Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 84 Nachtfahrten

(1) Abweichend von § 3 Nr. 31 gilt im Bereich des Biosphärenreservates Spreewald als Zeitraum der Nacht eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang.

(2) Nachtfahrten mit Antriebsmaschine sind auch mit vorhandener Ausnahmegenehmigung nach § 80 Abs. 2 nicht gestattet.

(3) Nachtfahrten der Anwohner für nichtgewerbliche Zwecke sind nicht genehmigungspflichtig.

(4) Nachtfahrten mit Personenkähnen können in begrenztem Umfang und örtlich auf bestimmte Streckenabschnitte beschränkt, jedoch ohne Maschinenantrieb, von der zuständigen Naturschutzbehörde genehmigt werden.

(5) Bei genehmigten Nachtfahrten nach Absatz 4 ist die zulässige Personenzahl auf 75 Prozent der zulässigen Personenzahl zu begrenzen.

§ 83 § 85