Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Restsee Tröbitz“

VO-NSGRESTSEETROEBITZ_2016

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die Durchführung von Maßnahmen auf der Grundlage von Sanierungsplänen nach § 12 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg bei sicherheitstechnisch notwendigen Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung und Oberflächengestaltung im Einvernehmen mit der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege; Maßnahmen zur Aufforstung und Begrünung bleiben unzulässig;

die dem in § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 in der Zeit vom 1. August eines Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres mit der Maßgabe, dass

Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf weniger als 40 Prozent des üblichen Vorrats reduzieren, nur bis zu einer Größe von 0,5 Hektar zulässig sind,

nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation in gesellschaftstypischen Anteilen eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind,

Bäume mit Horsten und Höhlen nicht gefällt werden dürfen;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass aa)

die Jagd auf Wasservögel verboten bleibt,

bb)

die Fallenjagd innerhalb der Grenze des Naturschutzgebietes verboten ist. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde,

cc)

keine Baujagd innerhalb des Naturschutzgebietes in einem Abstand von bis zu 100 Metern vom Gewässerufer des Restloches vorgenommen wird,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,

die Aufstellung transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen außerhalb einer 20-Meter-Zone ab Gewässerufer,

die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.

Ablenkfütterungen sowie die Anlage von Wildwiesen und Wildäckern sind unzulässig. Im Übrigen bleiben jagdrechtliche Regelungen nach § 41 des Brandenburgischen Jagdgesetzes unberührt;

die den in § 5 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung mit der Maßgabe, dass

Fangeräte und Fangmittel so einzusetzen und auszustatten sind, dass eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,

§ 4 Absatz 2 Nummer 19 und 20 gilt;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass

die Angelfischerei nur an der in den in § 2 Absatz 2 genannten topografischen Karten dargestellten Angelstelle ausgeübt wird,

§ 4 Absatz 2 Nummer 19 und 20 gilt;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen, sofern sie nicht unter die Nummer 6 fallen, jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung des Gewässers, soweit sie den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden;

der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und von sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen. Die Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen hergestellt werden;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

das Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten in geringen Mengen für den persönlichen Gebrauch jeweils nach dem 30. Juni eines jeden Jahres;

Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen, touristische Informationen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 (ABl. S. 1734), die durch die Bekanntmachung vom 1. Oktober 2013 (ABl. S. 2811) geändert worden ist, an Straßen und Wegen freigestellt;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen; die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestands und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

Einzelnorm

§ 4 § 6