Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nationalparkgesetz Unteres Odertal
NatPUOG§ 8 Verbote
(1) Im Nationalpark sind alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Vorbehaltlich der nach den §§ 9 bis 15 zulässigen Handlungen ist es insbesondere verboten,
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland in Ackerland umzuwandeln,
Meliorationsanlagen oder Entwässerungsgräben neu anzulegen,
Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes oder weitere Biozide anzuwenden,
chemisch-synthetischen Dünger, Gülle oder Klärschlämme aufzubringen,
Bäume abzuholzen, sofern nicht eine forstliche Nutzung zugelassen ist, oder Bäume, Gebüsche, Gehölze, Gewässerufer, Röhrichte oder Seggenriede zu zerstören oder zu beschädigen,
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,
Tiere auszusetzen oder Pflanzen und gentechnisch veränderte Organismen einzubringen,
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
Bergbau zu betreiben, abzutorfen, auszukiesen oder sonst Bodenbestandteile zu entnehmen sowie Grabungen, Bohrungen oder Sprengungen vorzunehmen,
Aufschüttungen vorzunehmen, Stoffe einzubringen, das Bodenrelief oder Oberflächengewässer entgegen dem Schutzzweck zu verändern,
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, Werbeträger aller Art aufzustellen oder anzubringen sowie Buden einschließlich mobiler oder fester Verkaufsstände aufzustellen,
Straßen zu bauen oder zu verbreitern, Wege anzulegen oder zu verbreitern oder vorhandene Pflastersteine mit Schwarz- oder Betondecken zu überziehen,
oberirdische Strom-, Rohr- oder sonstige Leitungen neu zu verlegen,
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege oder der beschilderten Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen,
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege oder der Deichwege mit Kutschen oder Gespannen zu fahren; § 99 Abs. 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes bleibt unberührt,
außerhalb der gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 zugelassenen Wege zu reiten,
Fahrzeuge zu warten oder zu pflegen,
auf dem Welsensee oder den Poldergewässern Wasserfahrzeuge oder sonstige Schwimmkörper aller Art zu benutzen,
die Straßen oder Wege zu verlassen,
Zelte oder sonstige bewegliche Schutzvorrichtungen aufzustellen, zu nächtigen, Feuer zu machen oder die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören,
Hunde nicht angeleint laufen zu lassen,
Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben oder Einrichtungen dafür bereitzuhalten,
wild lebende Tiere zu füttern,
Abfälle zu lagern oder abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen,
außerhalb der gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 und 4 ausgewiesenen Stellen zu baden oder Eissport zu betreiben.
(3) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages weitere Verbote erlassen oder Verbote nach Absatz 2 einschränken oder aufheben, wenn dies zur Erreichung des Schutzzwecks des Nationalparks nach den §§ 3 und 4 erforderlich oder angemessen ist. Auf die Rechtsverordnung findet § 9 Absatz 1 bis 5 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes entsprechende Anwendung. Die Bestimmungen der §§ 9 bis 15 bleiben davon unberührt.