Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 34 Bildung des Wahlvorstandes

(1) Im Fall des regelmäßigen Wahltermins (§ 28 Absatz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes) bestellt der Richter- oder Staatsanwaltsrat spätestens bis zum 1. September drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine Person von ihnen als Vorsitzende oder Vorsitzenden. Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied berufen werden. In den Fällen der Neuwahl (§ 36 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes) bestellt der Richter- oder Staatsanwaltsrat den Wahlvorstand spätestens einen Monat, nachdem ein Fall des § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Brandenburgischen Richtergesetzes eingetreten ist.

(2) Besteht bei einem Gericht kein Richterrat oder bei einer Staatsanwaltschaft kein Staatsanwaltsrat, so beruft der Gerichtsvorstand eine Versammlung der Richterinnen und Richter oder die Leitung der Staatsanwaltschaft eine Versammlung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Versammlung wählt eine Person, die die Versammlung leitet. Dasselbe gilt, wenn der Richterrat oder der Staatsanwaltsrat bis zu dem in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt noch keinen Wahlvorstand bestellt hat und eine Versammlung von mindestens drei Wahlberechtigten oder einem in dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vertretenen Berufsverband beantragt wird.

(3) Findet eine Versammlung nach Absatz 2 nicht statt oder wählt die Versammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Leitung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder eines in dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vertretenen Berufsverbandes.

§ 33 § 35