Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung SÜFV § 3 Bundesrat Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 25.01.2021. Zur aktuellen Fassung → Lebenswichtige Einrichtungen sind die technischen Arbeitseinheiten des Bundesrates, deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesrates unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.