BGH Beschluß vom 01.03.2005 – VI ZB 65/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. März 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 233 Fd
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist wegen Übermittlung des Schriftsatzes an das falsche
Gericht mit Telefax erfordert die Darlegung, welche Anweisungen zur Prüfung der in
einem Schriftsatz angegebenen Faxnummer des Empfängers bestanden, wenn die-
se Nummer zur Übermittlung verwendet wurde, aber fehlerhaft war.
BGH, Beschluß vom 1. März 2005 - VI ZB 65/04 - LG Darmstadt
AG Groß-Gerau
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2005 durch die Rich-
ter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 24. Zivilkammer
des Landgerichts Darmstadt vom 1. September 2004 wird auf Ko-
sten des Klägers zurückgewiesen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 2.454,01 €
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat die auf Schadensersatz in Höhe von 2.454,01 €
nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger zu Hän-
den seiner damaligen Prozeßbevollmächtigten am 17. Juni 2004 zugestellt
worden. Er hat hiergegen am 12. Juli 2004 Berufung eingelegt und diese mit
Schriftsatz vom 17. August 2004, beim Berufungsgericht eingegangen am
18. August 2004, begründet. Eine Telekopie der Berufungsbegründung ist am
17. August 2004 beim Amtsgericht eingegangen, das diese an das Berufungs-
gericht weitergeleitet hat, wo sie am 20. August 2004 einging. Der Prozeßbe-
vollmächtigte des Klägers hat von der Versäumung der Frist zur Begründung
der Berufung durch einen Anruf des Amtsgerichts am 18. August 2004 Kenntnis
erlangt und mit Schriftsatz vom 19. August 2004 Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung bean-
tragt. Er hat im wesentlichen vorgetragen, die Fachangestellte H. habe zwar die
Frist eigenständig und korrekt eingetragen. Sie habe die Begründungsschrift
nach Diktat gefertigt, aber nicht auf die Richtigkeit der Faxnummer geachtet und
den Schriftsatz versehentlich an das Amtsgericht versandt. Nach einer allge-
meinen Anweisung im Büro seines Prozeßbevollmächtigten habe sie jedoch bei
fristwahrenden Schriftsätzen auf die richtige Empfängernummer sowie auf die
Zahl der übermittelten Seiten zu achten, Übermittlungsstörungen zu überprüfen
und zu beseitigen und den Sendebericht auszudrucken gehabt. Die Eintragun-
gen auf dem Sendebericht wie Faxnummer, Anzahl der gesendeten Seiten und
Sendeergebnis seien von ihr vor Löschung der Frist im Kalender auf ihre Rich-
tigkeit hin zu überprüfen gewesen.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Wiederein-
setzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
Dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers habe bei Unterzeichnung des Be-
gründungsschriftsatzes auffallen können und müssen, daß der Schriftsatz unter
der Anschrift des Landgerichts Darmstadt die Faxnummer des Amtsgerichts
Groß-Gerau ausweise, zumal in der Akte bereits mehrere Schriftstücke mit der
Faxnummer des Amtsgerichts enthalten gewesen seien und die Berufungs-
schrift im Adreßfeld die richtige Faxnummer des Landgerichts Darmstadt getra-
gen habe.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz 4,
238 Abs. 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, da die Voraussetzungen des § 574
Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist
entgegen der Ansicht des Klägers nicht zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung und auch nicht zur Wahrung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20
Abs. 3 GG) erforderlich. Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternati-
ve 2 ZPO ist nicht gegeben, wenn ausreichender Vortrag zur Ausgangskontrolle
im Anwaltsbüro im konkreten Fall fehlt und das Berufungsgericht daher auf die
eigene Tätigkeit des Anwalts abstellt, diese als fehlerhaft bewertet und den An-
trag auf Wiedereinsetzung zurückweist (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Mai 2004
- VI ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1275).
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat seine Verpflichtung, für eine
wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, durch die allgemeine Anweisung an
seine zuständige Mitarbeiterin H., auf die richtige Empfängernummer zu achten
und nach der Übermittlung eines Schriftsatzes auf der Grundlage des Sendebe-
richts die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluß
vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - BGHReport 2004, 1582), nicht ausreichend
erfüllt.
Die Rechtsbeschwerde zeigt nämlich keinen Vortrag des Klägers vor
dem Tatrichter dazu auf, welche Anweisungen zur Prüfung der in einem Schrift-
satz angegebenen Empfängernummer bestanden oder daß nach allgemeiner
Anweisung des Prozeßbevollmächtigten die Richtigkeit der Empfängernummer
anhand eines Verzeichnisses abschließend und selbständig zu prüfen (vgl.
BGH, Beschluß vom 10. Januar 2000 - II ZB 14/99 - NJW 2000, 1043, 1044;
BAGE 79, 379, 381 ff.) und sie nicht nur mit der in dem selbst gefertigten
Schriftsatz angegebenen (hier: unrichtigen) Empfängernummer zu vergleichen
war. Anders als in dem Beschluß des erkennenden Senats vom 22. Juni 2004
(aaO) bestand für eine solche abschließende Kontrolle im konkreten Fall Veran-
lassung, weil in der Akte des Prozeßbevollmächtigten die Begründungsschrift
eine andere Empfängernummer als die Berufungsschrift auswies. In diesem
Punkt weicht der hier zu entscheidende Sachverhalt wesentlich von den Fällen
ab, welche die Rechtsbeschwerde in Bezug nimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom
30. März 1994 - XII ZB 134/93 - VersR 1994, 1448 ff. und vom 10. Juni 1998
- XII ZB 47/98 - VersR 1999, 643 f.).
Ohne eine solche Anweisung zur abschließenden Kontrolle der Richtig-
keit der Empfängernummer war die Kontrolle Sache des Prozeßbevollmächtig-
ten, die er unschwer hätte vornehmen können. Darauf hat das Berufungsgericht
ohne Rechtsfehler hingewiesen.
Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Prozeßbevollmächtigte des
Klägers habe die einfache Aufgabe, die Empfängernummer in der Berufungs-
begründung einzusetzen und diese Nummer dann in das Faxgerät einzugeben,
einer zuverlässigen und sorgfältigen Fachangestellten übertragen dürfen, ohne
die Ausführung des Auftrags überprüfen zu müssen, ist das im Ausgangspunkt
richtig. Sie vermag jedoch nicht darzutun, daß der Kläger in dem Wiedereinset-
zungsantrag oder den zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Ver-
sicherungen vorgetragen hat, er habe eine ausreichende Anweisung erteilt, auf
welche Weise die Empfängernummer auszuwählen, in den Schriftsatz mit der
Berufungsbegründung einzufügen und ihre Richtigkeit zu überprüfen sei. Sie
zeigt auch nicht auf, aus welchem Grund allein die Anweisung, "auf die richtige
Empfängernummer zu achten" eine ausreichende Ausgangskontrolle gewähr-
leisten würde.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr
Zoll