Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens
WBGesG§ 8 Anerkennung von Weiterbildungsstätten
(1) Weiterbildungsstätten bedürfen für die Weiterbildung nach § 2 der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde.
(2) Die staatliche Anerkennung wird, bezogen auf das Weiterbildungsgebiet, auf Antrag erteilt, wenn personelle, bauliche und sachliche Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere ist sicherzustellen, daß zur Gewährleistung einer hohen Qualität der Weiterbildung
die erforderlichen, fachlich und pädagogisch geeigneten Lehrkräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen,
die Räumlichkeiten und Einrichtungen den an die Weiterbildung zu stellenden Anforderungen entsprechen und Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen,
eine zweckmäßige Ausstattung und Organisation nachgewiesen wird,
die Leitung der Weiterbildungsstätte einer geeigneten Person oder einem Kollegium von bis zu drei geeigneten Personen obliegt und
die Angliederung oder die Zusammenarbeit mit einem geeigneten Krankenhaus oder mit anderen Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens für die Durchführung berufspraktischer Weiterbildungsanteile sichergestellt ist.
(3) Dem Antrag nach Absatz 2 sind beizufügen:
der Lehrplan für die beabsichtigte Weiterbildungsmaßnahme,
Nachweise über die Erfüllung der in Absatz 2 und in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 genannten Voraussetzungen.
(4) Die zuständige Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrages und der Unterlagen und teilt der antragstellenden Person gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die staatliche Anerkennung der Weiterbildungsstätte ist spätestens innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt zu treffen, zu dem die Antragsunterlagen vollständig vorliegen. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde die Frist einmal für eine angemessene Dauer verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.
(5) Das Verwaltungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.“
(6) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen entweder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind.
(7) Änderungen hinsichtlich der in Absatz 2 und in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 genannten Voraussetzungen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.