Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 83 Sonderausrüstung
Personenkähne haben über § 35 hinaus folgende Ausrüstung mitzuführen:
zwei Festmacherleinen oder -ketten,
zwei Rudel,
eine Kahnschippe oder andere Lenzmöglichkeit,
ein Rettungsmittel.