Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nationalparkgesetz Unteres Odertal

NatPUOG

§ 3 Schutzzweck des Nationalparks

(1) Schutzzweck des Nationalparks ist es, das Untere Odertal mit seiner in Mitteleuropa besonderen Auenlandschaft, ihrem artenreichen Tier- und Pflanzenbestand, den zahlreichen Feuchtbiotopen, Wiesen und Auwäldern sowie die die Stromaue begleitenden Hangwälder im Verbund mit anderen Wäldern und den Trockenrasen zu schützen, zu pflegen, zu erhalten und in ihrer natürlichen Funktion zu entwickeln. Damit werden auf deutscher Seite die Voraussetzungen für ein großräumiges deutsch-polnisches Schutzgebiet (deutsch-polnischer Internationalpark Unteres Odertal) geschaffen.

(2) Der Nationalpark dient insbesondere

der Sicherung und Herstellung eines von menschlichen Eingriffen weitgehend ungestörten Ablaufes der Naturprozesse,

der Erhaltung und Regeneration eines naturnahen Wasserregimes und des natürlichen Selbstreinigungspotenzials des Stromes und der Aue (Flächenfilterfunktion),

der Pflege und Entwicklung von Lebensräumen bestandsgefährdeter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Flussaue und der Mager- und Trockenstandorte verschiedener Ausprägung,

der Erhaltung naturnaher Waldbestände und der langfristigen Entwicklung von Forsten zu Naturwäldern.

(3) Der Nationalpark dient auch der Forschung, der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, dem Naturerlebnis, der Umwelt schonenden, naturnahen Erholung in Natur und Landschaft und der Entwicklung eines umweltschonenden Tourismus, soweit dies dem Schutzzweck im Übrigen und den Geboten des § 7 nicht zuwiderläuft, und der naturkundlichen Bildung. Der Nationalpark soll zu einer positiven regionalen Entwicklung beitragen.

§ 2 § 4