Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung
LAufnGErstV§ 5 Jährliche Erstattungspauschale für Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes
(1) Die jährliche Pauschale nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Landesaufnahmegesetzes wird nach Maßgabe der An-lage 1 gewährt. Die Pauschale beinhaltet die Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Bezogen auf die Leistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind die notwendigen Bedarfe an
Ernährung,
Unterkunft und Heizung,
Kleidung,
Mitteln zur Gesundheitspflege,
Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts,
Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (Taschengeld)
berücksichtigt. Bei den Unterkünften nach Satz 3 Nummer 2 wird zwischen Gemeinschaftsunterkünften, Wohnungsverbünden und Übergangswohnungen unterschieden. Bei Gemeinschaftsunterkünften und Wohnungsverbünden beinhaltet die Pauschale die Personalkosten für die Heimleitung und den Service.
(2) Soweit der Beginn des Erstattungszeitraums nicht zum 1. Januar eines Jahres erfolgt, ist die Pauschale nach Absatz 1 für jeden Tag des Nichtleistungsbezugs um ein Dreihundertsechzigstel zu kürzen. Soweit die Beendigung des Erstattungszeitraums nicht zum 31. Dezember eines Jahres erfolgt, findet Satz 1 entsprechende Anwendung.
(3) Soweit Leistungsbeziehende keine Unterkunftsleistung in Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung in Anspruch nehmen, beträgt die jährliche Pauschale nach Absatz 1 pro Person 4 089 Euro (§ 14 Absatz 2 Satz 2 des Landesaufnahmegesetzes). Bei einer vorübergehenden Abwesenheit von weniger als 31 Tagen erfolgt keine Kürzung der Pauschale. Dies gilt ebenso, wenn die Abwesenheit durch Krankheit oder vergleichbare Gründe gerechtfertigt ist.
(4) Die Verrechnung der Pauschale nach Absatz 1 ist bei Vorliegen der folgenden Fälle vorzunehmen:
Einnahmen aus Nutzungsentgelten nach § 11 Absatz 2 des Landesaufnahmegesetzes,
Erstattungsleistungen von Leistungsberechtigten,
verringerte Leistungen aufgrund einzusetzendem Einkommen oder Vermögen nach § 7 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder
sonstige Erstattungsansprüche für nach dem Landesaufnahmegesetz erbrachte Leistungen gegenüber Leistungsbeziehenden oder Dritten.
Die Verrechnung erfolgt durch Abzug der realisierten Einnahme von der jeweiligen Pauschale.
(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte geben monatlich fortlaufend an:
die Form, die Kapazität und die Belegung der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung,
die Anzahl der Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, und
das tatsächlich beschäftigte Personal (Tätigkeit, Eingruppierung) nach § 5 Absatz 1 Satz 5.
Abschlagszahlungen nach § 2 werden nicht geleistet, solange diese Angaben nicht vorliegen.
(6) Für die Gewährung der Pauschale sind die in Abschnitt 2 der Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung geregelten Mindestbedingungen einzuhalten. Die Erstattungsbehörde kann die Pauschale in Fällen des Abweichens von den Mindestbedingungen angemessen kürzen.
Einzelnorm