Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Prämien- und Ehrenzeichengesetz
PrämEhrG§ 8 Höhe der Jubiläumsprämien
Die Jubiläumsprämie nach § 7 beträgt bei einer aktiven ehrenamtlichen Dienstzeit von zehn, 20, 30, 40 und 50 Jahren jeweils 500 Euro.
Einzelnorm