Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz
RiWO§ 8 Bekanntgabe der Wahlvorschläge
(1) Unverzüglich nach Ablauf der in § 6 Absatz 3 genannten Frist oder der in § 26 Absatz 2 Satz 2 und 6 und § 39 Absatz 1 Satz 2 genannten Nachfrist, spätestens jedoch fünf Werktage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe an denselben Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Dabei soll auch angegeben werden, wie viele Stimmen der oder die Wahlberechtigte hat. Die Stimmzettel sollen zu diesem Zeitpunkt vorliegen.
(2) Die Namen der Personen, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, werden nicht bekannt gegeben.