Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

SÜFV

§ 3 Bundesrat

Lebenswichtige Einrichtungen sind die technischen Arbeitseinheiten des Bundesrates, deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesrates unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

§ 2 § 4