Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetz
ZuPakBbgG§ 7 Kommunale Verwendung der Mittel des Sondervermögens, Mittelabrufverfahren und Rückzahlungen, Verordnungsermächtigung
(1) Die den Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß § 6 Absatz 4 zur Verfügung stehenden Mittel werden an sie mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als Budgets gemäß Anlage 2 ausgereicht. Davon erhalten die Landkreise 449 856 000 Euro sowie die kreisfreien Städte, die kreisangehörigen Gemeinden und die Verbandsgemeinde 1 049 664 000 Euro.
(2) Die erstmalige Verteilung der Budgets richtet sich jeweils zur Hälfte nach dem Anteil an dem Durchschnitt der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Jahre 2021 bis 2023 und nach dem Anteil am Durchschnitt der finanzkraftabhängigen Schlüsselzuweisungen gemäß dem Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni 2004 ( GVBl. I S. 262), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2025 (GVBl. I Nr. 12 S. 2) geändert worden ist, der Jahre 2023 bis 2025.
(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände setzen die Mittel der ihnen zugewiesenen Budgets für Maßnahmen in den Förderbereichen gemäß § 3 Absatz 1 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes sowie unter Beachtung der weiteren Vorgaben des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes und der dazu zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung ein. Amtsangehörige Gemeinden, Ortsgemeinden und mitverwaltete Gemeinden können das ausgereichte Budget gemäß Absatz 1 für Maßnahmen in den Förderbereichen gemäß § 3 Absatz 1 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes auf das Amt, die Verbandsgemeinde oder mitverwaltende Gemeinde übertragen. Soweit diese Maßnahmen durch kommunale Zweckverbände umgesetzt werden, können Gemeinden und Gemeindeverbände das ausgereichte Budget gemäß Absatz 1 auf diese übertragen. Sie stellen dem Land für ihre Maßnahmen die Informationen zur Verfügung, die es für die Erfüllung seiner Berichtspflichten, für den Mittelabruf und für den Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung gegenüber dem Bund sowie für die Beantwortung parlamentarischer Anfragen benötigt. Für maßnahmebezogene Rückforderungen des Bundes gemäß § 8 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes leisten die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände auf Anforderung des Landes entsprechende Zahlungen an das Sondervermögen.
(4) Sofern nicht mindestens die Hälfte der jeweiligen Budgets gemäß Absatz 1 und 2 bis zum
31. Dezember 2029 für die Begleichung fälliger Rechnungen verausgabt worden sind, bleibt eine Umschichtung der noch nicht verausgabten Budgetteile innerhalb der Begünstigten nach Absatz 1 Satz 2 vorbehalten. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der von ihnen bereits eingegangenen Verpflichtungen, nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände sowie im Benehmen mit dem Landkreistag Brandenburg und dem Städte- und Gemeindebund Brandenburg.
(5) Die Gemeinden und Gemeindeverbände rufen beim Land aus den ihnen ausgereichten Budgets die Mittel zur Auszahlung ab, die sie zur Begleichung fälliger Rechnungen innerhalb der folgenden drei Monate für Maßnahmen gemäß Absatz 3 voraussichtlich benötigen. Zugleich teilen sie dem Land mit, welche Mittel in den vorhergehenden drei Monaten tatsächlich für die Begleichung fälliger Rechnungen verausgabt wurden. Die Mittelauszahlung durch das Land für die folgenden drei Monate berücksichtigt bis dahin zu viel oder zu wenig abgerufene Mittel. Das Land ruft beim Bund die Mittel ab, die zuvor tatsächlich von den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie vom Land verausgabt wurden, soweit dafür noch kein Mittelabruf erfolgte.
(6) Rückzahlungen aufgrund von Rückforderungen gemäß Absatz 3 Satz 5 leisten die Gemeinden und Gemeindeverbände unverzüglich nach Anforderung gesondert von den Mittelabrufen gemäß Absatz 5.
(7) Ist die Haushaltssatzung der Gemeinde oder des Gemeindeverbands bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht worden, dürfen die Mittel für Maßnahmen gemäß § 6 Absatz 4 entgegen der Regelung des § 71 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung verwendet werden.
(8) Der Begriff der Sachinvestition richtet sich unabhängig der Regelungen der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung nach § 3 Absatz 1 Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz und nach § 2 Absatz 2 der dazu zwischen Bund und den Ländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung.
(9) Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Mittelumschichtung gemäß Absatz 4, zur Durchführung des Mittelabrufverfahrens gemäß Absatz 5 und zum Rückforderungsverfahren gemäß Absatz 6 durch Rechtsverordnung zu regeln.