Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz

WO-SWG

§ 12 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag

(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum siebten Tag vor dem letzten Tag der Briefwahl bei der Geschäftsstelle zu stellen. Die Schriftform gilt auch durch E-Mail, Telefax oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

(2) Der Antrag muss Familienname, Vornamen und Geburtsdatum sowie die Anschrift der wahlberechtigten Person enthalten. Eine antragstellende Person, für die im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist, kann anstelle ihrer Anschrift eine Erreichbarkeitsanschrift angeben.

(3) Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.

(4) Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

(5) Die Geschäftsstelle entscheidet binnen drei Tagen über den Antrag. Wird dem Antrag stattgegeben, ist der wahlberechtigten Person unverzüglich, jedoch nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge (§ 25 Absatz 3 Satz 1) eine Wahlbenachrichtigung nebst Briefwahlunterlagen (§ 13 Absatz 2) zu übersenden. Eine ablehnende Entscheidung ist der antragstellenden Person schnellstmöglich bekannt zu geben. Die antragstellende Person kann innerhalb von zwei Tagen nach der Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung Beschwerde an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter erheben. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Geschäftsstelle zu erheben. Die Geschäftsstelle hat die Beschwerde sofort der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter vorzulegen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter entscheidet spätestens am fünften Tag vor dem letzten Tag der Briefwahl über die Beschwerde. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat dafür zu sorgen, dass die Geschäftsstelle sofort im Besitz der Entscheidung ist. Die Entscheidung ist der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer sofort mitzuteilen; Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Jede Bewerberin und jeder Bewerber muss den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abweichend von Absatz 1 spätestens bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für Einzelwahlvorschläge (§ 19 Absatz 2) stellen. Die Geschäftsstelle entscheidet sofort über den Antrag. Wird dem Antrag stattgegeben, ist der wahlberechtigten Person sofort eine Bescheinigung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis auszufertigen sowie unverzüglich, jedoch nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge (§ 25 Absatz 3 Satz 1) eine Wahlbenachrichtigung nebst Briefwahlunterlagen (§ 13 Absatz 2) zu übersenden. Eine ablehnende Entscheidung ist der Bewerberin oder dem Bewerber sofort bekannt zu geben. Die Bewerberin oder der Bewerber kann innerhalb von zwei Tagen nach der Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung Beschwerde an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter erheben. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Geschäftsstelle zu erheben. Die Geschäftsstelle hat die Beschwerde sofort der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter vorzulegen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter entscheidet sofort über die Beschwerde. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat dafür zu sorgen, dass die Geschäftsstelle sofort im Besitz der Entscheidung ist. Die Entscheidung ist der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer sofort mitzuteilen; Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Werden einer wahlberechtigten Person die Wahlbenachrichtigung und die Briefwahlunterlagen übersandt, so ist im Wählerverzeichnis in der dafür vorgesehenen Spalte der Vermerk „WB“ einzutragen.

(8) Wird eine Person, die bereits Briefwahlunterlagen erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der erteilte Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Geschäftsstelle führt darüber ein Verzeichnis, in das die Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten und die Wohn- oder Erreichbarkeitsanschriften der betroffenen Personen aufzunehmen sind. Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übergibt die Geschäftsstelle der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter das Verzeichnis nach Satz 2. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass jeder Briefwahlvorstand für die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses eine Ausfertigung des Verzeichnisses nach Satz 2 erhält.

§ 11 § 13