Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 83 Sonderausrüstung

Personenkähne haben über § 35 hinaus folgende Ausrüstung mitzuführen:

zwei Festmacherleinen oder -ketten,

zwei Rudel,

eine Kahnschippe oder andere Lenzmöglichkeit,

ein Rettungsmittel.

§ 82 § 84