die vorgenannten Fallgruppen stellen lediglich nicht abschließende Beispiele dar (OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris Rn. 3).
bb. Umstände, die nach den dargelegten Maßstäben zu Gunsten der Kläger zu einer Reduzierung des Ermessens auf null führen, liegen hier bei einer Gesamtbetrachtung nicht vor.
(1) Das Rücknahmeermessen ist nicht schon deswegen zugunsten der Kläger reduziert, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. November 2015 die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. (in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung) auf Fälle, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. (in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung) nicht mehr hätten erhoben werden können, als verfassungsrechtlich unzulässig erachtet hat.
(a) Dies folgt bereits aus § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, der auf den vorliegenden Fall (doppelt) analog anzuwenden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 - OVG 9 S 10.18 -, juris Rn. 9 ff.). Nach dieser Norm bleiben die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, grundsätzlich unberührt. § 79 Abs. 2 BVerfGG findet analoge Anwendung, wenn eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung auf einer Auslegungsvariante beruht, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 -, juris Rn. 39).
Dabei kann es dahinstehen, ob das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. November 2015 eine bestimmte Auslegungsvariante des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. für verfassungswidrig erklärt und eine verfassungskonforme Auslegung dieser Norm vorgenommen hat (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 - OVG 9 S 10.18 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 4. September 2019 - OVG 9 S 18.18 -, juris Rn. 12), oder die Anwendung der Norm auf eine bestimmte, aber eine Vielzahl von Fällen betreffende Konstellation für verfassungswidrig erklärt hat. Auch auf die letztgenannte Fallgruppe findet § 79 Abs. 2 BVerfGG analoge Anwendung (Urteile der Kammer vom 25. April 2019 - 8 K 257/17 -, juris Rn. 34; - 8 K 2236/18 -, juris Rn. 29; - 8 K 5019/16 -, juris Rn. 28; dem folgend VG Cottbus, Urteil vom 20. August 2019 - 6 K 862/17 -, juris Rn. 21). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst die analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 BVerfGG auch Entscheidungen, durch welche Gerichte angehalten werden, bei der Auslegung und Anwendung von Generalklauseln und sonstigen auslegungsbedürftigen Regelungstatbeständen die jeweils einschlägigen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleiben. Das Bundesverfassungsgericht erblickt zwar zwischen dieser Art, die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das einfache Recht durchzusetzen, und den Fällen, in denen es den Fachgerichten die verfassungskonforme Auslegung einer Regelung vorgibt, Unterschiede. Sie sind jedoch im Hinblick auf den Grundrechtsschutz nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung derjenigen, die von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts der einen oder der anderen Art betroffen werden, rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 -, juris Rn. 41 ff.). Zwischen dieser Fallgruppe und derjenigen, die dem Beschluss vom 12. November 2015 zugrunde liegt, besteht sachlich mit Blick auf den Grundrechtsschutz des Einzelnen kein wesentlicher Unterschied: Erklärt das Bundesverfassungsgericht die rückwirkende Anwendung einer Norm auf bestimmte Fallkonstellationen für verfassungsrechtlich unzulässig mit der Folge, dass dies über den konkreten Einzelfall hinaus für alle gleichgelagerten Fällen Geltung beansprucht, so sind Behörden und Gerichte in diesen Fällen ebenso gebunden, wie wenn das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsvorschrift verfassungskonform in der Weise auslegt, dass es die verfassungswidrige Interpretationsmöglichkeit ausschließt. Zudem verbleibt den Gerichten in den seitens des Bundesverfassungsgerichts festgestellten Fällen einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung keine Möglichkeit, in gleichgelagerten Fallgestaltungen abweichende Entscheidungen zu treffen. Es gibt somit hinsichtlich des Grundrechtsschutzes des Einzelnen keinen wesentlichen Unterschied zu den Fällen, in welchen das Bundesverfassungsgericht eine Norm verfassungskonform ausgelegt hat.
Ferner findet § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nach der überzeugenden Begründung des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 11. September 2018 - OVG 9 S 10.18 -, juris Rn. 9 ff.; Beschluss vom 4. September 2019 - OVG 9 S 18.18 -, juris Rn. 12 f.; Urteile der Kammer vom 25. April 2019 - 8 K 257/17 -, juris Rn. 35; - 8 K 2236/18 -, juris Rn. 30; - 8 K 5019/16 -, juris Rn. 29; VG Cottbus, Urteil vom 20. August 2019 - 6 K 862/17 -, juris Rn. 21; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 - OVG 3 K 58.16 -, juris Rn. 6; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 18. April 2018 - 5 K 977/17 -, juris Rn. 44; Urteil vom 24. Oktober 2018 - 5 K 3943/17 -, juris Rn. 45) auch dann analoge Anwendung, wenn die verfassungskonforme Auslegung einer Norm nicht im Wege einer Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, sondern – wie hier – in einem stattgebenden Kammerbeschluss erfolgt ist.
(b) Selbst wenn eine (doppelt) analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG auf den vorliegenden Fall ausscheiden sollte, folgt aus dem hinter dieser Norm stehenden Rechtsgedanken im Ergebnis nichts anderes (Urteile der Kammer vom 25. April 2019 - 8 K 257/17 -, juris Rn. 36; - 8 K 2236/18 -, juris Rn. 31; - 8 K 5019/16 -, juris Rn. 30; VG Cottbus, Urteil vom 20. August 2019 - 6 K 862/17 -, juris Rn. 21). § 79 Abs. 2 BVerfGG bringt den allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass die nachteiligen Wirkungen, die von unanfechtbar gewordenen Akten der öffentlichen Gewalt ausgehen, die in verfassungswidriger Weise zustande gekommen sind, nicht rückwirkend aufgehoben und die nachteiligen Wirkungen, die in der Vergangenheit von ihnen ausgegangen sind, nicht beseitigt werden sollen, dass aber für die Zukunft die sich aus der Durchsetzung dieser Akte ergebenden Rechtsfolgen abgewendet werden sollen (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 -, juris Rn. 131; Beschluss vom 10. Mai 1994 - 1 BvR 1534/92 -, juris Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 -, juris Rn. 46; Nichtannahmebeschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2723/06 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 -, juris Rn. 34). Dieser allgemeine Rechtsgedanke beansprucht auch dann Geltung, wenn § 79 Abs. 2 BVerfGG auf den Kammerbeschluss vom 12. November 2015 keine Anwendung findet.
(2) Ferner folgt eine Reduzierung des Rücknahmeermessens auf null nicht daraus, dass der Verstoß des Bescheids vom 8. April 2015 gegen höherrangiges Recht offensichtlich wäre.
(a) Das wäre der Fall, wenn die Behörde den bestandskräftigen Bescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hätte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris Rn. 6; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris Rn. 4; Urteil der Kammer vom 25. Juli 2018 - VG 8 K 4589/16 -, juris Rn. 31 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2018 - VG 6 K 977/17 -, juris Rn. 23). Dies bedeutet, der Beklagte müsste die Beitragserhebung im Fall der Kläger gleichsam „sehenden Auges“ und ungeachtet der fehlenden rechtlichen Grundlagen hierfür vorgenommen haben. Ein solcher bewusster Verstoß der Behörde gegen die Rechtsordnung schließt es aus, dass sie sich auf die aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Bestandskraft berufen kann (VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 18. April 2018 - VG 5 K 977/17 -, juris Rn. 34 f.; Urteil der Kammer vom 25. Juli 2018 - VG 8 K 4589/16 -, juris Rn. 31 ff.).
(b) Im vorstehenden Sinne war die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids vom 8. April 2015 für den Beklagten nicht offensichtlich. Die dem Bescheid zugrunde liegende Annahme, § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. erlaube die Beitragserhebung auch in den Fällen, in denen diese nach der Rechtsprechung zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr möglich gewesen wäre, entsprach – wie bereits ausgeführt – zum damaligen Zeitpunkt der obergerichtlichen Rechtsprechung mit höchstrichterlicher Bestätigung. Vor diesem Hintergrund wäre es lebensfremd anzunehmen, die Verfassungswidrigkeit einer Beitragserhebung auf der Grundlage des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. sei für den Beklagten offensichtlich oder ihm gar bewusst gewesen.
(c) Anderes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. November 2015 die Verfassungsbeschwerden für „offensichtlich begründet“ gehalten hat (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 33, 39). Allein hieraus kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass der betroffene Beitragsbescheid auch offensichtlich rechtswidrig war und dass der Beklagte dies eindeutig erkannte und von dessen Rechtswidrigkeit ausging (zu allem Urteile der Kammer vom 25. April 2019 - 8 K 257/17 -, juris Rn. 42; - 8 K 2236/18 -, juris Rn. 35; - 8 K 5019/16 -, juris Rn. 35; VG Cottbus, Urteil vom 20. August 2019 - 6 K 862/17 -, juris Rn. 23).
(d) Auch spricht nichts dafür, dass der Beklagte - entsprechend der diesbezüglichen Ausführungen der Kläger - vorsätzlich entgegen der Regelung des § 18 KAG einen Beitragsbescheid erlassen hätte. Die offenbar ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung der Kläger ist unsubstantiiert geblieben und bietet daher auch keinen Anlass für weitere Aufklärung von Amts wegen. Ferner hat die Kammer in einer parallelen Entscheidung bereits festgestellt, dass der Zweckverband den Beitrag nicht als Aufwandsersatz für ein gleichsam „vor der Haustür“ befindliches Stück Kanalisation erhebt, sondern für einen Anteil an den Herstellungskosten, die nach dem 3. Oktober 1990 für die Herstellung der gesamten Anlage entstanden sind (Beschluss der Kammer vom 29. September 2015 - VG 8 L 1205/14 -, juris Rn. 25).
(3) Darüber hinaus ist das Rücknahmeermessen des Beklagten nicht deswegen auf null reduziert, weil anderenfalls ein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 LV verankerten allgemeinen Gleichheitssatz vorliegen würde.
(a) Zwar kann im Rahmen des § 130 Abs. 1 AO eine derartige Ermessensreduzierung dann gegeben sein, wenn die Behörde in gleich gelagerten Fällen die dort betroffenen Bescheide aufhebt. Dann findet eine Selbstbindung der Verwaltung statt und die Ablehnung eines entsprechenden Antrags führt zu einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 LV. Im vorliegenden Fall ist es jedoch nicht ersichtlich und wurde auch seitens der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass der Beklagte in gleich gelagerten Fällen die betroffenen bestandskräftigen Beitragsbescheide nach § 130 Abs. 1 AO aufgehoben hat.
(b) Die Kläger sind auch nicht deswegen in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 LV verletzt, weil sie – sollte der Beitragsbescheid vom 8. April 2015 nicht aufgehoben werden – dann ohne einen sachlichen Grund anders behandelt würden als diejenigen beitragspflichtigen „Altanschließer“, deren Bescheide am 17. Dezember 2015 noch nicht in Bestandskraft erwachsen waren und im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben wurden.
Zwar liegt insoweit eine Ungleichbehandlung innerhalb einer im Wesentlichen vergleichbaren sozialen Gruppe vor, nämlich derjenigen Beitragspflichtigen, bei denen zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids eine hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten war und die deswegen nicht mehr zu einem Beitrag hätten herangezogen werden dürfen. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt: Sie folgt aus der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, dass auch rechtswidrige Verwaltungsakte in Bestandskraft erwachsen können. Die Bestandskraft von Verwaltungsakten ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips. Verwaltungsakte sind ebenso wie gerichtliche Entscheidungen aus Gründen der Rechtssicherheit auf Beständigkeit angelegt; sie müssen zur Sicherung ihrer Effizienz und des Rechtsfriedens nach einer bestimmten Zeit, in der sie den dazu berufenen Organen zur inhaltlichen Kontrolle ausgeliefert sind, unangreifbar werden. Dies ist ein rechtsstaatliches Erfordernis, um die aus Gründen der Rechtssicherheit gebotene Stabilität von Verwaltungsentscheidungen zu gewährleisten (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, juris Rn. 53 ff., insb. Rn 58; BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, juris Rn. 35; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 35. EL September 2018, § 74 Rn. 5; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 74 Rn. 5 f. m.w.N.). Das Rechtsinstitut der Bestandskraft dient gerade dazu, im konkreten Einzelfall Rechtssicherheit zu schaffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Grundgesetz – wie bereits erwähnt – keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt zu entnehmen, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 -, juris Rn. 33). Dies gilt auch für bestandskräftige Verwaltungsakte, deren Rechtsgrundlage gegen Verfassungsrecht verstößt. Bei einem Verfassungsverstoß der Verwaltung ist es einem Bürger zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 - juris Rn. 14). Dementsprechend liegt der sachliche Grund für die geltend gemachte Ungleichbehandlung gerade darin, ob die betroffenen Beitragsschuldner von den ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln – gegebenenfalls bis zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde – Gebrauch gemacht haben.
(4) Ferner war es den Klägern nicht billigerweise unzumutbar, gegen den belastenden Bescheid im Wege des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens vorzugehen.
Die in § 130 Abs. 1 AO vorgesehene Möglichkeit, rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen, dient nicht dazu, die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs auszugleichen. Geht ein Kläger nicht mit den gegebenen Rechtsmitteln und notfalls im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen den ursprünglichen Beitragsbescheid vor, ist die Ablehnung der nachträglichen Korrektur regelmäßig ermessensfehlerfrei, sofern nicht unter Berücksichtigung aller Umstände die Durchführung eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens billigerweise unzumutbar erscheint (vgl. BFH, Urteil vom 26. März 1991 - VII R 15/89 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 22. Juni 1999 - VII B 244/98 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 12. April 2005 - VII B 81/04 -, juris Rn. 6; Urteil vom 23. September 2009 - XI R 56/07 -, juris Rn. 24).
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es den Klägern unzumutbar war, diese Rechtsbehelfe zu ergreifen. Vielmehr hätten sie zumindest – ohne insoweit ein Kostenrisiko einzugehen – gegen den Beitragsbescheid vom 8. April 2015 Widerspruch erheben können. Selbst im Falle eines ablehnenden Widerspruchsbescheids war es ihnen auch nicht unzumutbar, trotz eines etwaigen Kostenrisikos Klage zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn – wie bereits ausgeführt – angesichts der vorstehend genannten obergerichtlichen Rechtsprechung die Erfolgsaussichten eines solchen Rechtsbehelfs gering erscheinen mussten. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 2016 (1 BvR 2322/14, juris). Aus diesem folgt nicht, dass es unzumutbar gewesen wäre, ein Rechtsbehelfsverfahren durchzuführen. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich entschieden, dass es ausnahmsweise im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vereinbar war, diese gegen eine im einstweiligen Rechtsschutz ergangene Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs zu erheben, weil eine Klage als von vornherein aussichtslos erscheinen musste (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 BvR 2322/14 -, juris Rn. 12). Das besagt aber nicht, dass seinerzeit die Adressaten von (rechtswidrigen) Beitragsbescheiden von Rechtsbehelfen absehen durften (Urteile der Kammer vom 25. April 2019 - 8 K 257/17 -, juris Rn. 48; - 8 K 2236/18 -, juris Rn. 42; - 8 K 5019/16 -, juris Rn. 41).
(5) Weiterhin ist die Aufhebung des Bescheids nicht deshalb geboten, weil sich die Berufung des Beklagten auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben darstellte.
Als treuwidrig bzw. als Verstoß gegen die guten Sitten erweist sich die Ablehnung des Wiederaufgreifens etwa dann, wenn der Betroffene durch ein Verhalten der Behörde "veranlasst" worden ist, von der Einlegung eines Rechtsmittels abzusehen, wobei es allerdings nicht ausreicht, dass diese ihn nur in einer falschen Rechtsansicht bestärkt hat. Ebenfalls reicht es nicht aus, wenn die Nichtverfolgung von Rechtmitteln im Wesentlichen auf eigenen Überlegungen zum Prozess- und Kostenrisiko beruht hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 -, juris Rn. 8).
Anhaltspunkte für ein derartiges Verhalten des Beklagten sind im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch seitens der Kläger substantiiert vorgetragen worden. Zwar hat der Beklagte in seinem Schreiben vom 26. Februar 2015 darauf hingewiesen, dass nach § 8 Abs. 7 KAG n.F. nunmehr auch sogenannte „Altanschließer“ zu Beiträgen heranzuziehen seien. Dieser Hinweis ist jedoch allenfalls geeignet gewesen, die Kläger in einer Rechtsansicht zu bestärken. Auch haben die Kläger nach eigenen Angaben deswegen vom Beschreiten des Rechtswegs abgesehen, weil sie auf die damalige obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung vertraut und keine Aussicht auf Erfolg gesehen haben. Diesen Überlegungen liegt indes eine eigenständige und eigenverantwortliche Entscheidung der Kläger mit Blick auf das zu erwartende Prozessrisiko zugrunde. Ihnen blieb es unbenommen, ihre gegenteilige Rechtsauffassung im Wege des von der Rechtsordnung gewährten Rechtsschutzes durchzusetzen. Dies ist nach den bereits dargelegten Grundsätzen einem Bürger auch im Fall eines Verfassungsverstoßes zuzumuten.
Auch hat der Beklagte die Kläger nicht – wie diese vortragen – vorsätzlich in Kenntnis der Regelung des § 18 KAG von der Einlegung von Rechtsmitteln durch aktives Tun abgehalten und damit den Tatbestand des § 839 BGB erfüllt. Ein Verstoß gegen § 18 KAG ist – wie bereits ausgeführt – nicht ersichtlich.
(6) Schließlich ist dem einschlägigen Fachrecht, dem Kommunalabgabengesetz, nicht zu entnehmen, dass eine bestimmte Richtung der über die Rücknahme zu treffende Entscheidung in der Weise vorgegeben wäre, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erwiese. Den Klägern wurde durch die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit seines Grundstücks an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung des Zweckverbands ein Vorteil gewährt. Der Anschlussbeitrag konnte lediglich wegen des Eintritts der hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden. Die Kläger waren dem Grunde nach jedoch beitragspflichtig, woran der Umstand, dass ihr Grundstück bereits vor der Gründung des Zweckverbands an die vormals vorhandene Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen war, nichts ändert (vgl. VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 24. Oktober 2018 - 5 K 3943/17 -, juris Rn. 45; VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2018 - 6 K 977/17 -, juris Rn. 29; Urteile der Kammer vom 25. April 2019 - 8 K 257/17 -, juris Rn. 52; - 8 K 2236/18 -, juris Rn. 47; - 8 K 5019/16 -, juris Rn. 46).
(7) Ferner vermögen die Kläger mit ihrem Hinweis auf die Praxis der zuständigen Bundesfinanzbehörden nicht durchzudringen. Soweit § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AO die Möglichkeit eröffnet, kommunale Abgaben vorläufig mit Blick darauf festzusetzen, dass die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht ist, folgt hieraus nichts anderes. Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AO zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses überhaupt vorlagen, eröffnet diese Norm ausweislich ihres eindeutigen Wortlauts Ermessen (BFH, Urteil vom 7. Februar 1992 - III R 61/91 -, juris Rn. 26; Rüsken, in: Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 165 Rn. 31). Wenn sich ein Zweckverband vor dem Hintergrund einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung mit höchstrichterlicher Bestätigung für eine endgültige Festsetzung des zu erhebenden Beitrags entscheidet, so ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere deswegen, weil Zweckverbände in besonderem Maße darauf angewiesen sind, eine gewisse Rechtssicherheit in Bezug auf die vereinnahmten Beiträge zu erhalten. Dies ist erforderlich, um ihn in die Lage zu versetzten, seinen Geschäftsbetrieb insbesondere mit Blick auf die notwendige Aufnahme von Krediten hinreichend verlässlich organisieren zu können. Gerade in diesem Zusammenhang ist die Möglichkeit einer sicheren Refinanzierung durch nicht mehr ohne weiteres abänderbare Beitragsbescheide von entscheidender Bedeutung. Zudem dient eine vorläufige Beitragsfestsetzung nach § 165 AO nicht nur dem Interesse des Beitragspflichtigen, ein Rechtsbehelfsverfahren zur Wahrung seiner Rechte zu vermeiden, sondern auch dem Interesse des Zweckverbandes, eine Vielzahl von Widerspruchs- und Gerichtsverfahren zu vermeiden. Entscheidet sich in diesem Kontext der Vorsteher eines Zweckverbands für eine endgültige Beitragserhebung, so kann ihm dies nicht im Rahmen eines späteren Verfahrens nach § 130 AO zum Nachteil gereichen. Denn insoweit ist und bleibt es Sache des Beitragspflichtigen, seine Rechte im Wege des von der Rechtsordnung gewährten Rechtsschutzes durchzusetzen.
2. Auch steht den Klägern auch kein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die seitens des Beklagten getroffene Ermessensentscheidung unterliegt nur nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
Die Entscheidung des Beklagten leidet nicht an Ermessensfehlern. Ausweislich der angegriffenen Bescheide hat er das ihm bei der zu treffenden Entscheidung eingeräumte Ermessen erkannt und auch ausgeübt. Er hat sein Ermessen nicht auf sachfremde Erwägungen gestützt oder berücksichtigungsbedürftige Umstände des Einzelfalls außer Acht gelassen. Insbesondere war es ihm nicht verwehrt, finanzielle Interessen zu berücksichtigen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. September 2014 - 13 K 2053/13 -, juris Rn. 26). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte auch nicht in erster Linie haushaltsrechtliche Aspekte angeführt, sondern auf das Rechtsinstitut der Bestandskraft sowie sein Interesse daran, bei der Refinanzierung einer öffentlichen Aufgabe zum Vorteil des Abgabenpflichtigen, ab einem gewissen Zeitpunkt Rechtssicherheit zu erlangen, abgestellt. Ferner hat der Beklagte maßgeblich ins Feld geführt, dass den Klägern ein besonderer Vorteil durch die Anschlussmöglichkeit vermittelt werde. Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung liegen unter Berücksichtigung des zuvor Festgestellten daher nicht vor. Darüber hinaus hält das Bundesverwaltungsgericht weitere, ins Einzelne gehende Ermessenserwägungen für nicht erforderlich, wenn die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit im Rahmen ihrer Ermessensausübung den Vorzug gibt, sofern nicht die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Verwaltungsakts nach den aufgezeigten Maßstäben schlechthin unerträglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, juris Rn. 29; Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 25.17 -, juris Rn. 30).
B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, soweit die Klage im Hilfsantrag abgewiesen wurde. Der Rechtsstreit betrifft eine noch nicht obergerichtlich geklärte Rechtsfrage, die entscheidungserheblich für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle, die derzeit beim Verwaltungsgericht rechtshängig sind. Im Übrigen liegt ein Berufungszulassungsgrund im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vor.
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf 2.293 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Zwar umfasst das gerichtliche Verfahren in Ansehung der unterschiedlichen klägerischen Anträge dem Grunde nach zwei prozessuale Streitgegenstände, so dass prinzipiell eine Addition der Streitwerte nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG geboten wäre. Nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist indes dann, wenn die die Ansprüche im Fall des Satzes 2 denselben Gegenstand betreffen, nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Dabei ist ein vom prozessualen Streitgegenstand zu unterschiedener kostenrechtlicher Gegenstandsbegriff zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94 -, juris Rn. 10; Schindler, in: Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK Kostenrecht, Stand: 1. Juni 2019, § 45 Rn. 12). Das Begehren der Kläger ist wirtschaftlich auf dasselbe Ziel, die Aufhebung des ursprünglichen Beitragsbescheids vom 8. April 2015, gerichtet.