Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kita-Personalverordnung

KitaPersV

§ 16 Fachkraftquote

(1) Die ordnungsrechtliche Personalbemessung ist zumindest zu 80 Prozent aus Fachkräften gemäß § 9, § 10 Absatz 1, § 11 und Leitungskräften gemäß § 13 zu erfüllen (Fachkraftquote). Nur bis zu 20 Prozent können Ergänzungskräfte gemäß § 12 in Anrechnung gebracht werden.

(2) Die Fachkraftquote nach Absatz 1 Satz 1 kann vorübergehend um 10 Prozent unterschritten werden, wenn Fachkräfte die Tätigkeit in der Einrichtung aus Gründen, die der Träger nicht zu vertreten hat, aufgegeben haben und ein Nachbesetzungsverfahren eingeleitet wurde. Die Unterschreitung nach Satz 1 darf nicht länger als 3 Monate andauern.

§ 15 § 17