Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung SÜFV § 3 Bundesrat Historische Fassung — Stand 25.01.2021 bis 09.02.2023. Zur aktuellen Fassung → Lebenswichtige Einrichtungen sind die technischen Arbeitseinheiten des Bundesrates, deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesrates unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.