Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

SÜFV

§ 4 Bundesverfassungsgericht

Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten der Informationstechnik des Bundesverfassungsgerichts, deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

§ 3 § 5